jede für sich einen Effect nicht erzielt haben würde, den Damm durchbrochen haben, nicht auch in dem ersten Ereigniß eine Ursachlichkeit (objectiv) zu finden sein soll. -- b) die der Regel des Lebens entsprechende -- also (angeblich s. u. VII) straflose -- Handlung könne überhaupt keine Ursachlichkeit für den durch sie herbeigeführten Erfolg enthalten. Auch hier ist aber nicht einzusehen, was das Erlaubtsein oder Unerlaubt- sein der Handlung -- also lediglich subjective Beziehungen -- mit dem objectiven Ergebniß derselben -- dem Causal- zusammenhange -- zu thun haben könnten. Wer in gerechter Nothwehr seinen Gegner durch einen Schuß todt zu Boden streckt, begeht sicher eine der Regel des Lebens entsprechende Handlung; aber schwerlich wird behauptet werden können, daß er den Tod des Andern nicht verursacht habe. Freilich v. B. versichert (S. 124 N. 16), der rechtswidrige Angreifer habe sich die Verletzung selbst verursacht; mit richtigem Jnstincte sage der Laie, er trage selbst die Schuld daran. Es liegt hier aber eine totale Verwechslung zwischen Ursache und Schuld vor. Und wenn zwei Personen in dem verzeihlich guten Glauben, es handle sich für sie um Nothwehr, sich gegenseitig getödtet haben, so würde, da dann auf jeder Seite der Regel des Lebens gemäß gehandelt worden wäre, eine Ursache gar nicht existiren. B. fragt, ob man den Arzt, welcher durch eine fehlerlose Operation den, von ihm als wahrscheinlich bevorstehend vorausgesehenen, Tod des Kranken herbeigeführt habe, der Tödtung schuldig sprechen wolle. Sicherlich nicht; aber ebenso gewiß erscheint hier der Arzt als Urheber (Ursacher) des Todes.
3) Eine Begründung für die Behauptung, daß die unregelmäßigen Zwischenursachen wenigstens einigermaßen vorhergesehen werden müssen, während diese Voraussicht in Betreff der regelmäßigen Zwischenursachen nicht erforderlich
jede für ſich einen Effect nicht erzielt haben würde, den Damm durchbrochen haben, nicht auch in dem erſten Ereigniß eine Urſachlichkeit (objectiv) zu finden ſein ſoll. — b) die der Regel des Lebens entſprechende — alſo (angeblich ſ. u. VII) ſtrafloſe — Handlung könne überhaupt keine Urſachlichkeit für den durch ſie herbeigeführten Erfolg enthalten. Auch hier iſt aber nicht einzuſehen, was das Erlaubtſein oder Unerlaubt- ſein der Handlung — alſo lediglich ſubjective Beziehungen — mit dem objectiven Ergebniß derſelben — dem Cauſal- zuſammenhange — zu thun haben könnten. Wer in gerechter Nothwehr ſeinen Gegner durch einen Schuß todt zu Boden ſtreckt, begeht ſicher eine der Regel des Lebens entſprechende Handlung; aber ſchwerlich wird behauptet werden können, daß er den Tod des Andern nicht verurſacht habe. Freilich v. B. verſichert (S. 124 N. 16), der rechtswidrige Angreifer habe ſich die Verletzung ſelbſt verurſacht; mit richtigem Jnſtincte ſage der Laie, er trage ſelbſt die Schuld daran. Es liegt hier aber eine totale Verwechslung zwiſchen Urſache und Schuld vor. Und wenn zwei Perſonen in dem verzeihlich guten Glauben, es handle ſich für ſie um Nothwehr, ſich gegenſeitig getödtet haben, ſo würde, da dann auf jeder Seite der Regel des Lebens gemäß gehandelt worden wäre, eine Urſache gar nicht exiſtiren. B. fragt, ob man den Arzt, welcher durch eine fehlerloſe Operation den, von ihm als wahrſcheinlich bevorſtehend vorausgeſehenen, Tod des Kranken herbeigeführt habe, der Tödtung ſchuldig ſprechen wolle. Sicherlich nicht; aber ebenſo gewiß erſcheint hier der Arzt als Urheber (Urſacher) des Todes.
3) Eine Begründung für die Behauptung, daß die unregelmäßigen Zwiſchenurſachen wenigſtens einigermaßen vorhergeſehen werden müſſen, während dieſe Vorausſicht in Betreff der regelmäßigen Zwiſchenurſachen nicht erforderlich
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[6/0010]
jede für ſich einen Effect nicht erzielt haben würde, den Damm
durchbrochen haben, nicht auch in dem erſten Ereigniß eine
Urſachlichkeit (objectiv) zu finden ſein ſoll. — b) die der
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ſtrafloſe — Handlung könne überhaupt keine Urſachlichkeit
für den durch ſie herbeigeführten Erfolg enthalten. Auch hier
iſt aber nicht einzuſehen, was das Erlaubtſein oder Unerlaubt-
ſein der Handlung — alſo lediglich ſubjective Beziehungen —
mit dem objectiven Ergebniß derſelben — dem Cauſal-
zuſammenhange — zu thun haben könnten. Wer in gerechter
Nothwehr ſeinen Gegner durch einen Schuß todt zu Boden
ſtreckt, begeht ſicher eine der Regel des Lebens entſprechende
Handlung; aber ſchwerlich wird behauptet werden können,
daß er den Tod des Andern nicht verurſacht habe. Freilich
v. B. verſichert (S. 124 N. 16), der rechtswidrige Angreifer
habe ſich die Verletzung ſelbſt verurſacht; mit richtigem
Jnſtincte ſage der Laie, er trage ſelbſt die Schuld daran.
Es liegt hier aber eine totale Verwechslung zwiſchen Urſache
und Schuld vor. Und wenn zwei Perſonen in dem verzeihlich
guten Glauben, es handle ſich für ſie um Nothwehr, ſich
gegenſeitig getödtet haben, ſo würde, da dann auf jeder Seite
der Regel des Lebens gemäß gehandelt worden wäre, eine
Urſache gar nicht exiſtiren. B. fragt, ob man den Arzt,
welcher durch eine fehlerloſe Operation den, von ihm als
wahrſcheinlich bevorſtehend vorausgeſehenen, Tod des Kranken
herbeigeführt habe, der Tödtung ſchuldig ſprechen wolle.
Sicherlich nicht; aber ebenſo gewiß erſcheint hier der Arzt
als Urheber (Urſacher) des Todes.
3) Eine Begründung für die Behauptung, daß die
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/10>, abgerufen am 27.07.2024.
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