Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. eines grössern Lohns wehrt, und noch eines grössern,wenn in einer solchen Noht dasselbe von dem Schiffs- volk verlassen ist, folglich niemand mehr da ist, der über dies billige Berglohn mit ihnen abhandeln könnte. Man mögte sagen, hier trete schon die ju- ristische Regel ein, daß eine verlassene Sache ein Ei- gentuhm desjenigen werde, der sie zuerst in Besiz nimmt. (Res derelicta cedit primo occupanti.) Aber es wäre doch der Billigkeit entgegen, diese Re- gel auf Dinge anzuwenden, die nicht willkührlich, sondern aus Noht verlassen sind, und deren Eigen- tühmer nicht unbekannt ist, oder unbekannt bleibt. Aber es ist doch nichts Hartes in dem fast allgemei- nen Gesez, daß das Berglohn in solchen Fällen ein Dritteil von dem Wehrt der geretteten Sache aus- mache. Der Eigner eines in solcher Noht verlasse- nen Schiffs und Gutes mag die ihm übrig bleibenden zwei Dritteile noch immer als einen wichtigen Gewinn ansehen. Doch bleibt sein Schaden noch immer groß genug, zumal da der Wehrt seines Eigentuhms durch die bei solchen Vorfällen entstehende Beschädigung der geretteten Güter sehr vermindert wird. §. 12. Aber weder Vernunft, noch das darauf sich grün- 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. eines groͤſſern Lohns wehrt, und noch eines groͤſſern,wenn in einer ſolchen Noht daſſelbe von dem Schiffs- volk verlaſſen iſt, folglich niemand mehr da iſt, der uͤber dies billige Berglohn mit ihnen abhandeln koͤnnte. Man moͤgte ſagen, hier trete ſchon die ju- riſtiſche Regel ein, daß eine verlaſſene Sache ein Ei- gentuhm desjenigen werde, der ſie zuerſt in Beſiz nimmt. (Res derelicta cedit primo occupanti.) Aber es waͤre doch der Billigkeit entgegen, dieſe Re- gel auf Dinge anzuwenden, die nicht willkuͤhrlich, ſondern aus Noht verlaſſen ſind, und deren Eigen- tuͤhmer nicht unbekannt iſt, oder unbekannt bleibt. Aber es iſt doch nichts Hartes in dem faſt allgemei- nen Geſez, daß das Berglohn in ſolchen Faͤllen ein Dritteil von dem Wehrt der geretteten Sache aus- mache. Der Eigner eines in ſolcher Noht verlaſſe- nen Schiffs und Gutes mag die ihm uͤbrig bleibenden zwei Dritteile noch immer als einen wichtigen Gewinn anſehen. Doch bleibt ſein Schaden noch immer groß genug, zumal da der Wehrt ſeines Eigentuhms durch die bei ſolchen Vorfaͤllen entſtehende Beſchaͤdigung der geretteten Guͤter ſehr vermindert wird. §. 12. Aber weder Vernunft, noch das darauf ſich gruͤn- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0118" n="110"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> eines groͤſſern Lohns wehrt, und noch eines groͤſſern,<lb/> wenn in einer ſolchen Noht daſſelbe von dem Schiffs-<lb/> volk verlaſſen iſt, folglich niemand mehr da iſt, der<lb/> uͤber dies billige Berglohn mit ihnen abhandeln<lb/> koͤnnte. Man moͤgte ſagen, hier trete ſchon die ju-<lb/> riſtiſche Regel ein, daß eine verlaſſene Sache ein Ei-<lb/> gentuhm desjenigen werde, der ſie zuerſt in Beſiz<lb/> nimmt. (<hi rendition="#aq">Res derelicta cedit primo occupanti.</hi>)<lb/> Aber es waͤre doch der Billigkeit entgegen, dieſe Re-<lb/> gel auf Dinge anzuwenden, die nicht willkuͤhrlich,<lb/> ſondern aus Noht verlaſſen ſind, und deren Eigen-<lb/> tuͤhmer nicht unbekannt iſt, oder unbekannt bleibt.<lb/> Aber es iſt doch nichts Hartes in dem faſt allgemei-<lb/> nen Geſez, daß das Berglohn in ſolchen Faͤllen ein<lb/> Dritteil von dem Wehrt der geretteten Sache aus-<lb/> mache. Der Eigner eines in ſolcher Noht verlaſſe-<lb/> nen Schiffs und Gutes mag die ihm uͤbrig bleibenden<lb/> zwei Dritteile noch immer als einen wichtigen Gewinn<lb/> anſehen. Doch bleibt ſein Schaden noch immer groß<lb/> genug, zumal da der Wehrt ſeines Eigentuhms durch<lb/> die bei ſolchen Vorfaͤllen entſtehende Beſchaͤdigung<lb/> der geretteten Guͤter ſehr vermindert wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 12.</head><lb/> <p>Aber weder Vernunft, noch das darauf ſich gruͤn-<lb/> dende Natur- und Voͤlkerrecht laſſen irgend einen<lb/> Grund hervorblikken, aus welchem ein Recht des<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [110/0118]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
eines groͤſſern Lohns wehrt, und noch eines groͤſſern,
wenn in einer ſolchen Noht daſſelbe von dem Schiffs-
volk verlaſſen iſt, folglich niemand mehr da iſt, der
uͤber dies billige Berglohn mit ihnen abhandeln
koͤnnte. Man moͤgte ſagen, hier trete ſchon die ju-
riſtiſche Regel ein, daß eine verlaſſene Sache ein Ei-
gentuhm desjenigen werde, der ſie zuerſt in Beſiz
nimmt. (Res derelicta cedit primo occupanti.)
Aber es waͤre doch der Billigkeit entgegen, dieſe Re-
gel auf Dinge anzuwenden, die nicht willkuͤhrlich,
ſondern aus Noht verlaſſen ſind, und deren Eigen-
tuͤhmer nicht unbekannt iſt, oder unbekannt bleibt.
Aber es iſt doch nichts Hartes in dem faſt allgemei-
nen Geſez, daß das Berglohn in ſolchen Faͤllen ein
Dritteil von dem Wehrt der geretteten Sache aus-
mache. Der Eigner eines in ſolcher Noht verlaſſe-
nen Schiffs und Gutes mag die ihm uͤbrig bleibenden
zwei Dritteile noch immer als einen wichtigen Gewinn
anſehen. Doch bleibt ſein Schaden noch immer groß
genug, zumal da der Wehrt ſeines Eigentuhms durch
die bei ſolchen Vorfaͤllen entſtehende Beſchaͤdigung
der geretteten Guͤter ſehr vermindert wird.
§. 12.
Aber weder Vernunft, noch das darauf ſich gruͤn-
dende Natur- und Voͤlkerrecht laſſen irgend einen
Grund hervorblikken, aus welchem ein Recht des
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |