Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Inhalt. §. 21. II) Handlungspolitik des Staats, derden Transithandel an sich ziehen will. Er muß ihn mit starken Zöllen und mit genauer Durchsuchung verschonen. S. 273. -- 22. Notwendigkeit guter Landstrassen in dieser Absicht. 275. -- 23. Der Transithandel erfodert Ablager- pläzze. 276. -- 24. Notwendige Vorsorge des Regenten für gute Ordnung in demselben. -- 25. Verschiedenes Verhalten unabhängiger Städte in Absicht des Transithandels in dem Beispiel Lübeks und Ham- burgs. 280. Sechstes Capitel. Von der Handlungs-Polik in Absicht auf die Schiffahrt. §. 1. Von welcher Seite der Regent die Schiffahrt anzusehen habe. S. 282. -- 2. Zwar muß vorzüglich dahin gesehen werden, daß ein Staat seine Hand- lung mit seinen eigenen Schiffen betreibe. -- 283. -- 3. Wie die Britten dies durch ihre Navigationsacte erzwingen. -- 285. -- 4. Andere Staaten können ihnen darin nicht folgen. -- 287. Inhalt. §. 21. II) Handlungspolitik des Staats, derden Tranſithandel an ſich ziehen will. Er muß ihn mit ſtarken Zoͤllen und mit genauer Durchſuchung verſchonen. S. 273. — 22. Notwendigkeit guter Landſtraſſen in dieſer Abſicht. 275. — 23. Der Tranſithandel erfodert Ablager- plaͤzze. 276. — 24. Notwendige Vorſorge des Regenten fuͤr gute Ordnung in demſelben. — 25. Verſchiedenes Verhalten unabhaͤngiger Staͤdte in Abſicht des Tranſithandels in dem Beiſpiel Luͤbeks und Ham- burgs. 280. Sechſtes Capitel. Von der Handlungs-Polik in Abſicht auf die Schiffahrt. §. 1. Von welcher Seite der Regent die Schiffahrt anzuſehen habe. S. 282. — 2. Zwar muß vorzuͤglich dahin geſehen werden, daß ein Staat ſeine Hand- lung mit ſeinen eigenen Schiffen betreibe. — 283. — 3. Wie die Britten dies durch ihre Navigationsacte erzwingen. — 285. — 4. Andere Staaten koͤnnen ihnen darin nicht folgen. — 287. <TEI> <text> <back> <div type="contents"> <list> <item><pb facs="#f0398" n="390"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/> §. 21. <hi rendition="#aq">II)</hi> Handlungspolitik des Staats, der<lb/> den Tranſithandel an ſich ziehen will. Er<lb/> muß ihn mit ſtarken Zoͤllen und mit<lb/> genauer Durchſuchung verſchonen. <space dim="horizontal"/> S. 273.</item><lb/> <item>— 22. Notwendigkeit guter Landſtraſſen in<lb/> dieſer Abſicht. <space dim="horizontal"/> 275.</item><lb/> <item>— 23. Der Tranſithandel erfodert Ablager-<lb/> plaͤzze. <space dim="horizontal"/> 276.</item><lb/> <item>— 24. Notwendige Vorſorge des Regenten fuͤr<lb/> gute Ordnung in demſelben.</item><lb/> <item>— 25. Verſchiedenes Verhalten unabhaͤngiger<lb/> Staͤdte in Abſicht des Tranſithandels<lb/> in dem Beiſpiel Luͤbeks und Ham-<lb/> burgs. <space dim="horizontal"/> 280.<lb/><hi rendition="#c">Sechſtes Capitel.<lb/> Von der Handlungs-Polik in Abſicht auf die<lb/> Schiffahrt.</hi><lb/> §. 1. Von welcher Seite der Regent die<lb/> Schiffahrt anzuſehen habe. <space dim="horizontal"/> S. 282.</item><lb/> <item>— 2. Zwar muß vorzuͤglich dahin geſehen<lb/> werden, daß ein Staat ſeine Hand-<lb/> lung mit ſeinen eigenen Schiffen<lb/> betreibe. <space dim="horizontal"/> — 283.</item><lb/> <item>— 3. Wie die Britten dies durch ihre<lb/> Navigationsacte erzwingen. <space dim="horizontal"/> — 285.</item><lb/> <item>— 4. Andere Staaten koͤnnen ihnen darin<lb/> nicht folgen. <space dim="horizontal"/> — 287.<lb/></item> </list> </div> </back> </text> </TEI> [390/0398]
Inhalt.
§. 21. II) Handlungspolitik des Staats, der
den Tranſithandel an ſich ziehen will. Er
muß ihn mit ſtarken Zoͤllen und mit
genauer Durchſuchung verſchonen. S. 273.
— 22. Notwendigkeit guter Landſtraſſen in
dieſer Abſicht. 275.
— 23. Der Tranſithandel erfodert Ablager-
plaͤzze. 276.
— 24. Notwendige Vorſorge des Regenten fuͤr
gute Ordnung in demſelben.
— 25. Verſchiedenes Verhalten unabhaͤngiger
Staͤdte in Abſicht des Tranſithandels
in dem Beiſpiel Luͤbeks und Ham-
burgs. 280.
Sechſtes Capitel.
Von der Handlungs-Polik in Abſicht auf die
Schiffahrt.
§. 1. Von welcher Seite der Regent die
Schiffahrt anzuſehen habe. S. 282.
— 2. Zwar muß vorzuͤglich dahin geſehen
werden, daß ein Staat ſeine Hand-
lung mit ſeinen eigenen Schiffen
betreibe. — 283.
— 3. Wie die Britten dies durch ihre
Navigationsacte erzwingen. — 285.
— 4. Andere Staaten koͤnnen ihnen darin
nicht folgen. — 287.
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