Der erste und gewöhnlichste Dienst, welchen der Makler dem Kaufmann leistet, ist Unterhandlung zwischen dem Käufer und Verkäufer. Beide bedür- fen ihn in gleichem Maasse in grossen Handelsstädten und Marktpläzen, doch weniger in Stapel- und Niederlagsstädten. In erstern teilen sich die Makler nach der Verschiedenheit der Waaren und Handlungs- geschäfte ein, und es giebt keine allgemeine Makler, die sich eines jeden Auftrages, von welcher Art er auch sei, annehmen könnten. Dann aber bemühet sich ein solcher zuvörderst, so viel möglich, zu er- kundigen, wie groß der Vorraht einer gewissen Waare sei, der sich von Zeit zu Zeit auf dem Markt des Handelsplazes befindet. Seine Pflicht ist zwar, seines Committenteu Vorteil bestmöglichst zu bewir- ken, und ihm die Waare, welche zu kaufen ihm auf- getragen ist, zu dem besten Preise zu verschaffen. Aber von ihm kann auch der Kaufmann den ihm nötigen Wink bekommen, wie sich der Preis im Ver- hältnis zu dem vorhandenen Vorraht der Waare stel- len werde. Ein zeitiger Wink davon veranlaßt ihn zu einer gegründeten Speculation, welcher zufolge er zu rechter Zeit kaufen, oder, wenn ein Steigen des Preises sich erwarten läßt, nicht verkaufen wird. Wenn der Kaufmann nur immer mit dem Kaufmann handelt, so mögte oft Uebereilung auf einer oder der
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
§. 2.
Der erſte und gewoͤhnlichſte Dienſt, welchen der Makler dem Kaufmann leiſtet, iſt Unterhandlung zwiſchen dem Kaͤufer und Verkaͤufer. Beide beduͤr- fen ihn in gleichem Maaſſe in groſſen Handelsſtaͤdten und Marktplaͤzen, doch weniger in Stapel- und Niederlagsſtaͤdten. In erſtern teilen ſich die Makler nach der Verſchiedenheit der Waaren und Handlungs- geſchaͤfte ein, und es giebt keine allgemeine Makler, die ſich eines jeden Auftrages, von welcher Art er auch ſei, annehmen koͤnnten. Dann aber bemuͤhet ſich ein ſolcher zuvoͤrderſt, ſo viel moͤglich, zu er- kundigen, wie groß der Vorraht einer gewiſſen Waare ſei, der ſich von Zeit zu Zeit auf dem Markt des Handelsplazes befindet. Seine Pflicht iſt zwar, ſeines Committenteu Vorteil beſtmoͤglichſt zu bewir- ken, und ihm die Waare, welche zu kaufen ihm auf- getragen iſt, zu dem beſten Preiſe zu verſchaffen. Aber von ihm kann auch der Kaufmann den ihm noͤtigen Wink bekommen, wie ſich der Preis im Ver- haͤltnis zu dem vorhandenen Vorraht der Waare ſtel- len werde. Ein zeitiger Wink davon veranlaßt ihn zu einer gegruͤndeten Speculation, welcher zufolge er zu rechter Zeit kaufen, oder, wenn ein Steigen des Preiſes ſich erwarten laͤßt, nicht verkaufen wird. Wenn der Kaufmann nur immer mit dem Kaufmann handelt, ſo moͤgte oft Uebereilung auf einer oder der
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
§. 2.
Der erſte und gewoͤhnlichſte Dienſt, welchen der
Makler dem Kaufmann leiſtet, iſt Unterhandlung
zwiſchen dem Kaͤufer und Verkaͤufer. Beide beduͤr-
fen ihn in gleichem Maaſſe in groſſen Handelsſtaͤdten
und Marktplaͤzen, doch weniger in Stapel- und
Niederlagsſtaͤdten. In erſtern teilen ſich die Makler
nach der Verſchiedenheit der Waaren und Handlungs-
geſchaͤfte ein, und es giebt keine allgemeine Makler,
die ſich eines jeden Auftrages, von welcher Art er
auch ſei, annehmen koͤnnten. Dann aber bemuͤhet
ſich ein ſolcher zuvoͤrderſt, ſo viel moͤglich, zu er-
kundigen, wie groß der Vorraht einer gewiſſen
Waare ſei, der ſich von Zeit zu Zeit auf dem Markt
des Handelsplazes befindet. Seine Pflicht iſt zwar,
ſeines Committenteu Vorteil beſtmoͤglichſt zu bewir-
ken, und ihm die Waare, welche zu kaufen ihm auf-
getragen iſt, zu dem beſten Preiſe zu verſchaffen.
Aber von ihm kann auch der Kaufmann den ihm
noͤtigen Wink bekommen, wie ſich der Preis im Ver-
haͤltnis zu dem vorhandenen Vorraht der Waare ſtel-
len werde. Ein zeitiger Wink davon veranlaßt ihn
zu einer gegruͤndeten Speculation, welcher zufolge
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/124>, abgerufen am 21.11.2024.
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