Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.sei, wird v. B. nicht gegeben. Jn Wirklichkeit kann der ſei, wird v. B. nicht gegeben. Jn Wirklichkeit kann der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0011" n="7"/> ſei, wird v. B. nicht gegeben. Jn Wirklichkeit kann der<lb/> Grund der Haftbarkeit für den Erfolg nur in der Thätigkeit<lb/> für den Erfolg und zugleich in dem Verhältniſſe der Subjec-<lb/> tivität zu der Thätigkeit und beziehungsweiſe zu dem Erfolge<lb/> gefunden werden. Beide aber, die Thätigkeit ſelbſt ſowohl<lb/> wie die Subjectivität des Handelnden, bleiben ganz die<lb/> nämlichen, es mag der Eintritt des Erfolgs durch regelmäßige<lb/> oder regelwidrige Zwiſchenurſachen, welche ſich an die Thätigkeit<lb/> angeſchloſſen haben, vermittelt worden ſein. Man verlegt<lb/> darum, wenn man die Geſtaltung der an die Thätigkeit ſich<lb/> anſchließenden Zwiſchenurſachen für maßgebend dafür erklärt, ob<lb/> der Handelnde für Vollendung zu haften habe oder nicht, den<lb/> Grund für dieſe Haftbarkeit außerhalb des Kreiſes, innerhalb<lb/> deſſen er allein enthalten iſt. Beſteht aber ſonach die frag-<lb/> liche Unterſcheidung nicht zu Recht, ſo muß man auch, im<lb/> Falle man an dem Erforderniß des Vorhergeſehenhabens der<lb/> unregelmäßigen Zwiſchenurſachen feſthalten will, das Nämliche<lb/> auch für die regelmäßigen Zwiſchenurſachen gelten laſſen,<lb/> und beziehungsweiſe man darf, wenn man ein ſolches Vorher-<lb/> ſehen für die regelmäßigen Zwiſchenurſachen nicht für erfor-<lb/> derlich erachtet, in Betreff der regelwidrigen Zwiſchenurſachen<lb/> nicht das Gegentheil decretiren. — Ueberdies hat ſich v. B.<lb/> nicht darüber ausgeſprochen, ob die zur Zeit der Handlung<lb/><hi rendition="#g">bereits vorhandenen</hi> cauſalen unregelmäßigen Ereigniſſe<lb/> dem Handelnden bekannt geweſen ſein müſſen oder nicht; ob alſo<lb/> etwa derjenige für Vollendung haftet, welcher mit Anwendung<lb/> anſehnlicher Gewalt ein Bauwerk umzuſtürzen trachtet, im<lb/> Falle daſſelbe wegen heimlicher Mängel unerwartet ſchon bei<lb/> dem erſten Spatenſtich zuſammenſtürzt. Erſteren Falls würde<lb/> ein Widerſpruch mit der Behauptung entſtehen, daß <hi rendition="#g">jedesmal</hi><lb/> das letzte regelwidrige Ereigniß die ſtrafbare Urſache enthalte;<lb/> letzteren Falls aber würde das Erforderniß, daß der Handelnde<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [7/0011]
ſei, wird v. B. nicht gegeben. Jn Wirklichkeit kann der
Grund der Haftbarkeit für den Erfolg nur in der Thätigkeit
für den Erfolg und zugleich in dem Verhältniſſe der Subjec-
tivität zu der Thätigkeit und beziehungsweiſe zu dem Erfolge
gefunden werden. Beide aber, die Thätigkeit ſelbſt ſowohl
wie die Subjectivität des Handelnden, bleiben ganz die
nämlichen, es mag der Eintritt des Erfolgs durch regelmäßige
oder regelwidrige Zwiſchenurſachen, welche ſich an die Thätigkeit
angeſchloſſen haben, vermittelt worden ſein. Man verlegt
darum, wenn man die Geſtaltung der an die Thätigkeit ſich
anſchließenden Zwiſchenurſachen für maßgebend dafür erklärt, ob
der Handelnde für Vollendung zu haften habe oder nicht, den
Grund für dieſe Haftbarkeit außerhalb des Kreiſes, innerhalb
deſſen er allein enthalten iſt. Beſteht aber ſonach die frag-
liche Unterſcheidung nicht zu Recht, ſo muß man auch, im
Falle man an dem Erforderniß des Vorhergeſehenhabens der
unregelmäßigen Zwiſchenurſachen feſthalten will, das Nämliche
auch für die regelmäßigen Zwiſchenurſachen gelten laſſen,
und beziehungsweiſe man darf, wenn man ein ſolches Vorher-
ſehen für die regelmäßigen Zwiſchenurſachen nicht für erfor-
derlich erachtet, in Betreff der regelwidrigen Zwiſchenurſachen
nicht das Gegentheil decretiren. — Ueberdies hat ſich v. B.
nicht darüber ausgeſprochen, ob die zur Zeit der Handlung
bereits vorhandenen cauſalen unregelmäßigen Ereigniſſe
dem Handelnden bekannt geweſen ſein müſſen oder nicht; ob alſo
etwa derjenige für Vollendung haftet, welcher mit Anwendung
anſehnlicher Gewalt ein Bauwerk umzuſtürzen trachtet, im
Falle daſſelbe wegen heimlicher Mängel unerwartet ſchon bei
dem erſten Spatenſtich zuſammenſtürzt. Erſteren Falls würde
ein Widerſpruch mit der Behauptung entſtehen, daß jedesmal
das letzte regelwidrige Ereigniß die ſtrafbare Urſache enthalte;
letzteren Falls aber würde das Erforderniß, daß der Handelnde
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