Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. noch ziemlich weit ausreichen konnte. Wo eine Zet-telbank ist, da geben deren Noten freilich eine grosse Erleichterung. In Hamburg aber werden die Prä- mien jezt alle in Banco bedungen; der Makler aber darf kein Bankfolium haben, und wenn der Kauf- mann, für welchen er geschlossen hat, so gleich in Banco abschreiben lassen wollte, so kann er dies nicht in kleinen Posten unter 100 Mk. tuhn. Die Folge davon ist, daß die Prämien zwischen dem Assecura- dör und Makler, und zwischen diesem und den Versi- cherten auf Rechnung stehen bleiben, um in grössern Summen abgetragen werden zu können. Aber eine zweite Folge davon ist, daß der Makler diese Sum- men oft länger an sich hält, als er sollte, und eine dritte, daß auch der Kaufmann, der dies weiß, mit der Bezahlung an ihn zurük hält. Insonderheit aber sind manche Ausländer, welche in Hamburg haben versichern lassen, mit Remittirung der Prä- mien sehr träge. Die Fälle sind also nicht selten, da Assecuradöre durch Bankerotte der Makler oder diese durch Bankerotte der Kaufleute verlieren. Bei dem allen aber bleibt der Assecuradör nicht nur durch seine Quitung, welche seine Unterschrift begleitet, an den Contract gebunden, sondern er ist es schon, sobald er mit dem Makler geschlossen hat. Wenig- stens ist in Hamburg kein Beispiel anzuführen, da ein Versicherer unter dem Vorwand nicht empfan- 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. noch ziemlich weit ausreichen konnte. Wo eine Zet-telbank iſt, da geben deren Noten freilich eine groſſe Erleichterung. In Hamburg aber werden die Praͤ- mien jezt alle in Banco bedungen; der Makler aber darf kein Bankfolium haben, und wenn der Kauf- mann, fuͤr welchen er geſchloſſen hat, ſo gleich in Banco abſchreiben laſſen wollte, ſo kann er dies nicht in kleinen Poſten unter 100 Mk. tuhn. Die Folge davon iſt, daß die Praͤmien zwiſchen dem Aſſecura- doͤr und Makler, und zwiſchen dieſem und den Verſi- cherten auf Rechnung ſtehen bleiben, um in groͤſſern Summen abgetragen werden zu koͤnnen. Aber eine zweite Folge davon iſt, daß der Makler dieſe Sum- men oft laͤnger an ſich haͤlt, als er ſollte, und eine dritte, daß auch der Kaufmann, der dies weiß, mit der Bezahlung an ihn zuruͤk haͤlt. Inſonderheit aber ſind manche Auslaͤnder, welche in Hamburg haben verſichern laſſen, mit Remittirung der Praͤ- mien ſehr traͤge. Die Faͤlle ſind alſo nicht ſelten, da Aſſecuradoͤre durch Bankerotte der Makler oder dieſe durch Bankerotte der Kaufleute verlieren. Bei dem allen aber bleibt der Aſſecuradoͤr nicht nur durch ſeine Quitung, welche ſeine Unterſchrift begleitet, an den Contract gebunden, ſondern er iſt es ſchon, ſobald er mit dem Makler geſchloſſen hat. Wenig- ſtens iſt in Hamburg kein Beiſpiel anzufuͤhren, da ein Verſicherer unter dem Vorwand nicht empfan- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0070" n="62"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> noch ziemlich weit ausreichen konnte. Wo eine Zet-<lb/> telbank iſt, da geben deren Noten freilich eine groſſe<lb/> Erleichterung. In Hamburg aber werden die Praͤ-<lb/> mien jezt alle in Banco bedungen; der Makler aber<lb/> darf kein Bankfolium haben, und wenn der Kauf-<lb/> mann, fuͤr welchen er geſchloſſen hat, ſo gleich in<lb/> Banco abſchreiben laſſen wollte, ſo kann er dies nicht<lb/> in kleinen Poſten unter 100 Mk. tuhn. Die Folge<lb/> davon iſt, daß die Praͤmien zwiſchen dem Aſſecura-<lb/> doͤr und Makler, und zwiſchen dieſem und den Verſi-<lb/> cherten auf Rechnung ſtehen bleiben, um in groͤſſern<lb/> Summen abgetragen werden zu koͤnnen. Aber eine<lb/> zweite Folge davon iſt, daß der Makler dieſe Sum-<lb/> men oft laͤnger an ſich haͤlt, als er ſollte, und eine<lb/> dritte, daß auch der Kaufmann, der dies weiß, mit<lb/> der Bezahlung an ihn zuruͤk haͤlt. Inſonderheit<lb/> aber ſind manche Auslaͤnder, welche in Hamburg<lb/> haben verſichern laſſen, mit Remittirung der Praͤ-<lb/> mien ſehr traͤge. Die Faͤlle ſind alſo nicht ſelten,<lb/> da Aſſecuradoͤre durch Bankerotte der Makler oder<lb/> dieſe durch Bankerotte der Kaufleute verlieren. Bei<lb/> dem allen aber bleibt der Aſſecuradoͤr nicht nur durch<lb/> ſeine Quitung, welche ſeine Unterſchrift begleitet,<lb/> an den Contract gebunden, ſondern er iſt es ſchon,<lb/> ſobald er mit dem Makler geſchloſſen hat. Wenig-<lb/> ſtens iſt in <choice><sic>Hambnrg</sic><corr>Hamburg</corr></choice> kein Beiſpiel anzufuͤhren, da<lb/> ein Verſicherer unter dem Vorwand nicht empfan-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0070]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
noch ziemlich weit ausreichen konnte. Wo eine Zet-
telbank iſt, da geben deren Noten freilich eine groſſe
Erleichterung. In Hamburg aber werden die Praͤ-
mien jezt alle in Banco bedungen; der Makler aber
darf kein Bankfolium haben, und wenn der Kauf-
mann, fuͤr welchen er geſchloſſen hat, ſo gleich in
Banco abſchreiben laſſen wollte, ſo kann er dies nicht
in kleinen Poſten unter 100 Mk. tuhn. Die Folge
davon iſt, daß die Praͤmien zwiſchen dem Aſſecura-
doͤr und Makler, und zwiſchen dieſem und den Verſi-
cherten auf Rechnung ſtehen bleiben, um in groͤſſern
Summen abgetragen werden zu koͤnnen. Aber eine
zweite Folge davon iſt, daß der Makler dieſe Sum-
men oft laͤnger an ſich haͤlt, als er ſollte, und eine
dritte, daß auch der Kaufmann, der dies weiß, mit
der Bezahlung an ihn zuruͤk haͤlt. Inſonderheit
aber ſind manche Auslaͤnder, welche in Hamburg
haben verſichern laſſen, mit Remittirung der Praͤ-
mien ſehr traͤge. Die Faͤlle ſind alſo nicht ſelten,
da Aſſecuradoͤre durch Bankerotte der Makler oder
dieſe durch Bankerotte der Kaufleute verlieren. Bei
dem allen aber bleibt der Aſſecuradoͤr nicht nur durch
ſeine Quitung, welche ſeine Unterſchrift begleitet,
an den Contract gebunden, ſondern er iſt es ſchon,
ſobald er mit dem Makler geſchloſſen hat. Wenig-
ſtens iſt in Hamburg kein Beiſpiel anzufuͤhren, da
ein Verſicherer unter dem Vorwand nicht empfan-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |