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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Siben vnd zwentzigste
der herr der gruoben sölichs erstatten mit gält dem / deß das vich gewesen / aber das tod vich sol jm bleiben. Ein gleiches gsatzt ist auch vom ochsen der jemanden stoßt. Exod. am xxj. Capitel wirt auch die handlung der gleichen vergältung zuogelassen / so jemand sein matten / vnd sät abgeätzt / oder sein räbgarten verwüstet wurde. Dann das gsatzt heißt dem der also schaden empfangen / andere matten / andere sät / andere räbgarten / vnd nicht schlächte / sonder bey dem besten / darfür geben. Also so jemand dörn anzünt hette / vnd das feür käme auß verwarlosung deß anzündenden in das korn / es stünde dann oder läge / vnd verbrannte dasselbig / so wirt der so das feür verwarloset / gezwungen dem anderen seinen schaden zuo ersetzen. Das gesatzt wirt auch wideräferet Leuit. xxiiij. Deut. am xxij. wirt vil gsetzt / das hiehär vnder disen tittel sol gezogen werden / Als da ist / das Gott heißt / den jrrenden ochsen wider hinumb füren / Jtem was funden worden / dem widergeben / der es verloren / Jtem die heüser vnd gebüw wol verwaren / damit nicht etwan dein bruoder dardurch schaden empfahe. Disem ist auch nicht vngleich dises gsatzt / da er also spricht1460 / du solt dussen vor dem läger ein ort haben / dahin du zur notturfft außgangist / vnd solt einen bengel vnder dem gürtel haben / vnd wenn du dich setzen wilt / solt du damit graben / vnd wenn du gesässen bist / solt du zuoscharren was von dir gangen ist. Von sölichem wirt auch in burgerlichen rechten gehandlet / dann es erforderets die notwendikeit / das in allen regimenten gewüsse satzungen vnnd ordnungen seyend / von Ehgräben / von gebeüwen / damit niemand dem anderen inn sölichen dingen überlegen seye. Hiehär mögend auch die gesatzt von dem absünderen der außsetzigen / damit niemand durch die erbsucht geschediget werde / gezellt werden. Welcher gesatzten vom außsatz vnd außsetzigen vil sind Leuit. xiij. vnd xiiij.

1461 Recht gwicht vnd maß ordnet der Herr mit disem gesatzt. Du solt nit zweyerley gwicht inn deinem sack / groß vnd klein haben. Vnnd in deinem hauß sol nit zweyerley Epha / groß vnd klein sein / du solt ein völlig vnd recht gewicht / vnd ein völlig vnd recht Epha haben / auff das dein läben lang wäre auff dem land / das dir der Herr dein Gott geben wirt. Dann wer sölichs thuot / der ist dem Herren deinem Gott ein greüwel / vnd thuot übel. Diß stat Deut. xxv. vnd wirt wideräferet Leuit. xix.

1462Von den offnen gerichten / von übelthaten vnd straff der übeltheteren sind vil gesatzt im buoch deß Herren. 1463 Die übeltheter / spricht der Herr / solt du nicht läben lassen. Jtem / die vätter söllend nit für die kinder / noch die kinder für die vätter sterben / sonder ein jeglicher sol für seine sünd sterben. Es verschweigt auch das gsatzt nicht die weiß der straff / sonder gibt dem richter inn die hand / schwärt / stein / feür. Etwan wirt aber dem richter frey gelassen zuo erkennen vmb die straff deß übeltheters / wie er nammlich sölle gestrafft werden / an leyb oder an guot / an glideren oder gar am läben / mit ruoten geschlagen oder verwisen werden / nach dem vnd die vmbständ deß begangnen lasters sind. Leuit am xx. Capitel werdend gar nach alle laster / die am läben gestrafft söllend werden / erzellet. Deßgleichen auch am xviij. vnd xxj. Cap. 1464 Von den zauberern / vnd zeichendeüteren wirt nach der lenge gehandlet Deut. am xviij. Vnd Leuit. am xix. stat in einer summ / Jr söllend nicht auff vögel geschrey achten / noch auff die tröum acht haben / Jr söllend euch nicht wenden zuo den warsageren / vnd nichts forschen von den zeichendeüteren / das jr nicht an jnen verunreiniget werdind. Vnnd wider söliche wirt deß tods vrtheil gesprochen Leuit. xx. Exod. xxij. stat ein heiterer sententz / die häxen laß nicht läben.

1465 Wider die kätzer / zertrenner vnd abtrünnige / auch falsche propheten / redt auch das gsatzt Deut. xiij. vnnd xviij. Vnnd leert eigentlich / wie man mit den selben sölle vmbgon. Welchem auch verwannt ist das gsatzt vom versteinigen

1460 Deut.23.
1461 Vom gwicht vnd mäß.
1462 Von straff der vbelthäteren.
1463 Exod.12.
1464 Von den zaubereren vnd warsageren.
1465 Von falschen leereren vnd abtrünnigen.

Die Siben vnd zwentzigste
der herr der gruͦben soͤlichs erstatten mit gaͤlt dem / deß das vich gewesen / aber das tod vich sol jm bleiben. Ein gleiches gsatzt ist auch vom ochsen der jemanden stoßt. Exod. am xxj. Capitel wirt auch die handlung der gleichen vergaͤltung zuͦgelassen / so jemand sein matten / vnd saͤt abgeaͤtzt / oder sein raͤbgarten verwuͤstet wurde. Dann das gsatzt heißt dem der also schaden empfangen / andere matten / andere saͤt / andere raͤbgarten / vnd nicht schlaͤchte / sonder bey dem besten / darfür geben. Also so jemand doͤrn anzünt hette / vnd das feür kaͤme auß verwarlosung deß anzündenden in das korn / es stuͤnde dann oder laͤge / vnd verbrannte dasselbig / so wirt der so das feür verwarloset / gezwungen dem anderen seinen schaden zuͦ ersetzen. Das gesatzt wirt auch wideraͤferet Leuit. xxiiij. Deut. am xxij. wirt vil gsetzt / das hiehaͤr vnder disen tittel sol gezogen werden / Als da ist / das Gott heißt / den jrrenden ochsen wider hinumb fuͤren / Jtem was funden worden / dem widergeben / der es verloren / Jtem die heüser vnd gebüw wol verwaren / damit nicht etwan dein bruͦder dardurch schaden empfahe. Disem ist auch nicht vngleich dises gsatzt / da er also spricht1460 / du solt dussen vor dem laͤger ein ort haben / dahin du zur notturfft außgangist / vnd solt einen bengel vnder dem gürtel haben / vnd wenn du dich setzen wilt / solt du damit graben / vnd wenn du gesaͤssen bist / solt du zuͦscharren was von dir gangen ist. Von soͤlichem wirt auch in burgerlichen rechten gehandlet / dann es erforderets die notwendikeit / das in allen regimenten gewüsse satzungen vnnd ordnungen seyend / von Ehgraͤben / von gebeüwen / damit niemand dem anderen inn soͤlichen dingen überlegen seye. Hiehaͤr moͤgend auch die gesatzt von dem absünderen der außsetzigen / damit niemand durch die erbsucht geschediget werde / gezellt werden. Welcher gesatzten vom außsatz vnd außsetzigen vil sind Leuit. xiij. vnd xiiij.

1461 Recht gwicht vnd maß ordnet der Herr mit disem gesatzt. Du solt nit zweyerley gwicht inn deinem sack / groß vnd klein haben. Vnnd in deinem hauß sol nit zweyerley Epha / groß vnd klein sein / du solt ein voͤllig vnd recht gewicht / vnd ein voͤllig vnd recht Epha haben / auff das dein laͤben lang waͤre auff dem land / das dir der Herr dein Gott geben wirt. Dann wer soͤlichs thuͦt / der ist dem Herren deinem Gott ein greüwel / vnd thuͦt übel. Diß stat Deut. xxv. vnd wirt wideraͤferet Leuit. xix.

1462Von den offnen gerichten / von übelthaten vnd straff der übeltheteren sind vil gesatzt im buͦch deß Herren. 1463 Die übeltheter / spricht der Herr / solt du nicht laͤben lassen. Jtem / die vaͤtter soͤllend nit für die kinder / noch die kinder für die vaͤtter sterben / sonder ein jeglicher sol für seine sünd sterben. Es verschweigt auch das gsatzt nicht die weiß der straff / sonder gibt dem richter inn die hand / schwaͤrt / stein / feür. Etwan wirt aber dem richter frey gelassen zuͦ erkennen vmb die straff deß übeltheters / wie er nammlich soͤlle gestrafft werden / an leyb oder an guͦt / an glideren oder gar am laͤben / mit ruͦten geschlagen oder verwisen werden / nach dem vnd die vmbstaͤnd deß begangnen lasters sind. Leuit am xx. Capitel werdend gar nach alle laster / die am laͤben gestrafft soͤllend werden / erzellet. Deßgleichen auch am xviij. vnd xxj. Cap. 1464 Von den zauberern / vnd zeichendeüteren wirt nach der lenge gehandlet Deut. am xviij. Vnd Leuit. am xix. stat in einer summ / Jr soͤllend nicht auff voͤgel geschrey achten / noch auff die troͤum acht haben / Jr soͤllend euch nicht wenden zuͦ den warsageren / vnd nichts forschen von den zeichendeüteren / das jr nicht an jnen verunreiniget werdind. Vnnd wider soͤliche wirt deß tods vrtheil gesprochen Leuit. xx. Exod. xxij. stat ein heiterer sententz / die haͤxen laß nicht laͤben.

1465 Wider die kaͤtzer / zertrenner vnd abtrünnige / auch falsche propheten / redt auch das gsatzt Deut. xiij. vnnd xviij. Vnnd leert eigentlich / wie man mit den selben soͤlle vmbgon. Welchem auch verwannt ist das gsatzt vom versteinigen

1460 Deut.23.
1461 Vom gwicht vnd maͤß.
1462 Von straff der vbelthaͤteren.
1463 Exod.12.
1464 Von den zaubereren vnd warsageren.
1465 Von falschen leereren vnd abtrünnigen.
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                   bleiben. Ein gleiches gsatzt ist auch vom ochsen der jemanden stoßt. Exod. am xxj.
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[[166]/0424] Die Siben vnd zwentzigste der herr der gruͦben soͤlichs erstatten mit gaͤlt dem / deß das vich gewesen / aber das tod vich sol jm bleiben. Ein gleiches gsatzt ist auch vom ochsen der jemanden stoßt. Exod. am xxj. Capitel wirt auch die handlung der gleichen vergaͤltung zuͦgelassen / so jemand sein matten / vnd saͤt abgeaͤtzt / oder sein raͤbgarten verwuͤstet wurde. Dann das gsatzt heißt dem der also schaden empfangen / andere matten / andere saͤt / andere raͤbgarten / vnd nicht schlaͤchte / sonder bey dem besten / darfür geben. Also so jemand doͤrn anzünt hette / vnd das feür kaͤme auß verwarlosung deß anzündenden in das korn / es stuͤnde dann oder laͤge / vnd verbrannte dasselbig / so wirt der so das feür verwarloset / gezwungen dem anderen seinen schaden zuͦ ersetzen. Das gesatzt wirt auch wideraͤferet Leuit. xxiiij. Deut. am xxij. wirt vil gsetzt / das hiehaͤr vnder disen tittel sol gezogen werden / Als da ist / das Gott heißt / den jrrenden ochsen wider hinumb fuͤren / Jtem was funden worden / dem widergeben / der es verloren / Jtem die heüser vnd gebüw wol verwaren / damit nicht etwan dein bruͦder dardurch schaden empfahe. Disem ist auch nicht vngleich dises gsatzt / da er also spricht 1460 / du solt dussen vor dem laͤger ein ort haben / dahin du zur notturfft außgangist / vnd solt einen bengel vnder dem gürtel haben / vnd wenn du dich setzen wilt / solt du damit graben / vnd wenn du gesaͤssen bist / solt du zuͦscharren was von dir gangen ist. Von soͤlichem wirt auch in burgerlichen rechten gehandlet / dann es erforderets die notwendikeit / das in allen regimenten gewüsse satzungen vnnd ordnungen seyend / von Ehgraͤben / von gebeüwen / damit niemand dem anderen inn soͤlichen dingen überlegen seye. Hiehaͤr moͤgend auch die gesatzt von dem absünderen der außsetzigen / damit niemand durch die erbsucht geschediget werde / gezellt werden. Welcher gesatzten vom außsatz vnd außsetzigen vil sind Leuit. xiij. vnd xiiij. 1461 Recht gwicht vnd maß ordnet der Herr mit disem gesatzt. Du solt nit zweyerley gwicht inn deinem sack / groß vnd klein haben. Vnnd in deinem hauß sol nit zweyerley Epha / groß vnd klein sein / du solt ein voͤllig vnd recht gewicht / vnd ein voͤllig vnd recht Epha haben / auff das dein laͤben lang waͤre auff dem land / das dir der Herr dein Gott geben wirt. Dann wer soͤlichs thuͦt / der ist dem Herren deinem Gott ein greüwel / vnd thuͦt übel. Diß stat Deut. xxv. vnd wirt wideraͤferet Leuit. xix. 1462Von den offnen gerichten / von übelthaten vnd straff der übeltheteren sind vil gesatzt im buͦch deß Herren. 1463 Die übeltheter / spricht der Herr / solt du nicht laͤben lassen. Jtem / die vaͤtter soͤllend nit für die kinder / noch die kinder für die vaͤtter sterben / sonder ein jeglicher sol für seine sünd sterben. Es verschweigt auch das gsatzt nicht die weiß der straff / sonder gibt dem richter inn die hand / schwaͤrt / stein / feür. Etwan wirt aber dem richter frey gelassen zuͦ erkennen vmb die straff deß übeltheters / wie er nammlich soͤlle gestrafft werden / an leyb oder an guͦt / an glideren oder gar am laͤben / mit ruͦten geschlagen oder verwisen werden / nach dem vnd die vmbstaͤnd deß begangnen lasters sind. Leuit am xx. Capitel werdend gar nach alle laster / die am laͤben gestrafft soͤllend werden / erzellet. Deßgleichen auch am xviij. vnd xxj. Cap. 1464 Von den zauberern / vnd zeichendeüteren wirt nach der lenge gehandlet Deut. am xviij. Vnd Leuit. am xix. stat in einer summ / Jr soͤllend nicht auff voͤgel geschrey achten / noch auff die troͤum acht haben / Jr soͤllend euch nicht wenden zuͦ den warsageren / vnd nichts forschen von den zeichendeüteren / das jr nicht an jnen verunreiniget werdind. Vnnd wider soͤliche wirt deß tods vrtheil gesprochen Leuit. xx. Exod. xxij. stat ein heiterer sententz / die haͤxen laß nicht laͤben. 1465 Wider die kaͤtzer / zertrenner vnd abtrünnige / auch falsche propheten / redt auch das gsatzt Deut. xiij. vnnd xviij. Vnnd leert eigentlich / wie man mit den selben soͤlle vmbgon. Welchem auch verwannt ist das gsatzt vom versteinigen 1460 Deut.23. 1461 Vom gwicht vnd maͤß. 1462 Von straff der vbelthaͤteren. 1463 Exod.12. 1464 Von den zaubereren vnd warsageren. 1465 Von falschen leereren vnd abtrünnigen.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [166]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/424>, abgerufen am 17.05.2024.