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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.

822 Die fürnemsten vrsachen von deren wegen Gott die übeltheter heiter straffen heißt / sind dise / Dz Gott gwalt mit gwalt vertreibt / vnd also der menschen heyl vnd wolfart fürdert / die vndertruckten rettet / vnd widerbringt wz da mag widerbracht werden. Er erzeigt auch damit sein grechtigkeit / mit welcher er einem yeden widergiltet / nach dem vnd er ghandlet / darumb vergiltet er schantliche thaten mit schantlichen töden. Er erinneret auch damit die übelthäter jres übels / zeücht sie zur begird der buoß vnd deß heils. Dann wenn ein übelthäter sein begangen sünd vnd übel erkennt / vnd reüwen darüber tregt / vnd von gantzem hertzen in Christum glaubt / so wirt jm sein sünd verzigen vnnd wirt sälig / wie wir dessen ein heiter exempel habend823 an dem gecreützigten mörder / welchem zwar sein tod ein anlaß gewesen ist zum heil / Der ander mörder ward aber nit sälig / dieweil er in Christum nit glaubt vnd ab seiner straff nit witzig ward. Zuo dem allem so wirt auch mit dem offentlichen richten vnd mit der straff / allen andern menschen ein exempel gegäben / bey dem sie sich lernind vor sölichen lasteren hüten / damit sie nit auch in gleiches vrteyl fallind.

824 Es sol aber ein Oberkeit keinen straffen / es sey dann sach / dz offenbar sey / dz der übelthäter die straff die der richter erkennt / verdienet habe / vnd das Gott geheissen habe dz sölliche überträttung gestrafft werde / das ist das söllichs auch im Göttlichen rechten gestrafft werde. Söllichs wirt aber offenbar / eintweders auß eigner vnd freyer bekanntnuß deß den man straffen sol / oder auß bewärten kuntschafften so wider jn auffgenommen sind / deßgleich auch / so man die satzungen vnd die verwürckungen deren so man straffen sol gegen ein anderen haltet. Darumb so gebürt es einer Oberkeit nit / das sie die tugenden / waaren glauben / fromm ehrlich vnnd gottsförchtig leüt straaffe / Dann die Oberkeyt ist von Gott verordnet zuo forcht nit den guoten / sonder den übelthäteren.

825 Von den straffen aber an jnen selb / wie die sein söllend / darff es keiner spitzfündigen Disputation Behalte ein yede statt vnd ein yedes land hierinn sein weiß vnnd gewonheyt / es sey dann sach das in disen gwonheiten etwas grausams vnnd vnzimlichs sey / dann es kan niemand laugnen / dann das dasselbig nach der regel deß billichen vnnd rechten sölle gemäßiget werden. Ettliche geschlecht der straaffen sind / verweisung / entsetzung der ehren / gältstraaffen / gefencknussen / mit ruoten streichen / zeichen vnd mäler anschlahen / glider abhauwen / vnd gar töden / welches dann geschicht eintweders durch schwärt / feür / wasser / strick / oder auff andere wäg / nach weiß vnd brauch eines yeden lands. Es werdend auch sölliche jämerliche stuck inn der geschrifft selb gemeldet / Dann wir läsend also im buoch Eßdre826 / Vnnd alle die nitt mit fleiß thuon werdend das gsatz deines Gottes vnd das gsatzt deß Künigs / die söllend jr vrteil vmb der that willen haben / es sey zum tod / oder zuo verweisen / oder zur buoß am guot / oder in die gefencknuß. Das züch ich nicht vergeben an / sonder von deren wegen die da meynend sölliche ding sygind vnder den gleübigen nur nicht zuo nemmen.

827 Jn disem allem aber müssend die Richter auch ein maß vnd ein vnderscheyd halten / also das die grossen laster / auch größlich gestrafft werdind / die minderen aber mitt minderen straffen / was dann geringer sachen sind / das man mit denen zimlich fare. Ein yeder weißt hieruon das gsatzt Gottes / das da heißt den übelthäter schlahen nach der maß vnd zaal seiner mißthat. Da dann auch der Richter ein rechnung haben muoß der gnad vnd der barmhertzigkeyt / Dann der thäter wirt offt entschuldiget auß den vmbständen / so man bedenckt ob er ein weib oder ein man / jung oder alt sey. Es werdend auch dadurch etwan händel die an jhnen selb nicht guot / entschuldiget / so man die vmbständ eygentlich erwigt. Deßhalb muoß von einem Richter eygentlich bedacht werden / was läbens der thäter vornaher gefürt / findet er dann / das er sich bißhar frommklich vnnd erbar tragen / so ist er dest baß der gnaaden

822 Warumb Gott die übelthäter heisse straffen.
823 Luc.23.
824 Wenn ein oberkeit den übelthäter richten sölle.
825 Von mancherley straffen vnd töden.
826 1.Esdre 7.
827 Vnderscheyd in straaffen zehalten / vnd wenn die gnad statt habe.
Predig.

822 Die fürnemsten vrsachen von deren wegen Gott die übeltheter heiter straffen heißt / sind dise / Dz Gott gwalt mit gwalt vertreibt / vnd also der menschen heyl vnd wolfart fürdert / die vndertruckten rettet / vnd widerbringt wz da mag widerbracht werden. Er erzeigt auch damit sein grechtigkeit / mit welcher er einem yeden widergiltet / nach dem vnd er ghandlet / darumb vergiltet er schantliche thaten mit schantlichen toͤden. Er erinneret auch damit die übelthaͤter jres übels / zeücht sie zur begird der buͦß vnd deß heils. Dann wenn ein übelthaͤter sein begangen sünd vnd übel erkennt / vnd reüwen darüber tregt / vnd von gantzem hertzen in Christum glaubt / so wirt jm sein sünd verzigen vnnd wirt saͤlig / wie wir dessen ein heiter exempel habend823 an dem gecreützigten moͤrder / welchem zwar sein tod ein anlaß gewesen ist zum heil / Der ander moͤrder ward aber nit saͤlig / dieweil er in Christum nit glaubt vnd ab seiner straff nit witzig ward. Zuͦ dem allem so wirt auch mit dem offentlichen richten vnd mit der straff / allen andern menschen ein exempel gegaͤben / bey dem sie sich lernind vor soͤlichen lasteren huͤten / damit sie nit auch in gleiches vrteyl fallind.

824 Es sol aber ein Oberkeit keinen straffen / es sey dann sach / dz offenbar sey / dz der übelthaͤter die straff die der richter erkennt / verdienet habe / vnd das Gott geheissen habe dz soͤlliche übertraͤttung gestrafft werde / das ist das soͤllichs auch im Goͤttlichen rechten gestrafft werde. Soͤllichs wirt aber offenbar / eintweders auß eigner vnd freyer bekanntnuß deß den man straffen sol / oder auß bewaͤrten kuntschafften so wider jn auffgenommen sind / deßgleich auch / so man die satzungen vnd die verwürckungen deren so man straffen sol gegen ein anderen haltet. Darumb so gebürt es einer Oberkeit nit / das sie die tugenden / waaren glauben / fromm ehrlich vnnd gottsfoͤrchtig leüt straaffe / Dann die Oberkeyt ist von Gott verordnet zuͦ forcht nit den guͦten / sonder den übelthaͤteren.

825 Von den straffen aber an jnen selb / wie die sein soͤllend / darff es keiner spitzfündigen Disputation Behalte ein yede statt vnd ein yedes land hierinn sein weiß vnnd gewonheyt / es sey dann sach das in disen gwonheiten etwas grausams vnnd vnzimlichs sey / dann es kan niemand laugnen / dann das dasselbig nach der regel deß billichen vnnd rechten soͤlle gemaͤßiget werden. Ettliche geschlecht der straaffen sind / verweisung / entsetzung der ehren / gaͤltstraaffen / gefencknussen / mit ruͦten streichen / zeichen vnd maͤler anschlahen / glider abhauwen / vnd gar toͤden / welches dann geschicht eintweders durch schwaͤrt / feür / wasser / strick / oder auff andere waͤg / nach weiß vnd brauch eines yeden lands. Es werdend auch soͤlliche jaͤmerliche stuck inn der geschrifft selb gemeldet / Dann wir laͤsend also im buͦch Eßdre826 / Vnnd alle die nitt mit fleiß thuͦn werdend das gsatz deines Gottes vnd das gsatzt deß Künigs / die soͤllend jr vrteil vmb der that willen haben / es sey zum tod / oder zuͦ verweisen / oder zur buͦß am guͦt / oder in die gefencknuß. Das züch ich nicht vergeben an / sonder von deren wegen die da meynend soͤlliche ding sygind vnder den gleübigen nur nicht zuͦ nemmen.

827 Jn disem allem aber muͤssend die Richter auch ein maß vnd ein vnderscheyd halten / also das die grossen laster / auch groͤßlich gestrafft werdind / die minderen aber mitt minderen straffen / was dann geringer sachen sind / das man mit denen zimlich fare. Ein yeder weißt hieruͦn das gsatzt Gottes / das da heißt den übelthaͤter schlahen nach der maß vnd zaal seiner mißthat. Da dann auch der Richter ein rechnung haben muͦß der gnad vnd der barmhertzigkeyt / Dann der thaͤter wirt offt entschuldiget auß den vmbstaͤnden / so man bedenckt ob er ein weib oder ein man / jung oder alt sey. Es werdend auch dadurch etwan haͤndel die an jhnen selb nicht guͦt / entschuldiget / so man die vmbstaͤnd eygentlich erwigt. Deßhalb muͦß von einem Richter eygentlich bedacht werden / was laͤbens der thaͤter vornaher gefuͤrt / findet er dann / das er sich bißhar frommklich vnnd erbar tragen / so ist er dest baß der gnaaden

822 Warumb Gott die übelthaͤter heisse straffen.
823 Luc.23.
824 Wenn ein oberkeit den übelthaͤter richten soͤlle.
825 Von mancherley straffen vnd toͤden.
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[LXXXIX./0269] Predig. 822 Die fürnemsten vrsachen von deren wegen Gott die übeltheter heiter straffen heißt / sind dise / Dz Gott gwalt mit gwalt vertreibt / vnd also der menschen heyl vnd wolfart fürdert / die vndertruckten rettet / vnd widerbringt wz da mag widerbracht werden. Er erzeigt auch damit sein grechtigkeit / mit welcher er einem yeden widergiltet / nach dem vnd er ghandlet / darumb vergiltet er schantliche thaten mit schantlichen toͤden. Er erinneret auch damit die übelthaͤter jres übels / zeücht sie zur begird der buͦß vnd deß heils. Dann wenn ein übelthaͤter sein begangen sünd vnd übel erkennt / vnd reüwen darüber tregt / vnd von gantzem hertzen in Christum glaubt / so wirt jm sein sünd verzigen vnnd wirt saͤlig / wie wir dessen ein heiter exempel habend 823 an dem gecreützigten moͤrder / welchem zwar sein tod ein anlaß gewesen ist zum heil / Der ander moͤrder ward aber nit saͤlig / dieweil er in Christum nit glaubt vnd ab seiner straff nit witzig ward. Zuͦ dem allem so wirt auch mit dem offentlichen richten vnd mit der straff / allen andern menschen ein exempel gegaͤben / bey dem sie sich lernind vor soͤlichen lasteren huͤten / damit sie nit auch in gleiches vrteyl fallind. 824 Es sol aber ein Oberkeit keinen straffen / es sey dann sach / dz offenbar sey / dz der übelthaͤter die straff die der richter erkennt / verdienet habe / vnd das Gott geheissen habe dz soͤlliche übertraͤttung gestrafft werde / das ist das soͤllichs auch im Goͤttlichen rechten gestrafft werde. Soͤllichs wirt aber offenbar / eintweders auß eigner vnd freyer bekanntnuß deß den man straffen sol / oder auß bewaͤrten kuntschafften so wider jn auffgenommen sind / deßgleich auch / so man die satzungen vnd die verwürckungen deren so man straffen sol gegen ein anderen haltet. Darumb so gebürt es einer Oberkeit nit / das sie die tugenden / waaren glauben / fromm ehrlich vnnd gottsfoͤrchtig leüt straaffe / Dann die Oberkeyt ist von Gott verordnet zuͦ forcht nit den guͦten / sonder den übelthaͤteren. 825 Von den straffen aber an jnen selb / wie die sein soͤllend / darff es keiner spitzfündigen Disputation Behalte ein yede statt vnd ein yedes land hierinn sein weiß vnnd gewonheyt / es sey dann sach das in disen gwonheiten etwas grausams vnnd vnzimlichs sey / dann es kan niemand laugnen / dann das dasselbig nach der regel deß billichen vnnd rechten soͤlle gemaͤßiget werden. Ettliche geschlecht der straaffen sind / verweisung / entsetzung der ehren / gaͤltstraaffen / gefencknussen / mit ruͦten streichen / zeichen vnd maͤler anschlahen / glider abhauwen / vnd gar toͤden / welches dann geschicht eintweders durch schwaͤrt / feür / wasser / strick / oder auff andere waͤg / nach weiß vnd brauch eines yeden lands. Es werdend auch soͤlliche jaͤmerliche stuck inn der geschrifft selb gemeldet / Dann wir laͤsend also im buͦch Eßdre 826 / Vnnd alle die nitt mit fleiß thuͦn werdend das gsatz deines Gottes vnd das gsatzt deß Künigs / die soͤllend jr vrteil vmb der that willen haben / es sey zum tod / oder zuͦ verweisen / oder zur buͦß am guͦt / oder in die gefencknuß. Das züch ich nicht vergeben an / sonder von deren wegen die da meynend soͤlliche ding sygind vnder den gleübigen nur nicht zuͦ nemmen. 827 Jn disem allem aber muͤssend die Richter auch ein maß vnd ein vnderscheyd halten / also das die grossen laster / auch groͤßlich gestrafft werdind / die minderen aber mitt minderen straffen / was dann geringer sachen sind / das man mit denen zimlich fare. Ein yeder weißt hieruͦn das gsatzt Gottes / das da heißt den übelthaͤter schlahen nach der maß vnd zaal seiner mißthat. Da dann auch der Richter ein rechnung haben muͦß der gnad vnd der barmhertzigkeyt / Dann der thaͤter wirt offt entschuldiget auß den vmbstaͤnden / so man bedenckt ob er ein weib oder ein man / jung oder alt sey. Es werdend auch dadurch etwan haͤndel die an jhnen selb nicht guͦt / entschuldiget / so man die vmbstaͤnd eygentlich erwigt. Deßhalb muͦß von einem Richter eygentlich bedacht werden / was laͤbens der thaͤter vornaher gefuͤrt / findet er dann / das er sich bißhar frommklich vnnd erbar tragen / so ist er dest baß der gnaaden 822 Warumb Gott die übelthaͤter heisse straffen. 823 Luc.23. 824 Wenn ein oberkeit den übelthaͤter richten soͤlle. 825 Von mancherley straffen vnd toͤden. 826 1.Esdre 7. 827 Vnderscheyd in straaffen zehalten / vnd wenn die gnad statt habe.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Siegfried F. Müller: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-03-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-03-16T11:00:00Z)
BSB - Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (Sign. 2 Hom. 44) (2014-03-12T12:00:00Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. LXXXIX.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/269>, abgerufen am 18.05.2024.