Weit gewöhnlicher aber ist der Fall, da ein Schif- fer in einen Nothhaven einläuft, wo er gar keinen Freund oder Correspodenten seiner Rheder oder Ein- lader findet, weil auf den Zufall nicht gerechnet wer- den konnte, der ihn dort hinführte. Ist dieser Not- haven auch ein Handelsplaz, wo er für die einhaben- den Waaren auf billige, und in dem grossen Handel zu der Zeit Statt habende Preise rechnen kann, so be- fugen ihn zwar die meisten Seerechte, einen Teil der- selben zu verkaufen, um damit die ihm entstehenden Kosten zu bestreiten. Aber die damit verbundenen Verfügungen sind zum Teil sehr hart für den Schif- fer Alle sezen der Billigkeit gemäß fest, daß das für diese Waaren gelösete Geld in der Grossen Averei er- stattet werde, wenn das Schiff behalten zur Stelle kömmt. Aber das Wisbyische läßt ihn den Eignern dafür haften, wenn das Schiff hintennach verloren geht. Andere Seerechte lassen es unentschieden, und mehrere Rechtsgelehrte bestehen ebenfalls darauf. Das Hanseatische erlaubt es ihm nur, wenn er nicht Geld auf Wechsel bekommen kann; und das Ant- werpische sezt noch dazu: wenn nicht auch auf Bod- merei. Es ist also ein solcher Verkauf der Waaren ein für den Schiffer bedenklicher Schritt; wiewol auch Gewinn aus diesem Verkauf unter gewissen Um- ständen entstehen kann. Die Britischen Gesezze
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
§. 7.
Weit gewoͤhnlicher aber iſt der Fall, da ein Schif- fer in einen Nothhaven einlaͤuft, wo er gar keinen Freund oder Correſpodenten ſeiner Rheder oder Ein- lader findet, weil auf den Zufall nicht gerechnet wer- den konnte, der ihn dort hinfuͤhrte. Iſt dieſer Not- haven auch ein Handelsplaz, wo er fuͤr die einhaben- den Waaren auf billige, und in dem groſſen Handel zu der Zeit Statt habende Preiſe rechnen kann, ſo be- fugen ihn zwar die meiſten Seerechte, einen Teil der- ſelben zu verkaufen, um damit die ihm entſtehenden Koſten zu beſtreiten. Aber die damit verbundenen Verfuͤgungen ſind zum Teil ſehr hart fuͤr den Schif- fer Alle ſezen der Billigkeit gemaͤß feſt, daß das fuͤr dieſe Waaren geloͤſete Geld in der Groſſen Averei er- ſtattet werde, wenn das Schiff behalten zur Stelle koͤmmt. Aber das Wisbyiſche laͤßt ihn den Eignern dafuͤr haften, wenn das Schiff hintennach verloren geht. Andere Seerechte laſſen es unentſchieden, und mehrere Rechtsgelehrte beſtehen ebenfalls darauf. Das Hanſeatiſche erlaubt es ihm nur, wenn er nicht Geld auf Wechſel bekommen kann; und das Ant- werpiſche ſezt noch dazu: wenn nicht auch auf Bod- merei. Es iſt alſo ein ſolcher Verkauf der Waaren ein fuͤr den Schiffer bedenklicher Schritt; wiewol auch Gewinn aus dieſem Verkauf unter gewiſſen Um- ſtaͤnden entſtehen kann. Die Britiſchen Geſezze
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0110"n="102"/><fwplace="top"type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/><divn="5"><head>§. 7.</head><lb/><p>Weit gewoͤhnlicher aber iſt der Fall, da ein Schif-<lb/>
fer in einen Nothhaven einlaͤuft, wo er gar keinen<lb/>
Freund oder Correſpodenten ſeiner Rheder oder Ein-<lb/>
lader findet, weil auf den Zufall nicht gerechnet wer-<lb/>
den konnte, der ihn dort hinfuͤhrte. Iſt dieſer Not-<lb/>
haven auch ein Handelsplaz, wo er fuͤr die einhaben-<lb/>
den Waaren auf billige, und in dem groſſen Handel<lb/>
zu der Zeit Statt habende Preiſe rechnen kann, ſo be-<lb/>
fugen ihn zwar die meiſten Seerechte, einen Teil der-<lb/>ſelben zu verkaufen, um damit die ihm entſtehenden<lb/>
Koſten zu beſtreiten. Aber die damit verbundenen<lb/>
Verfuͤgungen ſind zum Teil ſehr hart fuͤr den Schif-<lb/>
fer Alle ſezen der Billigkeit gemaͤß feſt, daß das fuͤr<lb/>
dieſe Waaren geloͤſete Geld in der Groſſen Averei er-<lb/>ſtattet werde, wenn das Schiff behalten zur Stelle<lb/>
koͤmmt. Aber das Wisbyiſche laͤßt ihn den Eignern<lb/>
dafuͤr haften, wenn das Schiff hintennach verloren<lb/>
geht. Andere Seerechte laſſen es unentſchieden, und<lb/>
mehrere Rechtsgelehrte beſtehen ebenfalls darauf.<lb/>
Das Hanſeatiſche erlaubt es ihm nur, wenn er nicht<lb/>
Geld auf Wechſel bekommen kann; und das Ant-<lb/>
werpiſche ſezt noch dazu: wenn nicht auch auf Bod-<lb/>
merei. Es iſt alſo ein ſolcher Verkauf der Waaren<lb/>
ein fuͤr den Schiffer bedenklicher Schritt; wiewol<lb/>
auch Gewinn aus dieſem Verkauf unter gewiſſen Um-<lb/>ſtaͤnden entſtehen kann. Die Britiſchen Geſezze<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[102/0110]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
§. 7.
Weit gewoͤhnlicher aber iſt der Fall, da ein Schif-
fer in einen Nothhaven einlaͤuft, wo er gar keinen
Freund oder Correſpodenten ſeiner Rheder oder Ein-
lader findet, weil auf den Zufall nicht gerechnet wer-
den konnte, der ihn dort hinfuͤhrte. Iſt dieſer Not-
haven auch ein Handelsplaz, wo er fuͤr die einhaben-
den Waaren auf billige, und in dem groſſen Handel
zu der Zeit Statt habende Preiſe rechnen kann, ſo be-
fugen ihn zwar die meiſten Seerechte, einen Teil der-
ſelben zu verkaufen, um damit die ihm entſtehenden
Koſten zu beſtreiten. Aber die damit verbundenen
Verfuͤgungen ſind zum Teil ſehr hart fuͤr den Schif-
fer Alle ſezen der Billigkeit gemaͤß feſt, daß das fuͤr
dieſe Waaren geloͤſete Geld in der Groſſen Averei er-
ſtattet werde, wenn das Schiff behalten zur Stelle
koͤmmt. Aber das Wisbyiſche laͤßt ihn den Eignern
dafuͤr haften, wenn das Schiff hintennach verloren
geht. Andere Seerechte laſſen es unentſchieden, und
mehrere Rechtsgelehrte beſtehen ebenfalls darauf.
Das Hanſeatiſche erlaubt es ihm nur, wenn er nicht
Geld auf Wechſel bekommen kann; und das Ant-
werpiſche ſezt noch dazu: wenn nicht auch auf Bod-
merei. Es iſt alſo ein ſolcher Verkauf der Waaren
ein fuͤr den Schiffer bedenklicher Schritt; wiewol
auch Gewinn aus dieſem Verkauf unter gewiſſen Um-
ſtaͤnden entſtehen kann. Die Britiſchen Geſezze
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/110>, abgerufen am 18.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.