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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
gewüß ist / das er nichts anders wöllen / dann auch der Apostel Paulus / der wol vnd mit jedermans gefallen vnd lob spricht / lassend vns nach denen dingen sträben die zum friden dienend vnnd zur besserung / einer gegen dem anderen. Lieber verstör nicht vmb der speyß willen Gottes werck. Es ist zwar alles rein / aber es ist nicht guot dem der es isset mit einem anstoß. Es ist vil besser du ässist kein fleisch / vnd trinckist keinen wein / oder keinerley daran sich dein bruoder stoßt oder ergeret / oder schwach wirt etc. Rom. xiiij. Es ist auch das gwüß / das Paulus / der hefftig beschirmer der Christenlichen vnnd Euangelischen freyheit / der etwan Petro zuo Anteochia offenlich vnnd ins angesicht widerstanden / an Sanct Jacoben sölichs nicht wurde haben lassen hingon / so er vermeint hätte / das dise ordnung der Christenlichen freyheit widerig wäre oder sein wurde. Er hette auch dise angebung der Apostlen den kirchen nit verkündet noch befolhen / wo er nit gwüßt vnd glaubt hette dz sie mencklichem heilsam wäre. Er hat aber sölichs den kirchen verkünt vnnd befolhen / wie stat Acto. xvj. Capitel. Darumb wirt S. Jacob on vrsach von etlichen gescholten / das er das ersteckt vnd das bluot verbotten.

Zuo letst beschliessend sie die Epistel also. Von welchem / so jr euch enthaltend / thuond jr recht. Gehabend euch wol. Da lobend sie dise enthaltung / vnd rümend sie / als ein guot werck / dann vnns die selbig auch inn der gantzen geschrifft befolhen wirt. Das hab ich also durch ein digression / von dem decret der Apostlen wöllen anzeigen / dieweil sölichs als ich achten wol zuo vnserem fürnemmen dienet. Vnd diß seye nun also geredt vonn der auffhebung der ceremonischen gsatzten.

1540 Nun ist überig das ich auch etwas rede von der auffhebung der gerichtlichen gsatzten. Die sind also abthon vnd auffgehept / das kein Christenlich regiment / kein statt / kein reych / zwungen vnd punden ist / die gsatzt anzuonemmen / die vonn Mose dem Jüdischen volck / nach glegenheit der sachen / Jtem nach glegenheit desselben orts vnd zeyts / dozuomal fürgeschriben warend. Vnd wirt deßhalb nachgelassen die freyheit söliche gesatzt zuobruchen / wie die nach eins jeden orts / zeyts / vnd der personen notturfft erforderet werdend. Doch also / das die substantz der gesatzten Gottes nit mit füssen trätten / hingeworffen vnd vernütet werde. Dann was mit dem gsatzt der natur vnd der zehen gebotten stimpt / vnd wz Gott allweg / vnd by allen völckeren hat heißen straffen / dz sol man keins wegs verachten. Alles aber sol auff dz end hin grichtet sein / dz gmeine Ersammkeit frid vnd ruow erhalten werde / vnd gricht vnd grechtigkeit in wäsen bestande. Von welchem ich wytlöuffiger geredt hab in erklärung deß gebotts du solt nicht töden / Darumb ichs hie bey disem kurtzen laß bleiben.

Der h. Apostel Paulus heißt der oberkeit gehorsamm sein / bestätiget auch den bruch deß schwärts / welches er sagt den oberkeiten nit vergeben von Gott gegeben vnd befolhen sein. Deßhalb schiltet er weder die erwellung der oberkeit / noch die übung deß schwerts vnd haltung deß grichts vnd der grechtikeit / noch billiche burgerliche satzungen. Vnd so jemand gegen einanderen haltet die satzungen vnd ordnungen der Christenlichen keiseren künigen fürsten vnd oberkeiten vß dem Codice / Jtem vß den bücheren digestorum oder pandectarum / vnd den nouellis constitutionibus / oder auß anderen bücheren der guoten Heidischen satzungen / vnd dise gerichtsgsatzt Gottes / so muoß er bekennen das grosse gleicheit vnnd änlikeit zwüschend denen allen seye. Der keiser Justinianus gebeütet / das vonn der kirchen nicht entwendet werde was Gott geheiliget seye. Von dem waren Catholischen glauben / wie der heiter zuo bekennen vnd rein zuo behalten / habend die keiser Gratianus / Valentinianus / vnd Theodosius ein gar herrlich vnnd heiligs gesatzt gegeben. So gebeütet der groß keiser Constantinus Tauro dem teüren man das er der Heiden Tempel zuoschliesse / vnd die sie auffthügind vnd opfferind mit dem schwärt straffe.

1540 Von der vffhebung der gerichtsgsatzten.

Predig.
gewüß ist / das er nichts anders woͤllen / dann auch der Apostel Paulus / der wol vnd mit jedermans gefallen vnd lob spricht / lassend vns nach denen dingen straͤben die zum friden dienend vnnd zur besserung / einer gegen dem anderen. Lieber verstoͤr nicht vmb der speyß willen Gottes werck. Es ist zwar alles rein / aber es ist nicht guͦt dem der es isset mit einem anstoß. Es ist vil besser du aͤssist kein fleisch / vnd trinckist keinen wein / oder keinerley daran sich dein bruͦder stoßt oder ergeret / oder schwach wirt ꝛc. Rom. xiiij. Es ist auch das gwüß / das Paulus / der hefftig beschirmer der Christenlichen vnnd Euangelischen freyheit / der etwan Petro zuͦ Anteochia offenlich vnnd ins angesicht widerstanden / an Sanct Jacoben soͤlichs nicht wurde haben lassen hingon / so er vermeint haͤtte / das dise ordnung der Christenlichen freyheit widerig waͤre oder sein wurde. Er hette auch dise angebung der Apostlen den kirchen nit verkündet noch befolhen / wo er nit gwüßt vnd glaubt hette dz sie mencklichem heilsam waͤre. Er hat aber soͤlichs den kirchen verkünt vnnd befolhen / wie stat Acto. xvj. Capitel. Darumb wirt S. Jacob on vrsach von etlichen gescholten / das er das ersteckt vnd das bluͦt verbotten.

Zuͦ letst beschliessend sie die Epistel also. Von welchem / so jr euch enthaltend / thuͦnd jr recht. Gehabend euch wol. Da lobend sie dise enthaltung / vnd ruͤmend sie / als ein guͦt werck / dann vnns die selbig auch inn der gantzen geschrifft befolhen wirt. Das hab ich also durch ein digression / von dem decret der Apostlen woͤllen anzeigen / dieweil soͤlichs als ich achten wol zuͦ vnserem fürnemmen dienet. Vnd diß seye nun also geredt vonn der auffhebung der ceremonischen gsatzten.

1540 Nun ist überig das ich auch etwas rede von der auffhebung der gerichtlichen gsatzten. Die sind also abthon vnd auffgehept / das kein Christenlich regiment / kein statt / kein reych / zwungen vnd punden ist / die gsatzt anzuͦnemmen / die vonn Mose dem Jüdischen volck / nach glegenheit der sachen / Jtem nach glegenheit desselben orts vnd zeyts / dozuͦmal fürgeschriben warend. Vnd wirt deßhalb nachgelassen die freyheit soͤliche gesatzt zuͦbruchen / wie die nach eins jeden orts / zeyts / vnd der personen notturfft erforderet werdend. Doch also / das die substantz der gesatzten Gottes nit mit fuͤssen traͤtten / hingeworffen vnd vernütet werde. Dann was mit dem gsatzt der natur vnd der zehen gebotten stimpt / vnd wz Gott allweg / vnd by allen voͤlckeren hat heißen straffen / dz sol man keins wegs verachten. Alles aber sol auff dz end hin grichtet sein / dz gmeine Ersammkeit frid vnd ruͦw erhalten werde / vnd gricht vnd grechtigkeit in waͤsen bestande. Von welchem ich wytloͤuffiger geredt hab in erklaͤrung deß gebotts du solt nicht toͤden / Darumb ichs hie bey disem kurtzen laß bleiben.

Der h. Apostel Paulus heißt der oberkeit gehorsamm sein / bestaͤtiget auch den bruch deß schwaͤrts / welches er sagt den oberkeiten nit vergeben von Gott gegeben vnd befolhen sein. Deßhalb schiltet er weder die erwellung der oberkeit / noch die uͤbung deß schwerts vnd haltung deß grichts vnd der grechtikeit / noch billiche burgerliche satzungen. Vnd so jemand gegen einanderen haltet die satzungen vnd ordnungen der Christenlichen keiseren künigen fürsten vnd oberkeiten vß dem Codice / Jtem vß den buͤcheren digestorum oder pandectarum / vnd den nouellis constitutionibus / oder auß anderen buͤcheren der guͦten Heidischen satzungen / vnd dise gerichtsgsatzt Gottes / so muͦß er bekennen das grosse gleicheit vnnd aͤnlikeit zwüschend denen allen seye. Der keiser Justinianus gebeütet / das vonn der kirchen nicht entwendet werde was Gott geheiliget seye. Von dem waren Catholischen glauben / wie der heiter zuͦ bekennen vnd rein zuͦ behalten / habend die keiser Gratianus / Valentinianus / vnd Theodosius ein gar herrlich vnnd heiligs gesatzt gegeben. So gebeütet der groß keiser Constantinus Tauro dem teüren man das er der Heiden Tempel zuͦschliesse / vnd die sie auffthuͤgind vnd opfferind mit dem schwaͤrt straffe.

1540 Von der vffhebung der gerichtsgsatzten.
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[CLXXIX./0449] Predig. gewüß ist / das er nichts anders woͤllen / dann auch der Apostel Paulus / der wol vnd mit jedermans gefallen vnd lob spricht / lassend vns nach denen dingen straͤben die zum friden dienend vnnd zur besserung / einer gegen dem anderen. Lieber verstoͤr nicht vmb der speyß willen Gottes werck. Es ist zwar alles rein / aber es ist nicht guͦt dem der es isset mit einem anstoß. Es ist vil besser du aͤssist kein fleisch / vnd trinckist keinen wein / oder keinerley daran sich dein bruͦder stoßt oder ergeret / oder schwach wirt ꝛc. Rom. xiiij. Es ist auch das gwüß / das Paulus / der hefftig beschirmer der Christenlichen vnnd Euangelischen freyheit / der etwan Petro zuͦ Anteochia offenlich vnnd ins angesicht widerstanden / an Sanct Jacoben soͤlichs nicht wurde haben lassen hingon / so er vermeint haͤtte / das dise ordnung der Christenlichen freyheit widerig waͤre oder sein wurde. Er hette auch dise angebung der Apostlen den kirchen nit verkündet noch befolhen / wo er nit gwüßt vnd glaubt hette dz sie mencklichem heilsam waͤre. Er hat aber soͤlichs den kirchen verkünt vnnd befolhen / wie stat Acto. xvj. Capitel. Darumb wirt S. Jacob on vrsach von etlichen gescholten / das er das ersteckt vnd das bluͦt verbotten. Zuͦ letst beschliessend sie die Epistel also. Von welchem / so jr euch enthaltend / thuͦnd jr recht. Gehabend euch wol. Da lobend sie dise enthaltung / vnd ruͤmend sie / als ein guͦt werck / dann vnns die selbig auch inn der gantzen geschrifft befolhen wirt. Das hab ich also durch ein digression / von dem decret der Apostlen woͤllen anzeigen / dieweil soͤlichs als ich achten wol zuͦ vnserem fürnemmen dienet. Vnd diß seye nun also geredt vonn der auffhebung der ceremonischen gsatzten. 1540 Nun ist überig das ich auch etwas rede von der auffhebung der gerichtlichen gsatzten. Die sind also abthon vnd auffgehept / das kein Christenlich regiment / kein statt / kein reych / zwungen vnd punden ist / die gsatzt anzuͦnemmen / die vonn Mose dem Jüdischen volck / nach glegenheit der sachen / Jtem nach glegenheit desselben orts vnd zeyts / dozuͦmal fürgeschriben warend. Vnd wirt deßhalb nachgelassen die freyheit soͤliche gesatzt zuͦbruchen / wie die nach eins jeden orts / zeyts / vnd der personen notturfft erforderet werdend. Doch also / das die substantz der gesatzten Gottes nit mit fuͤssen traͤtten / hingeworffen vnd vernütet werde. Dann was mit dem gsatzt der natur vnd der zehen gebotten stimpt / vnd wz Gott allweg / vnd by allen voͤlckeren hat heißen straffen / dz sol man keins wegs verachten. Alles aber sol auff dz end hin grichtet sein / dz gmeine Ersammkeit frid vnd ruͦw erhalten werde / vnd gricht vnd grechtigkeit in waͤsen bestande. Von welchem ich wytloͤuffiger geredt hab in erklaͤrung deß gebotts du solt nicht toͤden / Darumb ichs hie bey disem kurtzen laß bleiben. Der h. Apostel Paulus heißt der oberkeit gehorsamm sein / bestaͤtiget auch den bruch deß schwaͤrts / welches er sagt den oberkeiten nit vergeben von Gott gegeben vnd befolhen sein. Deßhalb schiltet er weder die erwellung der oberkeit / noch die uͤbung deß schwerts vnd haltung deß grichts vnd der grechtikeit / noch billiche burgerliche satzungen. Vnd so jemand gegen einanderen haltet die satzungen vnd ordnungen der Christenlichen keiseren künigen fürsten vnd oberkeiten vß dem Codice / Jtem vß den buͤcheren digestorum oder pandectarum / vnd den nouellis constitutionibus / oder auß anderen buͤcheren der guͦten Heidischen satzungen / vnd dise gerichtsgsatzt Gottes / so muͦß er bekennen das grosse gleicheit vnnd aͤnlikeit zwüschend denen allen seye. Der keiser Justinianus gebeütet / das vonn der kirchen nicht entwendet werde was Gott geheiliget seye. Von dem waren Catholischen glauben / wie der heiter zuͦ bekennen vnd rein zuͦ behalten / habend die keiser Gratianus / Valentinianus / vnd Theodosius ein gar herrlich vnnd heiligs gesatzt gegeben. So gebeütet der groß keiser Constantinus Tauro dem teüren man das er der Heiden Tempel zuͦschliesse / vnd die sie auffthuͤgind vnd opfferind mit dem schwaͤrt straffe. 1540 Von der vffhebung der gerichtsgsatzten.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CLXXIX.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/449>, abgerufen am 22.11.2024.