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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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proceßordnung) eine Zeugnißverweigerung -- mit oder ohne
eigenen Vortheil -- nur mit höchstens einigen Monaten Gefäng-
niß erledigt zu werden pflegte, ist wohl von dem Gesetze über-
sehen worden. Und dennoch liegt hierin eine dem Verbrecher
noch wünschenswerthere Begünstigung, da ihm hierdurch die
Möglichkeit gewährt wird, ruhig in seinen seitherigen Ver-
hältnissen zu bleiben, die er im Falle der Flucht aufgeben
müßte.

Ad II wäre in Betracht zu ziehen:

1) was unter einer "Sicherstellung" der Vortheile der
That verstanden werden soll. Das Gesetz spricht sich hierüber
nicht näher aus; es bezeichnet das Ereigniß nicht, vor
welchem die Vortheile der That sicher gestellt werden müssen,
wenn Strafbarkeit für Begünstigung eintreten soll. Darum
muß es als Begünstigung angesehen werden, wenn dem Dieb
ein Kassenschrank zur Aufbewahrung des gestohlenen Geldes
geliefert, wenn demselben Hülfe zur Rettung der gestohlenen
Sachen vor dem in seinem Hause ausgebrochenen Feuer
geleistet, das erkrankte gestohlene Pferd curirt, ein Diebstahl
der gestohlenen Sache verhindert wird. -- Auch in welchem
Sinne die "Vortheile" zu verstehen sein sollen, deren Sicher-
stellung Begünstigung begründe, gibt das Gesetz nicht an.
Hat daher Jemand ein Jnstrument gestohlen, mit dessen
Anwendung er nicht fertig werden kann, oder der nächste
Erbe den Erblasser ermordet, um früher zur Erbschaft zu
gelangen, so würde Derjenige sich der Sicherstellung der
Vortheile der That und somit der Begünstigung schuldig
machen, welcher dem Verbrecher den Gebrauch des Jnstruments
erklärt, den Proceß desselben gegen einen unberechtigt auf-
getretenen Miterben glücklich durchführt. Es würde strafbare
Begünstigung sein, wenn Jemand das gestohlene Pferd zum
Gebrauche des Diebes zureitet, die gestohlene Uhr reparirt.

proceßordnung) eine Zeugnißverweigerung — mit oder ohne
eigenen Vortheil — nur mit höchſtens einigen Monaten Gefäng-
niß erledigt zu werden pflegte, iſt wohl von dem Geſetze über-
ſehen worden. Und dennoch liegt hierin eine dem Verbrecher
noch wünſchenswerthere Begünſtigung, da ihm hierdurch die
Möglichkeit gewährt wird, ruhig in ſeinen ſeitherigen Ver-
hältniſſen zu bleiben, die er im Falle der Flucht aufgeben
müßte.

Ad II wäre in Betracht zu ziehen:

1) was unter einer „Sicherſtellung“ der Vortheile der
That verſtanden werden ſoll. Das Geſetz ſpricht ſich hierüber
nicht näher aus; es bezeichnet das Ereigniß nicht, vor
welchem die Vortheile der That ſicher geſtellt werden müſſen,
wenn Strafbarkeit für Begünſtigung eintreten ſoll. Darum
muß es als Begünſtigung angeſehen werden, wenn dem Dieb
ein Kaſſenſchrank zur Aufbewahrung des geſtohlenen Geldes
geliefert, wenn demſelben Hülfe zur Rettung der geſtohlenen
Sachen vor dem in ſeinem Hauſe ausgebrochenen Feuer
geleiſtet, das erkrankte geſtohlene Pferd curirt, ein Diebſtahl
der geſtohlenen Sache verhindert wird. — Auch in welchem
Sinne die „Vortheile“ zu verſtehen ſein ſollen, deren Sicher-
ſtellung Begünſtigung begründe, gibt das Geſetz nicht an.
Hat daher Jemand ein Jnſtrument geſtohlen, mit deſſen
Anwendung er nicht fertig werden kann, oder der nächſte
Erbe den Erblaſſer ermordet, um früher zur Erbſchaft zu
gelangen, ſo würde Derjenige ſich der Sicherſtellung der
Vortheile der That und ſomit der Begünſtigung ſchuldig
machen, welcher dem Verbrecher den Gebrauch des Jnſtruments
erklärt, den Proceß deſſelben gegen einen unberechtigt auf-
getretenen Miterben glücklich durchführt. Es würde ſtrafbare
Begünſtigung ſein, wenn Jemand das geſtohlene Pferd zum
Gebrauche des Diebes zureitet, die geſtohlene Uhr reparirt.
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[143/0147] proceßordnung) eine Zeugnißverweigerung — mit oder ohne eigenen Vortheil — nur mit höchſtens einigen Monaten Gefäng- niß erledigt zu werden pflegte, iſt wohl von dem Geſetze über- ſehen worden. Und dennoch liegt hierin eine dem Verbrecher noch wünſchenswerthere Begünſtigung, da ihm hierdurch die Möglichkeit gewährt wird, ruhig in ſeinen ſeitherigen Ver- hältniſſen zu bleiben, die er im Falle der Flucht aufgeben müßte. Ad II wäre in Betracht zu ziehen: 1) was unter einer „Sicherſtellung“ der Vortheile der That verſtanden werden ſoll. Das Geſetz ſpricht ſich hierüber nicht näher aus; es bezeichnet das Ereigniß nicht, vor welchem die Vortheile der That ſicher geſtellt werden müſſen, wenn Strafbarkeit für Begünſtigung eintreten ſoll. Darum muß es als Begünſtigung angeſehen werden, wenn dem Dieb ein Kaſſenſchrank zur Aufbewahrung des geſtohlenen Geldes geliefert, wenn demſelben Hülfe zur Rettung der geſtohlenen Sachen vor dem in ſeinem Hauſe ausgebrochenen Feuer geleiſtet, das erkrankte geſtohlene Pferd curirt, ein Diebſtahl der geſtohlenen Sache verhindert wird. — Auch in welchem Sinne die „Vortheile“ zu verſtehen ſein ſollen, deren Sicher- ſtellung Begünſtigung begründe, gibt das Geſetz nicht an. Hat daher Jemand ein Jnſtrument geſtohlen, mit deſſen Anwendung er nicht fertig werden kann, oder der nächſte Erbe den Erblaſſer ermordet, um früher zur Erbſchaft zu gelangen, ſo würde Derjenige ſich der Sicherſtellung der Vortheile der That und ſomit der Begünſtigung ſchuldig machen, welcher dem Verbrecher den Gebrauch des Jnſtruments erklärt, den Proceß deſſelben gegen einen unberechtigt auf- getretenen Miterben glücklich durchführt. Es würde ſtrafbare Begünſtigung ſein, wenn Jemand das geſtohlene Pferd zum Gebrauche des Diebes zureitet, die geſtohlene Uhr reparirt.

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/147>, abgerufen am 23.11.2024.