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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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Zweiter Teil.
Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung.

Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:
Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriss der germ. Philol.
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozess V (vom achten bis elften Jahrhundert).
Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de
la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887).
Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon
Law S. 183. Brandt, Forelaesninger II 157 ff.

Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-
massen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-
hältnismässig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen
Prozessrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.
Durch den Einfluss des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst
christianisierten füglich begünstigen musste, drangen specifisch frän-
kische Prozesseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der

Zweiter Teil.
Der Rechtsgang.
§ 97. Einleitung.

Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens
behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen:
Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol.
II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff.
v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert).
Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de
la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887).
Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon
Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff.

Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden
die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen,
wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund
derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen
Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf
Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be-
ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen
näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen
Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen
die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger-
maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver-
hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen
Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde
steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens.
Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der
Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der
christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst
christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän-
kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der

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[[327]/0345] Zweiter Teil. Der Rechtsgang. § 97. Einleitung. Die oben I 177 zu § 23 verzeichneten Darstellungen des älteren Gerichtsverfahrens behandeln sämtlich auch das der fränkischen Zeit. Daneben sind hier zu nennen: Die inhaltvolle Übersicht bei v. Amira, Recht in Pauls Grundriſs der germ. Philol. II 2, S. 182 ff. Die Ausführungen bei Waitz, VG II 2, S. 169, IV 365 ff. v. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs V (vom achten bis elften Jahrhundert). Schröder, RG § 13. 37. Glasson, Histoire du droit et des institutions de la France III (1889) S. 391 ff. Pertile, Storia del diritto italiano VI (1887). Laughlin, The Anglo-Saxon Legal Procedure in den Essays in Anglo-Saxon Law S. 183. Brandt, Forelæsninger II 157 ff. Vornehmlich aus den Quellen der fränkischen Periode wurden die allgemeinen Grundzüge des germanischen Rechtsgangs gewonnen, wie sie oben I 178 ff. geschildert sind. Hier gilt es, auf Grund derselben Rechtsdenkmäler das Gerichtsverfahren der fränkischen Zeit und seine Entwickelung darzustellen, wobei natürlich mehr auf Einzelheiten einzugehen ist, als dies in jener auf Rückschlüssen be- ruhenden Skizze statthaft war. Soweit uns die gleichzeitigen Quellen näheren Einblick in den Rechtsgang gewähren, zeigen die einzelnen Stammesrechte nicht unerhebliche Verschiedenheiten. Doch reichen die Nachrichten leider nicht aus, für jedes Stammesrecht ein einiger- maſsen abgerundetes Bild seines Gerichtsverfahrens zu zeichnen. Ver- hältnismäſsig am klarsten liegt uns die Gestaltung des fränkischen Prozeſsrechtes vor Augen. Aber auch aus einem anderen Grunde steht dieses im Mittelpunkte der Geschichte des Gerichtsverfahrens. Durch den Einfluſs des Königsgerichtes, der königlichen Missi, der Provinzialbeamten fränkischen Ursprungs und zum Teil auch der christlichen Kirche, die den fränkischen Rechtsgang als den zuerst christianisierten füglich begünstigen muſste, drangen specifisch frän- kische Prozeſseinrichtungen und prozessualische Rechtsausdrücke der

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. [327]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/345>, abgerufen am 03.12.2024.