Der Wachdienst und die durch das Burgrecht gebotene Weitläufigkeit der Stadtanlagen erforderten eine größere Menschenzahl, und bald reichte die Stadtmarkung nicht mehr aus, sie zu ernähren. Hier trat nun die vorhin beschriebene einseitige Fortbildung der Sonderwirtschaften ins Mittel: die Stadt wurde der Sitz der Gewerbe und zugleich der Märkte, auf denen der Bauer vom Lande seine Ueberschüsse absetzte und dafür erwarb, was er nicht mehr selbst er- zeugen konnte.
Das Burgrecht erfuhr in Folge dessen eine Erweiterung. Alle, welche es genossen, hatten Markt- und Zollfreiheit in der Stadt. Das Recht des freien Kaufs und Verkaufs auf dem städtischen Markte ist also ursprünglich ein Ausfluß des Burgrechtes. Damit ist aus dem militärischen Schutz- verband eine territoriale Wirtschaftsgemeinschaft geworden, welche auf gegenseitigem direkten Austausche landwirtschaft- licher und gewerblicher Produkte zwischen den jedesmaligen Erzeugern und Verbrauchern beruht.
Alle Besucher eines Marktes erfreuten sich auf dem Hin- und Rückwege eines besonders kräftigen königlichen Schutzes, der sich auch auf den Markt selbst und den ganzen Marktort ausdehnte. Dieser Marktfrieden hatte die Wirkung, daß die Marktleute für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Stadt gegen gerichtliche Verfolgung wegen früher ent- standener Schuldforderungen sicher gestellt und daß Schädi- gungen, die ihnen an Leib und Gut zugefügt wurden, als qualifizierte Friedensbrüche mit doppelter Strafe bedroht
Der Wachdienſt und die durch das Burgrecht gebotene Weitläufigkeit der Stadtanlagen erforderten eine größere Menſchenzahl, und bald reichte die Stadtmarkung nicht mehr aus, ſie zu ernähren. Hier trat nun die vorhin beſchriebene einſeitige Fortbildung der Sonderwirtſchaften ins Mittel: die Stadt wurde der Sitz der Gewerbe und zugleich der Märkte, auf denen der Bauer vom Lande ſeine Ueberſchüſſe abſetzte und dafür erwarb, was er nicht mehr ſelbſt er- zeugen konnte.
Das Burgrecht erfuhr in Folge deſſen eine Erweiterung. Alle, welche es genoſſen, hatten Markt- und Zollfreiheit in der Stadt. Das Recht des freien Kaufs und Verkaufs auf dem ſtädtiſchen Markte iſt alſo urſprünglich ein Ausfluß des Burgrechtes. Damit iſt aus dem militäriſchen Schutz- verband eine territoriale Wirtſchaftsgemeinſchaft geworden, welche auf gegenſeitigem direkten Austauſche landwirtſchaft- licher und gewerblicher Produkte zwiſchen den jedesmaligen Erzeugern und Verbrauchern beruht.
Alle Beſucher eines Marktes erfreuten ſich auf dem Hin- und Rückwege eines beſonders kräftigen königlichen Schutzes, der ſich auch auf den Markt ſelbſt und den ganzen Marktort ausdehnte. Dieſer Marktfrieden hatte die Wirkung, daß die Marktleute für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Stadt gegen gerichtliche Verfolgung wegen früher ent- ſtandener Schuldforderungen ſicher geſtellt und daß Schädi- gungen, die ihnen an Leib und Gut zugefügt wurden, als qualifizierte Friedensbrüche mit doppelter Strafe bedroht
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Der Wachdienſt und die durch das Burgrecht gebotene
Weitläufigkeit der Stadtanlagen erforderten eine größere
Menſchenzahl, und bald reichte die Stadtmarkung nicht mehr
aus, ſie zu ernähren. Hier trat nun die vorhin beſchriebene
einſeitige Fortbildung der Sonderwirtſchaften ins Mittel:
die Stadt wurde der Sitz der Gewerbe und zugleich der
Märkte, auf denen der Bauer vom Lande ſeine Ueberſchüſſe
abſetzte und dafür erwarb, was er nicht mehr ſelbſt er-
zeugen konnte.
Das Burgrecht erfuhr in Folge deſſen eine Erweiterung.
Alle, welche es genoſſen, hatten Markt- und Zollfreiheit in
der Stadt. Das Recht des freien Kaufs und Verkaufs auf
dem ſtädtiſchen Markte iſt alſo urſprünglich ein Ausfluß
des Burgrechtes. Damit iſt aus dem militäriſchen Schutz-
verband eine territoriale Wirtſchaftsgemeinſchaft geworden,
welche auf gegenſeitigem direkten Austauſche landwirtſchaft-
licher und gewerblicher Produkte zwiſchen den jedesmaligen
Erzeugern und Verbrauchern beruht.
Alle Beſucher eines Marktes erfreuten ſich auf dem
Hin- und Rückwege eines beſonders kräftigen königlichen
Schutzes, der ſich auch auf den Markt ſelbſt und den ganzen
Marktort ausdehnte. Dieſer Marktfrieden hatte die Wirkung,
daß die Marktleute für die Dauer ihres Aufenthaltes in
der Stadt gegen gerichtliche Verfolgung wegen früher ent-
ſtandener Schuldforderungen ſicher geſtellt und daß Schädi-
gungen, die ihnen an Leib und Gut zugefügt wurden, als
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Bücher, Karl: Die Entstehung der Volkswirtschaft. Sechs Vorträge. Tübingen, 1893, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buecher_volkswirtschaft_1893/60>, abgerufen am 24.11.2024.
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