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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 96. Die Kirche.
Bussen zu erzwingen, hatte die Kirche die Staatsgewalt und ihre Or-
gane zur Verfügung64.

Die Auswucherung der kirchlichen, insbesondere der päpst-
lichen Gewalt machte sich zunächst in Westfrancien geltend, also in
der Brutstätte der grossen Fälschungen, die sich die Erhöhung der
kirchlichen Macht zum Ziele gesetzt hatten. Erst in zweiter Linie
folgt Italien. Verhältnismässig am besten wurden die Traditionen der
guten karolingischen Zeit im ostfränkischen Reiche gewahrt.



64 Dove, De iurisd. eccles. S. 58. Derselbe, Sendgerichte, Z. f. KR IV
23, Anm. 16. Nach dem Sendrecht der Mainwenden schreitet der Schultheiss mit
Pfändung ein. Den Exkommunicierten trifft die Einziehung seines Vermögens.

§ 96. Die Kirche.
Buſsen zu erzwingen, hatte die Kirche die Staatsgewalt und ihre Or-
gane zur Verfügung64.

Die Auswucherung der kirchlichen, insbesondere der päpst-
lichen Gewalt machte sich zunächst in Westfrancien geltend, also in
der Brutstätte der groſsen Fälschungen, die sich die Erhöhung der
kirchlichen Macht zum Ziele gesetzt hatten. Erst in zweiter Linie
folgt Italien. Verhältnismäſsig am besten wurden die Traditionen der
guten karolingischen Zeit im ostfränkischen Reiche gewahrt.



64 Dove, De iurisd. eccles. S. 58. Derselbe, Sendgerichte, Z. f. KR IV
23, Anm. 16. Nach dem Sendrecht der Mainwenden schreitet der Schultheiſs mit
Pfändung ein. Den Exkommunicierten trifft die Einziehung seines Vermögens.
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[326/0344] § 96. Die Kirche. Buſsen zu erzwingen, hatte die Kirche die Staatsgewalt und ihre Or- gane zur Verfügung 64. Die Auswucherung der kirchlichen, insbesondere der päpst- lichen Gewalt machte sich zunächst in Westfrancien geltend, also in der Brutstätte der groſsen Fälschungen, die sich die Erhöhung der kirchlichen Macht zum Ziele gesetzt hatten. Erst in zweiter Linie folgt Italien. Verhältnismäſsig am besten wurden die Traditionen der guten karolingischen Zeit im ostfränkischen Reiche gewahrt. 64 Dove, De iurisd. eccles. S. 58. Derselbe, Sendgerichte, Z. f. KR IV 23, Anm. 16. Nach dem Sendrecht der Mainwenden schreitet der Schultheiſs mit Pfändung ein. Den Exkommunicierten trifft die Einziehung seines Vermögens.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/344>, abgerufen am 21.11.2024.