Bücher, Karl: Die Entstehung der Volkswirtschaft. Sechs Vorträge. Tübingen, 1893.und direkte Preisregulierung zum Schutze des Konsumenten Wie der städtische Produzent in Stadt und Bannmeile Immer aber waltet gegen den fremden Verkäufer 1) Der Kürze halber verweise ich für das alles auf Stieda in
d. Ihb. f. N.-Ö. u. Statistik XXVII, S. 91 ff. und direkte Preisregulierung zum Schutze des Konſumenten Wie der ſtädtiſche Produzent in Stadt und Bannmeile Immer aber waltet gegen den fremden Verkäufer 1) Der Kürze halber verweiſe ich für das alles auf Stieda in
d. Ihb. f. N.-Ö. u. Statiſtik XXVII, S. 91 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0068" n="54"/> und direkte Preisregulierung zum Schutze des Konſumenten<lb/> dienen mußten, iſt bekannt <note place="foot" n="1)">Der Kürze halber verweiſe ich für das alles auf <hi rendition="#g">Stieda</hi> in<lb/> d. Ihb. f. N.-Ö. u. Statiſtik <hi rendition="#aq">XXVII,</hi> S. 91 ff.</note>.</p><lb/> <p>Wie der ſtädtiſche Produzent in Stadt und Bannmeile<lb/> ein ausſchließliches Abſatzrecht auf ſeine Handwerksarbeit,<lb/> ſo hat der ſtädtiſche Konſument innerhalb dieſes Gebietes<lb/> ein ausſchließliches Kaufrecht auf die fremde Zufuhr. Das<lb/> letztere kann freilich nur Wirkung haben, wenn die Zufuhr<lb/> auch wirklich zu Markte kommt und hier die gehörige Zeit<lb/> feil ſteht. Damit dies geſchieht, iſt das Stapelrecht ein-<lb/> geführt, der Vorkauf verboten, der Verkauf an Wieder-<lb/> verkäufer, Handwerker und Fremde nur geſtattet, nachdem<lb/> die Konſumenten befriedigt ſind und auch hier gewöhnlich<lb/> mit der Einſchränkung, daß den letzteren auf Verlangen<lb/> Anteil gegeben werden muß, endlich die Wiederausfuhr ein-<lb/> mal eingebrachter Marktgüter unterſagt oder nur nach drei-<lb/> tägigem vergeblichen Feilhalten geſtattet.</p><lb/> <p>Immer aber waltet gegen den <hi rendition="#g">fremden Verkäufer</hi><lb/> ein tiefgewurzeltes Mißtrauen ob. Dieſem verdankt die<lb/> eigentümliche Art der Tauſchvermittlung durch obrigkeitliche<lb/> Unterkäufer, Meſſer und Wäger ihr Daſein. Heute kon-<lb/> trolliert die Stadt durch Eiche und polizeiliche Reviſionen<lb/> Maß und Gewicht und überläßt es den Tauſchluſtigen ſelbſt,<lb/> ſich gegenſeitig zu finden. Im Mittelalter fehlten die techni-<lb/> ſchen Mittel zur Herſtellung vollkommener Maße und zu<lb/> deren Sicherung. Wurden doch gewöhnliche Feldſteine (auf<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [54/0068]
und direkte Preisregulierung zum Schutze des Konſumenten
dienen mußten, iſt bekannt 1).
Wie der ſtädtiſche Produzent in Stadt und Bannmeile
ein ausſchließliches Abſatzrecht auf ſeine Handwerksarbeit,
ſo hat der ſtädtiſche Konſument innerhalb dieſes Gebietes
ein ausſchließliches Kaufrecht auf die fremde Zufuhr. Das
letztere kann freilich nur Wirkung haben, wenn die Zufuhr
auch wirklich zu Markte kommt und hier die gehörige Zeit
feil ſteht. Damit dies geſchieht, iſt das Stapelrecht ein-
geführt, der Vorkauf verboten, der Verkauf an Wieder-
verkäufer, Handwerker und Fremde nur geſtattet, nachdem
die Konſumenten befriedigt ſind und auch hier gewöhnlich
mit der Einſchränkung, daß den letzteren auf Verlangen
Anteil gegeben werden muß, endlich die Wiederausfuhr ein-
mal eingebrachter Marktgüter unterſagt oder nur nach drei-
tägigem vergeblichen Feilhalten geſtattet.
Immer aber waltet gegen den fremden Verkäufer
ein tiefgewurzeltes Mißtrauen ob. Dieſem verdankt die
eigentümliche Art der Tauſchvermittlung durch obrigkeitliche
Unterkäufer, Meſſer und Wäger ihr Daſein. Heute kon-
trolliert die Stadt durch Eiche und polizeiliche Reviſionen
Maß und Gewicht und überläßt es den Tauſchluſtigen ſelbſt,
ſich gegenſeitig zu finden. Im Mittelalter fehlten die techni-
ſchen Mittel zur Herſtellung vollkommener Maße und zu
deren Sicherung. Wurden doch gewöhnliche Feldſteine (auf
1) Der Kürze halber verweiſe ich für das alles auf Stieda in
d. Ihb. f. N.-Ö. u. Statiſtik XXVII, S. 91 ff.
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