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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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und insbesondere aus dem Besitze des Diebes u. s. w., der
vielleicht die polizeilichen Recherchen zu fürchten habe, entfernt
werde. Allein dieser, an sich nicht unangemessene, Gesichts-
punkt scheint denn doch nicht derjenige des Strafgesetzbuchs
zu sein, weil er gleichmäßig zutrifft, der Begünstiger mag
einen Vortheil erstreben oder nicht, letzteren Falls aber nicht
§. 259 sondern §. 257 zur Anwendung zu bringen sein
würde. Darum muß auch §. 259 lediglich aus sich selbst
interpretirt werden. Der Ankauf einer zwar gestohlenen,
inzwischen jedoch herrenlos gewordenen, Sache würde hiernach
durch §. 259 mit Strafe bedroht sein. Ebenso der Ankauf
einer Sache vom Diebe in der Absicht, sie dem Bestohlenen
gegen Erstattung der Kosten und eine in Aussicht genommene
Belohnung zurückzugeben. Sogar ein solcher Ankauf, der
im Auftrage des Bestohlenen stattfindet. Denn der für
§. 257 maßgebende Gesichtspunkt der Sicherung der Vortheile
der That für den Verbrecher, welcher in diesen Fällen Straf-
losigkeit bedingen könnte, ist dies nicht zugleich für §. 259.
Nach §. 259 müßte auch Derjenige bestraft werden, welcher
von dem Erben, der durch den Tod des von ihm (culpos)
erschlagenen Erblassers in den Besitz dessen Nachlasses ge-
kommen ist, Sachen aus dem Nachlasse in Empfang nimmt
-- und wenn er sich auch nur eine Rechnung von demselben
mit ererbtem Gelde bezahlen läßt. Dies selbst dann noch,
wenn der Erbe seine Strafe bereits verbüßt hatte. Der Erbe
wäre hiermit freilich interdicirt. -- Straflosigkeit hingegen
wäre Dem gesichert, welcher nach dem Tode des Thäters oder
Theilnehmers die durch den Diebstahl etc. gewonnenen Sachen
nicht um eigenen Vortheils willen verheimlicht, sollte er selbst
wissen, daß denselben nachgespürt wird. Hätte er hierbei
einen Vortheil erstrebt, so würde er strafbar sein, und
darum das strafbedingende Moment hier lediglich in dem
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und insbeſondere aus dem Beſitze des Diebes u. ſ. w., der
vielleicht die polizeilichen Recherchen zu fürchten habe, entfernt
werde. Allein dieſer, an ſich nicht unangemeſſene, Geſichts-
punkt ſcheint denn doch nicht derjenige des Strafgeſetzbuchs
zu ſein, weil er gleichmäßig zutrifft, der Begünſtiger mag
einen Vortheil erſtreben oder nicht, letzteren Falls aber nicht
§. 259 ſondern §. 257 zur Anwendung zu bringen ſein
würde. Darum muß auch §. 259 lediglich aus ſich ſelbſt
interpretirt werden. Der Ankauf einer zwar geſtohlenen,
inzwiſchen jedoch herrenlos gewordenen, Sache würde hiernach
durch §. 259 mit Strafe bedroht ſein. Ebenſo der Ankauf
einer Sache vom Diebe in der Abſicht, ſie dem Beſtohlenen
gegen Erſtattung der Koſten und eine in Ausſicht genommene
Belohnung zurückzugeben. Sogar ein ſolcher Ankauf, der
im Auftrage des Beſtohlenen ſtattfindet. Denn der für
§. 257 maßgebende Geſichtspunkt der Sicherung der Vortheile
der That für den Verbrecher, welcher in dieſen Fällen Straf-
loſigkeit bedingen könnte, iſt dies nicht zugleich für §. 259.
Nach §. 259 müßte auch Derjenige beſtraft werden, welcher
von dem Erben, der durch den Tod des von ihm (culpos)
erſchlagenen Erblaſſers in den Beſitz deſſen Nachlaſſes ge-
kommen iſt, Sachen aus dem Nachlaſſe in Empfang nimmt
— und wenn er ſich auch nur eine Rechnung von demſelben
mit ererbtem Gelde bezahlen läßt. Dies ſelbſt dann noch,
wenn der Erbe ſeine Strafe bereits verbüßt hatte. Der Erbe
wäre hiermit freilich interdicirt. — Strafloſigkeit hingegen
wäre Dem geſichert, welcher nach dem Tode des Thäters oder
Theilnehmers die durch den Diebſtahl ꝛc. gewonnenen Sachen
nicht um eigenen Vortheils willen verheimlicht, ſollte er ſelbſt
wiſſen, daß denſelben nachgeſpürt wird. Hätte er hierbei
einen Vortheil erſtrebt, ſo würde er ſtrafbar ſein, und
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[145/0149] und insbeſondere aus dem Beſitze des Diebes u. ſ. w., der vielleicht die polizeilichen Recherchen zu fürchten habe, entfernt werde. Allein dieſer, an ſich nicht unangemeſſene, Geſichts- punkt ſcheint denn doch nicht derjenige des Strafgeſetzbuchs zu ſein, weil er gleichmäßig zutrifft, der Begünſtiger mag einen Vortheil erſtreben oder nicht, letzteren Falls aber nicht §. 259 ſondern §. 257 zur Anwendung zu bringen ſein würde. Darum muß auch §. 259 lediglich aus ſich ſelbſt interpretirt werden. Der Ankauf einer zwar geſtohlenen, inzwiſchen jedoch herrenlos gewordenen, Sache würde hiernach durch §. 259 mit Strafe bedroht ſein. Ebenſo der Ankauf einer Sache vom Diebe in der Abſicht, ſie dem Beſtohlenen gegen Erſtattung der Koſten und eine in Ausſicht genommene Belohnung zurückzugeben. Sogar ein ſolcher Ankauf, der im Auftrage des Beſtohlenen ſtattfindet. Denn der für §. 257 maßgebende Geſichtspunkt der Sicherung der Vortheile der That für den Verbrecher, welcher in dieſen Fällen Straf- loſigkeit bedingen könnte, iſt dies nicht zugleich für §. 259. Nach §. 259 müßte auch Derjenige beſtraft werden, welcher von dem Erben, der durch den Tod des von ihm (culpos) erſchlagenen Erblaſſers in den Beſitz deſſen Nachlaſſes ge- kommen iſt, Sachen aus dem Nachlaſſe in Empfang nimmt — und wenn er ſich auch nur eine Rechnung von demſelben mit ererbtem Gelde bezahlen läßt. Dies ſelbſt dann noch, wenn der Erbe ſeine Strafe bereits verbüßt hatte. Der Erbe wäre hiermit freilich interdicirt. — Strafloſigkeit hingegen wäre Dem geſichert, welcher nach dem Tode des Thäters oder Theilnehmers die durch den Diebſtahl ꝛc. gewonnenen Sachen nicht um eigenen Vortheils willen verheimlicht, ſollte er ſelbſt wiſſen, daß denſelben nachgeſpürt wird. Hätte er hierbei einen Vortheil erſtrebt, ſo würde er ſtrafbar ſein, und darum das ſtrafbedingende Moment hier lediglich in dem 10

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/149>, abgerufen am 22.11.2024.