Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.C. 6. In Ansehung der Schiffahrt. politischen Vorteilen eines Volks in Absicht auf dieSchiffahrt zu sagen, werde mich aber hüten, nicht in unnüze Wiederholungen zu gerahten. Für den Re- genten hat die Schiffahrt nur Eine Seite. Sie gilt ihm als das erste Hülfsmittel zur Belebung des in- ländischen Geldumlaufs, und zur Ausbreitung der Handlung seines Staats, wenn die Natur demselben die Lage gegeben hat, daß er dasselbe benuzen kann. Freilich ist die Schiffahrt ein Gewerbe, von welchem der Gewinn zweifelhafter ist, als von irgend einem andern, und das Werkzeug derselben, das Schiff, hat bei seiner grossen Kostbarkeit einen so veränderli- chen Wehrt, als kaum irgend ein anderes Ding, das der Bürger eines Staates als einen Teil seines nuz- baren Eigentuhms besizt. Dies Gewerbe bedarf also mehr Ermunterungen, als irgend ein anderes. Der Regent muß daher alle mögliche Sorge anwenden, um den Gewinn desselben so groß und insonderheit so gewiß für seine Untertahnen zu machen, als es nur immer bei der natürlichen Mislichkeit desselben mög- lich ist. §. 2. Die erste natürlich sich darbietende Maasregel C. 6. In Anſehung der Schiffahrt. politiſchen Vorteilen eines Volks in Abſicht auf dieSchiffahrt zu ſagen, werde mich aber huͤten, nicht in unnuͤze Wiederholungen zu gerahten. Fuͤr den Re- genten hat die Schiffahrt nur Eine Seite. Sie gilt ihm als das erſte Huͤlfsmittel zur Belebung des in- laͤndiſchen Geldumlaufs, und zur Ausbreitung der Handlung ſeines Staats, wenn die Natur demſelben die Lage gegeben hat, daß er daſſelbe benuzen kann. Freilich iſt die Schiffahrt ein Gewerbe, von welchem der Gewinn zweifelhafter iſt, als von irgend einem andern, und das Werkzeug derſelben, das Schiff, hat bei ſeiner groſſen Koſtbarkeit einen ſo veraͤnderli- chen Wehrt, als kaum irgend ein anderes Ding, das der Buͤrger eines Staates als einen Teil ſeines nuz- baren Eigentuhms beſizt. Dies Gewerbe bedarf alſo mehr Ermunterungen, als irgend ein anderes. Der Regent muß daher alle moͤgliche Sorge anwenden, um den Gewinn deſſelben ſo groß und inſonderheit ſo gewiß fuͤr ſeine Untertahnen zu machen, als es nur immer bei der natuͤrlichen Mislichkeit deſſelben moͤg- lich iſt. §. 2. Die erſte natuͤrlich ſich darbietende Maasregel <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0291" n="283"/><fw place="top" type="header">C. 6. In Anſehung der Schiffahrt.</fw><lb/> politiſchen Vorteilen eines Volks in Abſicht auf die<lb/> Schiffahrt zu ſagen, werde mich aber huͤten, nicht<lb/> in unnuͤze Wiederholungen zu gerahten. Fuͤr den Re-<lb/> genten hat die Schiffahrt nur Eine Seite. Sie gilt<lb/> ihm als das erſte Huͤlfsmittel zur Belebung des in-<lb/> laͤndiſchen Geldumlaufs, und zur Ausbreitung der<lb/> Handlung ſeines Staats, wenn die Natur demſelben<lb/> die Lage gegeben hat, daß er daſſelbe benuzen kann.<lb/> Freilich iſt die Schiffahrt ein Gewerbe, von welchem<lb/> der Gewinn zweifelhafter iſt, als von irgend einem<lb/> andern, und das Werkzeug derſelben, das Schiff,<lb/> hat bei ſeiner groſſen Koſtbarkeit einen ſo veraͤnderli-<lb/> chen Wehrt, als kaum irgend ein anderes Ding, das<lb/> der Buͤrger eines Staates als einen Teil ſeines nuz-<lb/> baren Eigentuhms beſizt. Dies Gewerbe bedarf alſo<lb/> mehr Ermunterungen, als irgend ein anderes. Der<lb/> Regent muß daher alle moͤgliche Sorge anwenden,<lb/> um den Gewinn deſſelben ſo groß und inſonderheit ſo<lb/> gewiß fuͤr ſeine Untertahnen zu machen, als es nur<lb/> immer bei der natuͤrlichen Mislichkeit deſſelben moͤg-<lb/> lich iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Die erſte natuͤrlich ſich darbietende Maasregel<lb/> dazu iſt, daß er ſeine Untertahnen leite, in dem Han-<lb/> del, den ſie ſelbſt treiben, eigene Schiffe oder nur die<lb/> Schiffe ihrer Mitbuͤrger zu gebrauchen. In vorigen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [283/0291]
C. 6. In Anſehung der Schiffahrt.
politiſchen Vorteilen eines Volks in Abſicht auf die
Schiffahrt zu ſagen, werde mich aber huͤten, nicht
in unnuͤze Wiederholungen zu gerahten. Fuͤr den Re-
genten hat die Schiffahrt nur Eine Seite. Sie gilt
ihm als das erſte Huͤlfsmittel zur Belebung des in-
laͤndiſchen Geldumlaufs, und zur Ausbreitung der
Handlung ſeines Staats, wenn die Natur demſelben
die Lage gegeben hat, daß er daſſelbe benuzen kann.
Freilich iſt die Schiffahrt ein Gewerbe, von welchem
der Gewinn zweifelhafter iſt, als von irgend einem
andern, und das Werkzeug derſelben, das Schiff,
hat bei ſeiner groſſen Koſtbarkeit einen ſo veraͤnderli-
chen Wehrt, als kaum irgend ein anderes Ding, das
der Buͤrger eines Staates als einen Teil ſeines nuz-
baren Eigentuhms beſizt. Dies Gewerbe bedarf alſo
mehr Ermunterungen, als irgend ein anderes. Der
Regent muß daher alle moͤgliche Sorge anwenden,
um den Gewinn deſſelben ſo groß und inſonderheit ſo
gewiß fuͤr ſeine Untertahnen zu machen, als es nur
immer bei der natuͤrlichen Mislichkeit deſſelben moͤg-
lich iſt.
§. 2.
Die erſte natuͤrlich ſich darbietende Maasregel
dazu iſt, daß er ſeine Untertahnen leite, in dem Han-
del, den ſie ſelbſt treiben, eigene Schiffe oder nur die
Schiffe ihrer Mitbuͤrger zu gebrauchen. In vorigen
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