polizeilichen Anforderungen zu genügen oder die Schule nicht mehr zu denselben Bedingungen benutzen können.
Hat der Private dagegen eine Verleihung erhalten, z. B. zum Betrieb einer Eisenbahn oder zur Ausnutzung der Triebkraft eines öffentlichen Gewässers, oder ist er als Beamter angestellt worden, so liegt mehr vor als die schlichte Anwendung eines öffentlich-rechtlichen Grundsatzes: es ist einem Privaten durch Verwaltungsakt ein Vermögensrecht zugesprochen worden, ein Recht, auf das der Empfänger ebenso sicher wie auf andere Ver- mögensrechte soll rechnen können; es wird ein Verhältnis be- gründet, das der Staat nicht kraft einseitigen Befehles gestalten kann, sondern nur unter Zustimmung des Privaten. Weshalb sich die Frage in dieser Form nicht stellt, wenn diese Beziehungen kraft schlechthin verbindlichen gesetzlichen Befehles, z. B. im Wege der Requisition oder vermöge Amtszwanges begründet worden sind. Durch die Verleihung oder Anstellung wird dem Privaten eine Befugnis übertragen, die vom öffentlichen Interesse be- herrscht wird und deren Ausübung daher nicht zum Gegenstand eines subjektiven Privatrechtes gemacht werden kann: der Be- trieb einer öffentlichen Unternehmung, die Ausübung eines öffent- lichen Amtes; der damit Beliehene übernimmt aber diese Leistung freiwillig, in willkürlicher Entschließung und mit Rücksicht (auch) auf den dadurch zu erwerbenden Gewinn (oder die Besoldung). Dieser Aussicht opfert er andere private Rechte oder Aussichten auf solche, und deshalb muß ihm der betreffende Vorteil mit der- selben Sicherheit gewährleistet sein wie die Privatrechte, die er mit seinen Mitteln oder seiner Arbeit anderweitig hätte erwerben können. Das ist die grundsätzliche Bedeutung der Verleihung oder der Amtsanstellung, wie wir sie hier meinen: einerseits die Übertragung einer Befugnis, die unter öffentlichem Recht steht und an der kein privates Recht erworben werden kann, die also zurückgezogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse es verlangt, andererseits die Zusicherung eines Vorteils, auf den der Private einen eben so sicheren Anspruch haben soll wie auf den Besitz privater Rechte; deshalb muß der Beliehene auf diese Vorteile, der Beamte auf die Besoldung ein ebenso festes Recht haben wie kraft eines privaten Rechtsverhältnisses; deshalb soll er auch ein festes Recht auf Entschädigung haben, falls die nutz-
Die wohlerworbenen Rechte.
polizeilichen Anforderungen zu genügen oder die Schule nicht mehr zu denselben Bedingungen benutzen können.
Hat der Private dagegen eine Verleihung erhalten, z. B. zum Betrieb einer Eisenbahn oder zur Ausnutzung der Triebkraft eines öffentlichen Gewässers, oder ist er als Beamter angestellt worden, so liegt mehr vor als die schlichte Anwendung eines öffentlich-rechtlichen Grundsatzes: es ist einem Privaten durch Verwaltungsakt ein Vermögensrecht zugesprochen worden, ein Recht, auf das der Empfänger ebenso sicher wie auf andere Ver- mögensrechte soll rechnen können; es wird ein Verhältnis be- gründet, das der Staat nicht kraft einseitigen Befehles gestalten kann, sondern nur unter Zustimmung des Privaten. Weshalb sich die Frage in dieser Form nicht stellt, wenn diese Beziehungen kraft schlechthin verbindlichen gesetzlichen Befehles, z. B. im Wege der Requisition oder vermöge Amtszwanges begründet worden sind. Durch die Verleihung oder Anstellung wird dem Privaten eine Befugnis übertragen, die vom öffentlichen Interesse be- herrscht wird und deren Ausübung daher nicht zum Gegenstand eines subjektiven Privatrechtes gemacht werden kann: der Be- trieb einer öffentlichen Unternehmung, die Ausübung eines öffent- lichen Amtes; der damit Beliehene übernimmt aber diese Leistung freiwillig, in willkürlicher Entschließung und mit Rücksicht (auch) auf den dadurch zu erwerbenden Gewinn (oder die Besoldung). Dieser Aussicht opfert er andere private Rechte oder Aussichten auf solche, und deshalb muß ihm der betreffende Vorteil mit der- selben Sicherheit gewährleistet sein wie die Privatrechte, die er mit seinen Mitteln oder seiner Arbeit anderweitig hätte erwerben können. Das ist die grundsätzliche Bedeutung der Verleihung oder der Amtsanstellung, wie wir sie hier meinen: einerseits die Übertragung einer Befugnis, die unter öffentlichem Recht steht und an der kein privates Recht erworben werden kann, die also zurückgezogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse es verlangt, andererseits die Zusicherung eines Vorteils, auf den der Private einen eben so sicheren Anspruch haben soll wie auf den Besitz privater Rechte; deshalb muß der Beliehene auf diese Vorteile, der Beamte auf die Besoldung ein ebenso festes Recht haben wie kraft eines privaten Rechtsverhältnisses; deshalb soll er auch ein festes Recht auf Entschädigung haben, falls die nutz-
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[103/0118]
Die wohlerworbenen Rechte.
polizeilichen Anforderungen zu genügen oder die Schule nicht mehr
zu denselben Bedingungen benutzen können.
Hat der Private dagegen eine Verleihung erhalten, z. B. zum
Betrieb einer Eisenbahn oder zur Ausnutzung der Triebkraft
eines öffentlichen Gewässers, oder ist er als Beamter angestellt
worden, so liegt mehr vor als die schlichte Anwendung eines
öffentlich-rechtlichen Grundsatzes: es ist einem Privaten durch
Verwaltungsakt ein Vermögensrecht zugesprochen worden, ein
Recht, auf das der Empfänger ebenso sicher wie auf andere Ver-
mögensrechte soll rechnen können; es wird ein Verhältnis be-
gründet, das der Staat nicht kraft einseitigen Befehles gestalten
kann, sondern nur unter Zustimmung des Privaten. Weshalb sich
die Frage in dieser Form nicht stellt, wenn diese Beziehungen kraft
schlechthin verbindlichen gesetzlichen Befehles, z. B. im Wege
der Requisition oder vermöge Amtszwanges begründet worden
sind. Durch die Verleihung oder Anstellung wird dem Privaten
eine Befugnis übertragen, die vom öffentlichen Interesse be-
herrscht wird und deren Ausübung daher nicht zum Gegenstand
eines subjektiven Privatrechtes gemacht werden kann: der Be-
trieb einer öffentlichen Unternehmung, die Ausübung eines öffent-
lichen Amtes; der damit Beliehene übernimmt aber diese Leistung
freiwillig, in willkürlicher Entschließung und mit Rücksicht (auch)
auf den dadurch zu erwerbenden Gewinn (oder die Besoldung).
Dieser Aussicht opfert er andere private Rechte oder Aussichten
auf solche, und deshalb muß ihm der betreffende Vorteil mit der-
selben Sicherheit gewährleistet sein wie die Privatrechte, die er
mit seinen Mitteln oder seiner Arbeit anderweitig hätte erwerben
können. Das ist die grundsätzliche Bedeutung der Verleihung
oder der Amtsanstellung, wie wir sie hier meinen: einerseits die
Übertragung einer Befugnis, die unter öffentlichem Recht steht
und an der kein privates Recht erworben werden kann, die also
zurückgezogen werden kann, wenn das öffentliche Interesse es
verlangt, andererseits die Zusicherung eines Vorteils, auf den
der Private einen eben so sicheren Anspruch haben soll wie auf
den Besitz privater Rechte; deshalb muß der Beliehene auf diese
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haben wie kraft eines privaten Rechtsverhältnisses; deshalb soll
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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/118>, abgerufen am 22.11.2024.
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