Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.und arbeitsunfähig, die gestohlene Sache dem Eigenthümer Sie ist darum ausgeschlossen -- oder könnte doch nur und arbeitsunfähig, die geſtohlene Sache dem Eigenthümer Sie iſt darum ausgeſchloſſen — oder könnte doch nur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0152" n="148"/> und arbeitsunfähig, die geſtohlene Sache dem Eigenthümer<lb/> entzogen bleibt. Eine Concurrenz zwiſchen Verurſachung der<lb/> Entſtehung der Rechtsverletzung und Begünſtigung iſt aus<lb/> dieſem Grunde für ſie nicht denkbar. Die alleinſtehende<lb/> Begünſtigung aber kann nur als eine Mitwirkung — Cau-<lb/> ſalität — für die Fortdauer der Rechtsverletzung betrachtet<lb/> werden.</p><lb/> <p>Sie iſt darum ausgeſchloſſen — oder könnte doch nur<lb/> in ihrer erſten Form als Sicherſtellung des Thäters vor dem<lb/> Eingreifen der Strafjuſtiz vorkommen — bei den Rechts-<lb/> verletzungen, welche, wie Mord, nach ihrer Entſtehung jedem<lb/> befördernden Einfluß auf ihre Fortdauer unzugänglich erſchei-<lb/> nen, da ſie ein für alle Mal perpetuirt ſind. Sie iſt ferner<lb/> dann ausgeſchloſſen, wenn die die Fortdauer der Rechts-<lb/> verletzung befördernde Thatigkeit die Verurſachung der Ent-<lb/> ſtehung derſelben reproducirt. Wer einen widerrechtlich Ein-<lb/> geſperrten fernerhin feſthält, dem ausgebrochenen Feuer neuen<lb/> Brandſtoff zuträgt, oder es bewirkt, daß die Krankheit des<lb/> Verletzten einen längeren Verlauf nimmt, hat ſich ſelbſt der<lb/> Verurſachung der Entſtehung dieſer Verbrechen ſchuldig<lb/> gemacht, weil die Criterien der Verurſachung der Entſtehung<lb/> in ſeiner Handlung und deren Wirkung vollſtändig wieder<lb/> vorkommen. Dies auch dann, wenn die die Fortdauer der<lb/> Rechtsverletzung befördernde Wirkſamkeit lediglich in einer<lb/> Verhinderung der Beſeitigung derſelben beſteht. Wer die<lb/> Flucht des widerrechtlich Eingeſperrten vereitelt, das Löſchen<lb/> des ausgebrochenen Feuers, die ärztliche Behandlung des<lb/> Verletzten verhindert, hat ſich ebenfalls durch ſeine Cauſalität<lb/> der entſprechenden Verbrechen ſchuldig gemacht. — Zweifel<lb/> können hier allerdings entſtehen. Man wird Bedenken tragen,<lb/> Denjenigen für einen Verläumder oder Betrüger zu erklären,<lb/> welcher etwa durch die Vernichtung eines aufklärenden Briefes<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [148/0152]
und arbeitsunfähig, die geſtohlene Sache dem Eigenthümer
entzogen bleibt. Eine Concurrenz zwiſchen Verurſachung der
Entſtehung der Rechtsverletzung und Begünſtigung iſt aus
dieſem Grunde für ſie nicht denkbar. Die alleinſtehende
Begünſtigung aber kann nur als eine Mitwirkung — Cau-
ſalität — für die Fortdauer der Rechtsverletzung betrachtet
werden.
Sie iſt darum ausgeſchloſſen — oder könnte doch nur
in ihrer erſten Form als Sicherſtellung des Thäters vor dem
Eingreifen der Strafjuſtiz vorkommen — bei den Rechts-
verletzungen, welche, wie Mord, nach ihrer Entſtehung jedem
befördernden Einfluß auf ihre Fortdauer unzugänglich erſchei-
nen, da ſie ein für alle Mal perpetuirt ſind. Sie iſt ferner
dann ausgeſchloſſen, wenn die die Fortdauer der Rechts-
verletzung befördernde Thatigkeit die Verurſachung der Ent-
ſtehung derſelben reproducirt. Wer einen widerrechtlich Ein-
geſperrten fernerhin feſthält, dem ausgebrochenen Feuer neuen
Brandſtoff zuträgt, oder es bewirkt, daß die Krankheit des
Verletzten einen längeren Verlauf nimmt, hat ſich ſelbſt der
Verurſachung der Entſtehung dieſer Verbrechen ſchuldig
gemacht, weil die Criterien der Verurſachung der Entſtehung
in ſeiner Handlung und deren Wirkung vollſtändig wieder
vorkommen. Dies auch dann, wenn die die Fortdauer der
Rechtsverletzung befördernde Wirkſamkeit lediglich in einer
Verhinderung der Beſeitigung derſelben beſteht. Wer die
Flucht des widerrechtlich Eingeſperrten vereitelt, das Löſchen
des ausgebrochenen Feuers, die ärztliche Behandlung des
Verletzten verhindert, hat ſich ebenfalls durch ſeine Cauſalität
der entſprechenden Verbrechen ſchuldig gemacht. — Zweifel
können hier allerdings entſtehen. Man wird Bedenken tragen,
Denjenigen für einen Verläumder oder Betrüger zu erklären,
welcher etwa durch die Vernichtung eines aufklärenden Briefes
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