Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800.Bildung des Arztes. § 742. 2) Durch das Beyspiel großer Aerzte, welche man ent- § 743. II. Erfahrung ist die Gewißheit, daß zwischen gleich- § 744. Die medicinische Erfahrung besteht in der Gewißheit, Zimmermann von der Erfahrung in der Arzneykunst. Zü- rich 763--64. II Bde. gr. 8. 1 Rthlr. 6 gr. § 745. Die Erfordernisse, um Erfahrungen zu machen, sind § 746. 2) Richtige und genau angestellte Beobachtungen, nach § 747.
Bildung des Arztes. § 742. 2) Durch das Beyſpiel großer Aerzte, welche man ent- § 743. II. Erfahrung iſt die Gewißheit, daß zwiſchen gleich- § 744. Die mediciniſche Erfahrung beſteht in der Gewißheit, Zimmermann von der Erfahrung in der Arzneykunſt. Zuͤ- rich 763—64. II Bde. gr. 8. 1 Rthlr. 6 gr. § 745. Die Erforderniſſe, um Erfahrungen zu machen, ſind § 746. 2) Richtige und genau angeſtellte Beobachtungen, nach § 747.
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Bildung des Arztes.
§ 742.
2) Durch das Beyſpiel großer Aerzte, welche man ent-
weder ſelbſt an Kranken Beobachtungen anſtellen ſieht, oder
deren Werke man ſtudirt.
§ 743.
II. Erfahrung iſt die Gewißheit, daß zwiſchen gleich-
zeitigen oder einander folgenden Erſcheinungen ein beſtimm-
tes Cauſſalverhaͤltniß Statt findet, zu welcher man durch
Vergleichung und Analyſe der Beobachtungen auf dem We-
ge der Analogie und Induction gelangt.
§ 744.
Die mediciniſche Erfahrung beſteht in der Gewißheit,
daß zwiſchen den verſchiedenen Krankheitserſcheinungen un-
ter einander ſowohl, als gegen gewiſſe aͤußere Beſtimmun-
gen, und zwiſchen der Geneſung und der Anwendung von
Heilmitteln ein beſtimmtes Cauſſalverhaͤltniß Statt finde.
Sie macht alſo den eigentlichen Inhalt der Heilkunſt aus,
und liefert die ganze Theorie derſelben.
Zimmermann von der Erfahrung in der Arzneykunſt. Zuͤ-
rich 763—64. II Bde. gr. 8. 1 Rthlr. 6 gr.
§ 745.
Die Erforderniſſe, um Erfahrungen zu machen, ſind
1) vorlaͤufige Kenntniß der Krankheitserſcheinungen, und
der durch fremde Erfahrung ausgemittelten Kraͤfte zu Hei-
lung derſelben.
§ 746.
2) Richtige und genau angeſtellte Beobachtungen, nach
den angegebenen Grundſaͤtzen, als Stoff der Erfahrung.
§ 747.
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