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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.

1321 Das fäst der lauberhütten begiengend sie im sibenden monat / wie dann Moses in Deuteronomio sölichs gebotten / da also stat. Das fäst der lauberhütten solt du halten siben tag / wenn du hast yngesammlet von deinem tenn vnnd vonn diner trotten / vnd solt frölich sein auff dem fäst / du vnd dein sun / dein tochter / dein knecht / dein magt / der Leuit / der frömdling / das weißlin vnnd die witwen die in deinem thor sind. Siben tag solt du dem Herren deinem Gott das fäst halten an dem ort das er erwellet hatt / dann der Herr dein Gott wirdt dich sägnen in allem deinem ynkommen / vnd in allen wercken deiner händen. Darumb solt du frölich sein. So findt man auch ein form wie dises fäst begangen Nehemie am viij. Capitel. Darauß man meer nemmen mag. Diß fäst aber der lauberhütten oder deß sibenden monats ist in vier theil getheilt gewesen. 1322 Am ersten tag deß monats was das fäst der trummeeten / welches ein gedechtnuß was der schwären kriegen / die das volck mit hilff vnnd beystand Gottes glücksäligklich gefürt / erstlich wider die Amalekiter / demnach auch wider alle Heidische feyend. Es ward auch damit bedeütet / das deß menschen läben auff erden ein stäte reyß wäre. 1323 Am zehenden tag desselben monats ward gehalten das fäst der versünung / an dem der priester dem volck ein gemeine form vnd bekantnuß der sünden offentlich vorlaß / vnnd jederman auß der gemeind jhm nach sprach / bey jhm selb / vnd sich mit Gott vnderredet vnnd besprachet. Da geschach auch die handlung mit dem freybock / vnnd das opffer / das nach der lenge beschriben wirdt Leuit. am sechtzehenden Capitel / Mit welchem die versünung der sünden geschach / die ein vorbildung was der künfftigen versünung / so durch Christum geschehen / welcher ein mal auffgeopfferet / mit dem einigen opffer seines leybs hingenommen hatt alle sünd der gantzen wält. Es ward auch darinnen begriffen die leer vonn der waren buoßfertigkeyt. 1324 Am fünfftzehenden tag aber / huob an das fäst der lauberhütten. Dann siben gantz tag an ein anderen / nammlich vom fünfftzehenden an deß monats biß auff den zwey vnnd zwentzigsten / wonet das volck in hütten. Das end vnd die bedeütung diser ceremoni wirt vonn der geschrifft selb angezeigt / das nammlich die nachkommenden wüßtind das Gott jhre vorderen in hütten gesetzt hätte / vnd ward deßhalb damit wider äferet die gedechtnuß der guothaten / die jnen Gott in der Wüste bewisen. Dann sie sind viertzig gantze jar inn der Wüste erhalten worden / das jhnen weder narung noch kleidung geprosten hatt. Es ward auch das damit bedeütet / das nammlich das läben diser wält nichts anders seye dann ein wonung inn hütten / vnnd das wir hie kein bleibende statt habind / sonder ein zuokünfftige suochind / wie auch Paulus geleert / ij. Corinth. v. vnd Hebr. xiij. Cap. 1325 Das viert fäst diß sibenden monats / ward begangen am achtenden tag deß fästs / nammlich auff den zwentzigsten tag diß monats / vnnd ward genennt die zuosammenkommnuß oder versammlung. Auff dises fäst sammlet man die heiligen steüre / opffer vnnd ynkommen / die zuo erhaltung der gebeüwen deß tempels / Jtem zuo dem kosten so über die opffer gieng / vnd in summa zuo erhaltung deß kirchen diensts / dienetend. Auff dises fäst achtet man seye der vier vnnd achtzigst Psalm / Wie lieblich sind deine wonungen O Herr etc. gesungen worden / vnd etlich ander Psalmen mer / die Torculares genennt werdend. Das seye nun von den jars fästen geredt.

1326 Hie ist auch von nöten zuo erzellen die ynsatzung deß Jubel jars / das was allweg je das fünfftzigest jar / welches mit seinen ceremonien nach der lenge beschriben wirdt Leuit. am fünff vnd zwentzigsten Cap. Das ward vnder dem gantzen volck im glopten land durch ein widers horn außgeblasen / vnnd hiemitt allen denen so inn dienst vnnd eigenschafft verpflicht warend / freyheyt verkündet. Darinn dann die geheimnuß vnsers Herren Christi gantz heiter

1321 Vom fäst deß sibenden monats / oder der lauberhütten. Deut.16.
1322 1 Das fäst der trummeeten.
1323 2 Das fäst der versünung.
1324 3 Das fäst der lauberhütten.
1325 4 Das fäst der grossen versammlungen. Num.29.
1326 Von dem Jubel jar.
Predig.

1321 Das faͤst der lauberhütten begiengend sie im sibenden monat / wie dann Moses in Deuteronomio soͤlichs gebotten / da also stat. Das faͤst der lauberhütten solt du halten siben tag / wenn du hast yngesammlet von deinem tenn vnnd vonn diner trotten / vnd solt froͤlich sein auff dem faͤst / du vnd dein sun / dein tochter / dein knecht / dein magt / der Leuit / der froͤmdling / das weißlin vnnd die witwen die in deinem thor sind. Siben tag solt du dem Herren deinem Gott das faͤst halten an dem ort das er erwellet hatt / dann der Herr dein Gott wirdt dich saͤgnen in allem deinem ynkommen / vnd in allen wercken deiner haͤnden. Darumb solt du froͤlich sein. So findt man auch ein form wie dises faͤst begangen Nehemie am viij. Capitel. Darauß man meer nemmen mag. Diß faͤst aber der lauberhütten oder deß sibenden monats ist in vier theil getheilt gewesen. 1322 Am ersten tag deß monats was das faͤst der trummeeten / welches ein gedechtnuß was der schwaͤren kriegen / die das volck mit hilff vnnd beystand Gottes glücksaͤligklich gefuͤrt / erstlich wider die Amalekiter / demnach auch wider alle Heidische feyend. Es ward auch damit bedeütet / das deß menschen laͤben auff erden ein staͤte reyß waͤre. 1323 Am zehenden tag desselben monats ward gehalten das faͤst der versuͤnung / an dem der priester dem volck ein gemeine form vnd bekantnuß der sünden offentlich vorlaß / vnnd jederman auß der gemeind jhm nach sprach / bey jhm selb / vnd sich mit Gott vnderredet vnnd besprachet. Da geschach auch die handlung mit dem freybock / vnnd das opffer / das nach der lenge beschriben wirdt Leuit. am sechtzehenden Capitel / Mit welchem die versuͤnung der sünden geschach / die ein vorbildung was der künfftigen versuͤnung / so durch Christum geschehen / welcher ein mal auffgeopfferet / mit dem einigen opffer seines leybs hingenommen hatt alle sünd der gantzen waͤlt. Es ward auch darinnen begriffen die leer vonn der waren buͦßfertigkeyt. 1324 Am fünfftzehenden tag aber / huͦb an das faͤst der lauberhütten. Dann siben gantz tag an ein anderen / nammlich vom fünfftzehenden an deß monats biß auff den zwey vnnd zwentzigsten / wonet das volck in hütten. Das end vnd die bedeütung diser ceremoni wirt vonn der geschrifft selb angezeigt / das nammlich die nachkommenden wüßtind das Gott jhre vorderen in hütten gesetzt haͤtte / vnd ward deßhalb damit wider aͤferet die gedechtnuß der guͦthaten / die jnen Gott in der Wuͤste bewisen. Dann sie sind viertzig gantze jar inn der Wuͤste erhalten worden / das jhnen weder narung noch kleidung geprosten hatt. Es ward auch das damit bedeütet / das nammlich das laͤben diser waͤlt nichts anders seye dann ein wonung inn hütten / vnnd das wir hie kein bleibende statt habind / sonder ein zuͦkünfftige suͦchind / wie auch Paulus geleert / ij. Corinth. v. vnd Hebr. xiij. Cap. 1325 Das viert faͤst diß sibenden monats / ward begangen am achtenden tag deß faͤsts / nammlich auff den zwentzigsten tag diß monats / vnnd ward genennt die zuͦsammenkommnuß oder versammlung. Auff dises faͤst sammlet man die heiligen steüre / opffer vnnd ynkommen / die zuͦ erhaltung der gebeüwen deß tempels / Jtem zuͦ dem kosten so über die opffer gieng / vnd in summa zuͦ erhaltung deß kirchen diensts / dienetend. Auff dises faͤst achtet man seye der vier vnnd achtzigst Psalm / Wie lieblich sind deine wonungen O Herr ꝛc. gesungen worden / vnd etlich ander Psalmen mer / die Torculares genennt werdend. Das seye nun von den jars faͤsten geredt.

1326 Hie ist auch von noͤten zuͦ erzellen die ynsatzung deß Jubel jars / das was allweg je das fünfftzigest jar / welches mit seinen ceremonien nach der lenge beschriben wirdt Leuit. am fünff vnd zwentzigsten Cap. Das ward vnder dem gantzen volck im glopten land durch ein widers horn außgeblasen / vnnd hiemitt allen denen so inn dienst vnnd eigenschafft verpflicht warend / freyheyt verkündet. Darinn dann die geheimnuß vnsers Herren Christi gantz heiter

1321 Vom faͤst deß sibenden monats / oder der lauberhütten. Deut.16.
1322 1 Das faͤst der trummeeten.
1323 2 Das faͤst der versuͤnung.
1324 3 Das faͤst der lauberhütten.
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1326 Von dem Jubel jar.
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[CXLIX./0389] Predig. 1321 Das faͤst der lauberhütten begiengend sie im sibenden monat / wie dann Moses in Deuteronomio soͤlichs gebotten / da also stat. Das faͤst der lauberhütten solt du halten siben tag / wenn du hast yngesammlet von deinem tenn vnnd vonn diner trotten / vnd solt froͤlich sein auff dem faͤst / du vnd dein sun / dein tochter / dein knecht / dein magt / der Leuit / der froͤmdling / das weißlin vnnd die witwen die in deinem thor sind. Siben tag solt du dem Herren deinem Gott das faͤst halten an dem ort das er erwellet hatt / dann der Herr dein Gott wirdt dich saͤgnen in allem deinem ynkommen / vnd in allen wercken deiner haͤnden. Darumb solt du froͤlich sein. So findt man auch ein form wie dises faͤst begangen Nehemie am viij. Capitel. Darauß man meer nemmen mag. Diß faͤst aber der lauberhütten oder deß sibenden monats ist in vier theil getheilt gewesen. 1322 Am ersten tag deß monats was das faͤst der trummeeten / welches ein gedechtnuß was der schwaͤren kriegen / die das volck mit hilff vnnd beystand Gottes glücksaͤligklich gefuͤrt / erstlich wider die Amalekiter / demnach auch wider alle Heidische feyend. Es ward auch damit bedeütet / das deß menschen laͤben auff erden ein staͤte reyß waͤre. 1323 Am zehenden tag desselben monats ward gehalten das faͤst der versuͤnung / an dem der priester dem volck ein gemeine form vnd bekantnuß der sünden offentlich vorlaß / vnnd jederman auß der gemeind jhm nach sprach / bey jhm selb / vnd sich mit Gott vnderredet vnnd besprachet. Da geschach auch die handlung mit dem freybock / vnnd das opffer / das nach der lenge beschriben wirdt Leuit. am sechtzehenden Capitel / Mit welchem die versuͤnung der sünden geschach / die ein vorbildung was der künfftigen versuͤnung / so durch Christum geschehen / welcher ein mal auffgeopfferet / mit dem einigen opffer seines leybs hingenommen hatt alle sünd der gantzen waͤlt. Es ward auch darinnen begriffen die leer vonn der waren buͦßfertigkeyt. 1324 Am fünfftzehenden tag aber / huͦb an das faͤst der lauberhütten. Dann siben gantz tag an ein anderen / nammlich vom fünfftzehenden an deß monats biß auff den zwey vnnd zwentzigsten / wonet das volck in hütten. Das end vnd die bedeütung diser ceremoni wirt vonn der geschrifft selb angezeigt / das nammlich die nachkommenden wüßtind das Gott jhre vorderen in hütten gesetzt haͤtte / vnd ward deßhalb damit wider aͤferet die gedechtnuß der guͦthaten / die jnen Gott in der Wuͤste bewisen. Dann sie sind viertzig gantze jar inn der Wuͤste erhalten worden / das jhnen weder narung noch kleidung geprosten hatt. Es ward auch das damit bedeütet / das nammlich das laͤben diser waͤlt nichts anders seye dann ein wonung inn hütten / vnnd das wir hie kein bleibende statt habind / sonder ein zuͦkünfftige suͦchind / wie auch Paulus geleert / ij. Corinth. v. vnd Hebr. xiij. Cap. 1325 Das viert faͤst diß sibenden monats / ward begangen am achtenden tag deß faͤsts / nammlich auff den zwentzigsten tag diß monats / vnnd ward genennt die zuͦsammenkommnuß oder versammlung. Auff dises faͤst sammlet man die heiligen steüre / opffer vnnd ynkommen / die zuͦ erhaltung der gebeüwen deß tempels / Jtem zuͦ dem kosten so über die opffer gieng / vnd in summa zuͦ erhaltung deß kirchen diensts / dienetend. Auff dises faͤst achtet man seye der vier vnnd achtzigst Psalm / Wie lieblich sind deine wonungen O Herr ꝛc. gesungen worden / vnd etlich ander Psalmen mer / die Torculares genennt werdend. Das seye nun von den jars faͤsten geredt. 1326 Hie ist auch von noͤten zuͦ erzellen die ynsatzung deß Jubel jars / das was allweg je das fünfftzigest jar / welches mit seinen ceremonien nach der lenge beschriben wirdt Leuit. am fünff vnd zwentzigsten Cap. Das ward vnder dem gantzen volck im glopten land durch ein widers horn außgeblasen / vnnd hiemitt allen denen so inn dienst vnnd eigenschafft verpflicht warend / freyheyt verkündet. Darinn dann die geheimnuß vnsers Herren Christi gantz heiter 1321 Vom faͤst deß sibenden monats / oder der lauberhütten. Deut.16. 1322 1 Das faͤst der trummeeten. 1323 2 Das faͤst der versuͤnung. 1324 3 Das faͤst der lauberhütten. 1325 4 Das faͤst der grossen versammlungen. Num.29. 1326 Von dem Jubel jar.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CXLIX.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/389>, abgerufen am 18.06.2024.