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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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an einem fremden Jnteresse eben doch das meinige, und die
größere oder geringere Lebhaftigkeit des Jnteresses nicht als
Criterium verwendbar sei. Er übersieht aber hierbei, daß
das Jnteresse des Gehülfen an dem Jnteresse des Urhebers
diesem letzteren Jnteresse durchaus untergeordnet ist, da in
demselben Moment, in welchem der Urheber kein Jnteresse
mehr hat, auch dasjenige des Gehülfen zum Wegfall kommt,
mithin eine absolute Verschiedenheit zwischen den beiden
Jnteressen besteht.

Die Unterordnung eines beihelfenden Willens kann nur
dann stattfinden, wenn auch wirklich ein verbrecherischer
urheberischer Wille -- wenigstens nach der Meinung des
Gehülfen -- existirt. -- Jst dies nicht der Fall, so weiß der
Gehülfe, daß lediglich sein auf das Verbrechen gerichteter
Wille der dasselbe bestimmende -- also der herrschende ist.
Darum gibt es keine culpose Beihülfe, die allerdings von
objectivem Standpunkt aus denkbar erscheint, sondern nur
eine culpose Urheberschaft. Es ist daher auch keine Beihülfe,
wenn Jemand, sei es auch ohne eigenes Jnteresse, den Willen
eines, wie ihm bekannt, Unzurechnungsfähigen, Fahrlässigen
oder ohne Schuld Handelnden in Aussicht nimmt.

Da der Gehülfe seine Causalität zur Mitwirkung für
den von ihm, wenn auch nur eventuell, gewollten Erfolg
bestimmt, so liegt auch, wie bereits bemerkt, sofort nach
Vornahme seiner Thätigkeit ein strafbarer Versuch, den
Erfolg eventuell herbeizuführen, für ihn vor. Ob nunmehr
der Urheber -- den er etwa nur irrig unterstellt hatte --
gleichfalls mit seiner Thätigkeit das Gebiet des Versuchs
betritt, ist hierfür gleichgültig. Die entgegengesetzte Ansicht,
welche von dieser Voraussetzung die Strafbarkeit des Gehülfen
abhängig macht, wird nirgends ausreichend begründet. Geyer
(§. 34) geht hierbei sogar so weit, daß, wenn die bei dem

an einem fremden Jntereſſe eben doch das meinige, und die
größere oder geringere Lebhaftigkeit des Jntereſſes nicht als
Criterium verwendbar ſei. Er überſieht aber hierbei, daß
das Jntereſſe des Gehülfen an dem Jntereſſe des Urhebers
dieſem letzteren Jntereſſe durchaus untergeordnet iſt, da in
demſelben Moment, in welchem der Urheber kein Jntereſſe
mehr hat, auch dasjenige des Gehülfen zum Wegfall kommt,
mithin eine abſolute Verſchiedenheit zwiſchen den beiden
Jntereſſen beſteht.

Die Unterordnung eines beihelfenden Willens kann nur
dann ſtattfinden, wenn auch wirklich ein verbrecheriſcher
urheberiſcher Wille — wenigſtens nach der Meinung des
Gehülfen — exiſtirt. — Jſt dies nicht der Fall, ſo weiß der
Gehülfe, daß lediglich ſein auf das Verbrechen gerichteter
Wille der daſſelbe beſtimmende — alſo der herrſchende iſt.
Darum gibt es keine culpoſe Beihülfe, die allerdings von
objectivem Standpunkt aus denkbar erſcheint, ſondern nur
eine culpoſe Urheberſchaft. Es iſt daher auch keine Beihülfe,
wenn Jemand, ſei es auch ohne eigenes Jntereſſe, den Willen
eines, wie ihm bekannt, Unzurechnungsfähigen, Fahrläſſigen
oder ohne Schuld Handelnden in Ausſicht nimmt.

Da der Gehülfe ſeine Cauſalität zur Mitwirkung für
den von ihm, wenn auch nur eventuell, gewollten Erfolg
beſtimmt, ſo liegt auch, wie bereits bemerkt, ſofort nach
Vornahme ſeiner Thätigkeit ein ſtrafbarer Verſuch, den
Erfolg eventuell herbeizuführen, für ihn vor. Ob nunmehr
der Urheber — den er etwa nur irrig unterſtellt hatte —
gleichfalls mit ſeiner Thätigkeit das Gebiet des Verſuchs
betritt, iſt hierfür gleichgültig. Die entgegengeſetzte Anſicht,
welche von dieſer Vorausſetzung die Strafbarkeit des Gehülfen
abhängig macht, wird nirgends ausreichend begründet. Geyer
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[128/0132] an einem fremden Jntereſſe eben doch das meinige, und die größere oder geringere Lebhaftigkeit des Jntereſſes nicht als Criterium verwendbar ſei. Er überſieht aber hierbei, daß das Jntereſſe des Gehülfen an dem Jntereſſe des Urhebers dieſem letzteren Jntereſſe durchaus untergeordnet iſt, da in demſelben Moment, in welchem der Urheber kein Jntereſſe mehr hat, auch dasjenige des Gehülfen zum Wegfall kommt, mithin eine abſolute Verſchiedenheit zwiſchen den beiden Jntereſſen beſteht. Die Unterordnung eines beihelfenden Willens kann nur dann ſtattfinden, wenn auch wirklich ein verbrecheriſcher urheberiſcher Wille — wenigſtens nach der Meinung des Gehülfen — exiſtirt. — Jſt dies nicht der Fall, ſo weiß der Gehülfe, daß lediglich ſein auf das Verbrechen gerichteter Wille der daſſelbe beſtimmende — alſo der herrſchende iſt. Darum gibt es keine culpoſe Beihülfe, die allerdings von objectivem Standpunkt aus denkbar erſcheint, ſondern nur eine culpoſe Urheberſchaft. Es iſt daher auch keine Beihülfe, wenn Jemand, ſei es auch ohne eigenes Jntereſſe, den Willen eines, wie ihm bekannt, Unzurechnungsfähigen, Fahrläſſigen oder ohne Schuld Handelnden in Ausſicht nimmt. Da der Gehülfe ſeine Cauſalität zur Mitwirkung für den von ihm, wenn auch nur eventuell, gewollten Erfolg beſtimmt, ſo liegt auch, wie bereits bemerkt, ſofort nach Vornahme ſeiner Thätigkeit ein ſtrafbarer Verſuch, den Erfolg eventuell herbeizuführen, für ihn vor. Ob nunmehr der Urheber — den er etwa nur irrig unterſtellt hatte — gleichfalls mit ſeiner Thätigkeit das Gebiet des Verſuchs betritt, iſt hierfür gleichgültig. Die entgegengeſetzte Anſicht, welche von dieſer Vorausſetzung die Strafbarkeit des Gehülfen abhängig macht, wird nirgends ausreichend begründet. Geyer (§. 34) geht hierbei ſogar ſo weit, daß, wenn die bei dem

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/132>, abgerufen am 24.11.2024.