Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.den ganzen Erfolg umfassenden, Wirksamkeit auch den ganzen Die dolose zu dem Verbrechen mitwirkende Thätigkeit den ganzen Erfolg umfaſſenden, Wirkſamkeit auch den ganzen Die doloſe zu dem Verbrechen mitwirkende Thätigkeit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0122" n="118"/> den ganzen Erfolg umfaſſenden, Wirkſamkeit auch den ganzen<lb/> Erfolg, als von ihr verurſacht, zuzuſchreiben, ſo bedarf es für<lb/> ihn ſelbſtverſtändlich nicht der bewußt gemeinſchaftlichen Aus-<lb/> führung zur Sammlung der einzelnen Theile des Erfolgs<lb/> auf jeden Einzelnen. Nichts deſto weniger beginnt er ſeine<lb/> Abhandlung von vornherein mit der Definition „Theilnahme<lb/> an einen Verbrechen iſt die doloſe Mitwirkung zu einem<lb/> Verbrechen.“ Bedeutung und Zweck dieſer Definition ſind<lb/> unklar geblieben. — Daß auch die ſ. g. <hi rendition="#g">nothwendige</hi><lb/> Theilnahme von dem Standpunkt der Untheilbarkeit des<lb/> Erfolgs aus beurtheilt werden muß und keinerlei Beſonder-<lb/> heit repräſentirt ſ. m. Abh. Gerichtsſaal 1870. Weder Hälſchner<lb/> noch Schütze haben hier (<hi rendition="#aq">l. c.</hi>), wie dies G. behauptet, die<lb/> richtige Meinung.</p><lb/> <p>Die doloſe zu dem Verbrechen mitwirkende Thätigkeit<lb/> des Gehülfen ſoll nur eine (objectiv) untergeordnete ſein, er<lb/> ſoll die Haupthandlung nicht begehen dürfen, und führe<lb/> darum das Verbrechen nicht ſelbſt aus. Was unter Haupt-<lb/> handlung zu verſtehen ſei, wird nicht angegeben. Es hätte<lb/> aber G. eine desfallſige Erklärung um ſo weniger unter-<lb/> laſſen ſollen, als ich auf ſeinen Angriff Goltd. A. B. <hi rendition="#aq">XVI</hi><lb/> dieſen, damals auch nicht näher von ihm erläuterten, Begriff<lb/> eingehend als objectiv bedeutungslos widerlegt habe. (Goltd.<lb/> A. 1869). — Wenn der Gehülfe die Haupthandlung, ohne<lb/> ſie als ſolche zu erkennen, begeht, ſo ſei er entweder nur<lb/> culpoſer Thäter oder zugleich Gehülfe. Letzteres iſt nicht<lb/> möglich, wenn man, der Haupthandlung eine beſondere ob-<lb/> jective Qualität vindiciren zu müſſen, meint — ſie iſt dann<lb/> eben nicht zugleich eine Nebenhandlung. Von Entſtehung<lb/> einer Fahrläſſigkeit aber kann auch keine Rede ſein, nicht<lb/> allein dann nicht, wenn der Gehülfe die Haupthandlung in<lb/> durchaus verzeihlichem Jrrthum als ſolche nicht erkannt hatte,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [118/0122]
den ganzen Erfolg umfaſſenden, Wirkſamkeit auch den ganzen
Erfolg, als von ihr verurſacht, zuzuſchreiben, ſo bedarf es für
ihn ſelbſtverſtändlich nicht der bewußt gemeinſchaftlichen Aus-
führung zur Sammlung der einzelnen Theile des Erfolgs
auf jeden Einzelnen. Nichts deſto weniger beginnt er ſeine
Abhandlung von vornherein mit der Definition „Theilnahme
an einen Verbrechen iſt die doloſe Mitwirkung zu einem
Verbrechen.“ Bedeutung und Zweck dieſer Definition ſind
unklar geblieben. — Daß auch die ſ. g. nothwendige
Theilnahme von dem Standpunkt der Untheilbarkeit des
Erfolgs aus beurtheilt werden muß und keinerlei Beſonder-
heit repräſentirt ſ. m. Abh. Gerichtsſaal 1870. Weder Hälſchner
noch Schütze haben hier (l. c.), wie dies G. behauptet, die
richtige Meinung.
Die doloſe zu dem Verbrechen mitwirkende Thätigkeit
des Gehülfen ſoll nur eine (objectiv) untergeordnete ſein, er
ſoll die Haupthandlung nicht begehen dürfen, und führe
darum das Verbrechen nicht ſelbſt aus. Was unter Haupt-
handlung zu verſtehen ſei, wird nicht angegeben. Es hätte
aber G. eine desfallſige Erklärung um ſo weniger unter-
laſſen ſollen, als ich auf ſeinen Angriff Goltd. A. B. XVI
dieſen, damals auch nicht näher von ihm erläuterten, Begriff
eingehend als objectiv bedeutungslos widerlegt habe. (Goltd.
A. 1869). — Wenn der Gehülfe die Haupthandlung, ohne
ſie als ſolche zu erkennen, begeht, ſo ſei er entweder nur
culpoſer Thäter oder zugleich Gehülfe. Letzteres iſt nicht
möglich, wenn man, der Haupthandlung eine beſondere ob-
jective Qualität vindiciren zu müſſen, meint — ſie iſt dann
eben nicht zugleich eine Nebenhandlung. Von Entſtehung
einer Fahrläſſigkeit aber kann auch keine Rede ſein, nicht
allein dann nicht, wenn der Gehülfe die Haupthandlung in
durchaus verzeihlichem Jrrthum als ſolche nicht erkannt hatte,
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