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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 64. Der Königsbann.
den bannus zu ersetzen, hatte den praktischen Wert, dass damit die
dem Fiskus zufallende Strafsumme erhöht wurde 34. Drohte bereits
nach Volksrecht ein Friedensgeld, welches erheblich 35 höher war, als
der bannus, so liess man im Interesse des Fiskus die volksrechtliche
Satzung in Kraft bleiben, indem es vermieden wurde, den betreffenden
Thatbestand unter die Bannfälle aufzunehmen 36.

Die Kapitularien Karls des Grossen heben aus der Masse der
Bannfälle acht heraus, welche als die octo banni oder octo capitula
zusammengefasst und nicht nur in den capitula missorum mehrfach
eingeschärft, sondern nachweislich bei den Sachsen und Baiern, teil-
weise auch bei den Langobarden und Thüringern in das Volksrecht
eingefügt wurden 37, wie dies vermutlich schon früher bei den Franken
geschehen war 38. Es sind vier Fälle des Friedensbannes, nämlich
der Friedensbruch an Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus

gelder von 30, bezw. 5 Schillingen sind dagegen in der karolingischen Lex Angl.
et Werin. durch den bannus dominicus von 60 Schillingen ersetzt. Siehe ausser-
dem die Stellen bei Sohm a. O. S. 110 Anm. 24.
34 In den Stammesrechten, welche feste Friedensgelder hatten, stand auch der
höchste Betrag des einfachen fredus unter der Bannsumme.
35 Lex Chamav. c. 47 rundet bei einer compositio von 200 Solidi den ent-
sprechenden fredus (66 2/3 sol.) auf die Bannsumme ab. Vgl. Sohm a. O. und oben
Anm. 21.
36 Daraus dürfte es sich erklären, dass das Capitulare italicum v. J. 801
c. 2, I 205 unter den daselbst eingeführten Bannfällen Frauenraub, Heimsuchung
und Brandstiftung vermissen lässt. Nur Handschrift 10 (Cod. Cav.) hat sie auf-
genommen. Nach Roth. 187 nahm der Fiskus bei Frauenraub 450 Solidi, die Hälfte
der langobardischen Hochbusse von 900 Solidi, ebensoviel bei haritraib, dem lango-
bardischen Analogon der fränkischen Heimsuchung nach Roth. 19. 379 (vgl. Osen-
brüggen
, Strafrecht der Langob. S. 140). Was die Brandstiftung eines be-
wohnten Hauses betrifft, so lassen Liu. 72 und Roth. 146 ein Friedensgeld ver-
muten, welches regelmässig die fränkische Bannsumme überstieg. Wie die Lom-
bardakommentare I 4. 19 ergeben, folgerte die langobardische Jurisprudenz aus
Liu. 72 und Roth. 146 ein Wahlrecht des Beschädigten, entweder 300 Solidi oder den
dreifachen Ersatz vom Brandstifter einzuklagen. Allerdings erscheinen jene drei
fränkischen Bannfälle im Liber legis Lang. Karl 79. Allein die Lombardakommen-
tare zeigen, dass die langobardische Jurisprudenz Bedenken trug, sie dem lango-
bardischen Rechtssystem einzufügen.
37 Alle acht Bannfälle nennen Cap. Saxon. v. J. 797 c. 1, I 71; Cap. ad leg.
Baiuw. add. 801--813 c. 1. 2. 3, I 157 f. und die Summula de bannis I 224. Brand-
stiftung und Heimsuchung fehlen in Cap. miss. v. J. 802 c. 40, I 98; Cap. miss.
v. J. 802 c. 18, I 101; Cap. a misso cognita facta 803--813 c. 1, I 146; diese und
der raptus in Cap. ital. c. 2, I 205. Die Lex Angl. et Werin. hat die Bannbusse
bei Brandstiftung (c. 43) und bei Heimsuchung (c. 57). Auf Frauenraub steht nach
c. 46 das Wergeld, dem ein fredus von 40 Solidi entspricht.
38 Argum. Lex Chamav. c. 2 vgl. mit c. 47.

§ 64. Der Königsbann.
den bannus zu ersetzen, hatte den praktischen Wert, daſs damit die
dem Fiskus zufallende Strafsumme erhöht wurde 34. Drohte bereits
nach Volksrecht ein Friedensgeld, welches erheblich 35 höher war, als
der bannus, so lieſs man im Interesse des Fiskus die volksrechtliche
Satzung in Kraft bleiben, indem es vermieden wurde, den betreffenden
Thatbestand unter die Bannfälle aufzunehmen 36.

Die Kapitularien Karls des Groſsen heben aus der Masse der
Bannfälle acht heraus, welche als die octo banni oder octo capitula
zusammengefaſst und nicht nur in den capitula missorum mehrfach
eingeschärft, sondern nachweislich bei den Sachsen und Baiern, teil-
weise auch bei den Langobarden und Thüringern in das Volksrecht
eingefügt wurden 37, wie dies vermutlich schon früher bei den Franken
geschehen war 38. Es sind vier Fälle des Friedensbannes, nämlich
der Friedensbruch an Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus

gelder von 30, bezw. 5 Schillingen sind dagegen in der karolingischen Lex Angl.
et Werin. durch den bannus dominicus von 60 Schillingen ersetzt. Siehe auſser-
dem die Stellen bei Sohm a. O. S. 110 Anm. 24.
34 In den Stammesrechten, welche feste Friedensgelder hatten, stand auch der
höchste Betrag des einfachen fredus unter der Bannsumme.
35 Lex Chamav. c. 47 rundet bei einer compositio von 200 Solidi den ent-
sprechenden fredus (66⅔ sol.) auf die Bannsumme ab. Vgl. Sohm a. O. und oben
Anm. 21.
36 Daraus dürfte es sich erklären, daſs das Capitulare italicum v. J. 801
c. 2, I 205 unter den daselbst eingeführten Bannfällen Frauenraub, Heimsuchung
und Brandstiftung vermissen läſst. Nur Handschrift 10 (Cod. Cav.) hat sie auf-
genommen. Nach Roth. 187 nahm der Fiskus bei Frauenraub 450 Solidi, die Hälfte
der langobardischen Hochbuſse von 900 Solidi, ebensoviel bei haritraib, dem lango-
bardischen Analogon der fränkischen Heimsuchung nach Roth. 19. 379 (vgl. Osen-
brüggen
, Strafrecht der Langob. S. 140). Was die Brandstiftung eines be-
wohnten Hauses betrifft, so lassen Liu. 72 und Roth. 146 ein Friedensgeld ver-
muten, welches regelmäſsig die fränkische Bannsumme überstieg. Wie die Lom-
bardakommentare I 4. 19 ergeben, folgerte die langobardische Jurisprudenz aus
Liu. 72 und Roth. 146 ein Wahlrecht des Beschädigten, entweder 300 Solidi oder den
dreifachen Ersatz vom Brandstifter einzuklagen. Allerdings erscheinen jene drei
fränkischen Bannfälle im Liber legis Lang. Karl 79. Allein die Lombardakommen-
tare zeigen, daſs die langobardische Jurisprudenz Bedenken trug, sie dem lango-
bardischen Rechtssystem einzufügen.
37 Alle acht Bannfälle nennen Cap. Saxon. v. J. 797 c. 1, I 71; Cap. ad leg.
Baiuw. add. 801—813 c. 1. 2. 3, I 157 f. und die Summula de bannis I 224. Brand-
stiftung und Heimsuchung fehlen in Cap. miss. v. J. 802 c. 40, I 98; Cap. miss.
v. J. 802 c. 18, I 101; Cap. a misso cognita facta 803—813 c. 1, I 146; diese und
der raptus in Cap. ital. c. 2, I 205. Die Lex Angl. et Werin. hat die Bannbuſse
bei Brandstiftung (c. 43) und bei Heimsuchung (c. 57). Auf Frauenraub steht nach
c. 46 das Wergeld, dem ein fredus von 40 Solidi entspricht.
38 Argum. Lex Chamav. c. 2 vgl. mit c. 47.
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[40/0058] § 64. Der Königsbann. den bannus zu ersetzen, hatte den praktischen Wert, daſs damit die dem Fiskus zufallende Strafsumme erhöht wurde 34. Drohte bereits nach Volksrecht ein Friedensgeld, welches erheblich 35 höher war, als der bannus, so lieſs man im Interesse des Fiskus die volksrechtliche Satzung in Kraft bleiben, indem es vermieden wurde, den betreffenden Thatbestand unter die Bannfälle aufzunehmen 36. Die Kapitularien Karls des Groſsen heben aus der Masse der Bannfälle acht heraus, welche als die octo banni oder octo capitula zusammengefaſst und nicht nur in den capitula missorum mehrfach eingeschärft, sondern nachweislich bei den Sachsen und Baiern, teil- weise auch bei den Langobarden und Thüringern in das Volksrecht eingefügt wurden 37, wie dies vermutlich schon früher bei den Franken geschehen war 38. Es sind vier Fälle des Friedensbannes, nämlich der Friedensbruch an Kirchen, Witwen, Waisen und homines minus 33 34 In den Stammesrechten, welche feste Friedensgelder hatten, stand auch der höchste Betrag des einfachen fredus unter der Bannsumme. 35 Lex Chamav. c. 47 rundet bei einer compositio von 200 Solidi den ent- sprechenden fredus (66⅔ sol.) auf die Bannsumme ab. Vgl. Sohm a. O. und oben Anm. 21. 36 Daraus dürfte es sich erklären, daſs das Capitulare italicum v. J. 801 c. 2, I 205 unter den daselbst eingeführten Bannfällen Frauenraub, Heimsuchung und Brandstiftung vermissen läſst. Nur Handschrift 10 (Cod. Cav.) hat sie auf- genommen. Nach Roth. 187 nahm der Fiskus bei Frauenraub 450 Solidi, die Hälfte der langobardischen Hochbuſse von 900 Solidi, ebensoviel bei haritraib, dem lango- bardischen Analogon der fränkischen Heimsuchung nach Roth. 19. 379 (vgl. Osen- brüggen, Strafrecht der Langob. S. 140). Was die Brandstiftung eines be- wohnten Hauses betrifft, so lassen Liu. 72 und Roth. 146 ein Friedensgeld ver- muten, welches regelmäſsig die fränkische Bannsumme überstieg. Wie die Lom- bardakommentare I 4. 19 ergeben, folgerte die langobardische Jurisprudenz aus Liu. 72 und Roth. 146 ein Wahlrecht des Beschädigten, entweder 300 Solidi oder den dreifachen Ersatz vom Brandstifter einzuklagen. Allerdings erscheinen jene drei fränkischen Bannfälle im Liber legis Lang. Karl 79. Allein die Lombardakommen- tare zeigen, daſs die langobardische Jurisprudenz Bedenken trug, sie dem lango- bardischen Rechtssystem einzufügen. 37 Alle acht Bannfälle nennen Cap. Saxon. v. J. 797 c. 1, I 71; Cap. ad leg. Baiuw. add. 801—813 c. 1. 2. 3, I 157 f. und die Summula de bannis I 224. Brand- stiftung und Heimsuchung fehlen in Cap. miss. v. J. 802 c. 40, I 98; Cap. miss. v. J. 802 c. 18, I 101; Cap. a misso cognita facta 803—813 c. 1, I 146; diese und der raptus in Cap. ital. c. 2, I 205. Die Lex Angl. et Werin. hat die Bannbuſse bei Brandstiftung (c. 43) und bei Heimsuchung (c. 57). Auf Frauenraub steht nach c. 46 das Wergeld, dem ein fredus von 40 Solidi entspricht. 38 Argum. Lex Chamav. c. 2 vgl. mit c. 47. 33 gelder von 30, bezw. 5 Schillingen sind dagegen in der karolingischen Lex Angl. et Werin. durch den bannus dominicus von 60 Schillingen ersetzt. Siehe auſser- dem die Stellen bei Sohm a. O. S. 110 Anm. 24.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/58>, abgerufen am 28.04.2024.