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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 94. Die Immunität.
von ihren Gütern entziehe49. Da lag denn die Auffassung nahe, dass
die Immunität als solche einen höheren, weil unmittelbar vom König
gewirkten Frieden gewähre50. Er erhielt höhere rechtliche Sanktion,
als Karl der Grosse zuerst in vereinzelten Immunitätsbriefen51, dann
i. J. 803 durch allgemeinen Rechtssatz52 jedermann, der die Im-
munität verletzen würde, die Busse von sechshundert Solidi androhte53.
Nur eine Konsequenz dieser Neuerung war es, dass seit Ludwig I.
die Immunitätsurkunden ausdrücklich die königliche defensio des
kirchlichen Besitzstandes zusicherten54. Aus dem Umstande, dass nur

49 Pertz, Dipl. M. 15: ut nulli penitus iudicum vel cuilibet hominum licentia
sit de rebus ... monasterii aliquid defraudare aut ... quidquam exinde suis usi-
bus usurpare, ne .. a fisco grave damnum sustineat. Fast wörtlich so in M. 97.
Auch die Wendung, dass die Kirche ihre Güter sub omni immunitate habere,
tenere, possidere soll, mag als indirekte Gewährleistung ihres Besitzstandes auf-
gefasst werden.
50 Daraus erklärt es sich, dass der Ausdruck immunitas in Schutzbriefe ein-
dringt. Mühlbacher Nr. 89 v. J. 760: sub sermone tuitionis nostrae vel im-
munitatis (Havet, Questions Merov. IV 74). Ähnlich in den Schutzbriefen der
ersten Karolinger für Epternach. Th. Sickel, Beiträge V 82 ff.
51 Urk. Karls v. J. 779, Mühlbacher Nr. 214. Urk. Karls v. J. 782,
Mühlbacher Nr. 241.
52 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113.
53 Die 'compositio immunitatis' von 600 Solidi, mitunter selbst immunitas
genannt, war ursprünglich wohl nichts anderes als das durch Immunitätsbruch ver-
wirkte Wergeld des Grafen. In den älteren Fundstellen wird sie denn auch nur
den Beamten angedroht; so heisst es z. B. in Mühlbacher Nr. 214: si quis
fuerit dux aut comes, domesticus vicarius seu qualiscumque iudiciaria potestate
succinctus, ähnlich in Mühlbacher Nr. 241 und 349, dagegen in Mühlbacher
Nr. 609 v. J. 817 und in Form. imp. 29 schlechtweg nur: si quis etc. Bannbusse
war jener Betrag von Hause aus nicht, da der Fiskus davon wie von jeder eigent-
lichen compositio nur ein Drittel (den fredus) bezieht, während zwei Drittel an
die Kirche fallen. Neben der Busse von 600 Solidi ist nach Cap. legg. add. 818/9
c. 1, I 281 in dem verwandten Falle des Asylbruchs noch der Bannus zu zahlen. --
In der Praxis liess sich die enorme Strafe von 600 Solidi nicht unbeschränkt
durchführen. Bei Meichelbeck Nr. 115. 116 wird der ganze Betrag, bei Thevenin
S. 135, Nr. 96 werden drei Viertel der verwirkten Busse erlassen. Nach einer
Entscheidung Ludwigs I. (aufgenommen als praeceptum quid sit immunitas unter
die formulae imperiales Nr. 15) soll die Busse von 600 Solidi sich nur auf die
eingefriedeten Besitztümer der Kirche beziehen, dagegen alles, was anderwärts
durch Verletzung des Immunitätsgebietes verbrochen wird, nach der lex loci ge-
büsst werden.
54 Siehe oben S. 54 f. Der territoriale Sonderfriede, den die Immunität der
Kirche gewährte, wirkt auch darin auf das Formular der Immunitätsbriefe ein,
dass die possessiones und praedia der Kirche schlechtweg als Objekt der defensio
immunitatis hervorgehoben werden müssen. Wenn dagegen in den älteren Im-

§ 94. Die Immunität.
von ihren Gütern entziehe49. Da lag denn die Auffassung nahe, daſs
die Immunität als solche einen höheren, weil unmittelbar vom König
gewirkten Frieden gewähre50. Er erhielt höhere rechtliche Sanktion,
als Karl der Groſse zuerst in vereinzelten Immunitätsbriefen51, dann
i. J. 803 durch allgemeinen Rechtssatz52 jedermann, der die Im-
munität verletzen würde, die Buſse von sechshundert Solidi androhte53.
Nur eine Konsequenz dieser Neuerung war es, daſs seit Ludwig I.
die Immunitätsurkunden ausdrücklich die königliche defensio des
kirchlichen Besitzstandes zusicherten54. Aus dem Umstande, daſs nur

49 Pertz, Dipl. M. 15: ut nulli penitus iudicum vel cuilibet hominum licentia
sit de rebus … monasterii aliquid defraudare aut … quidquam exinde suis usi-
bus usurpare, ne .. a fisco grave damnum sustineat. Fast wörtlich so in M. 97.
Auch die Wendung, daſs die Kirche ihre Güter sub omni immunitate habere,
tenere, possidere soll, mag als indirekte Gewährleistung ihres Besitzstandes auf-
gefaſst werden.
50 Daraus erklärt es sich, daſs der Ausdruck immunitas in Schutzbriefe ein-
dringt. Mühlbacher Nr. 89 v. J. 760: sub sermone tuitionis nostrae vel im-
munitatis (Havet, Questions Mérov. IV 74). Ähnlich in den Schutzbriefen der
ersten Karolinger für Epternach. Th. Sickel, Beiträge V 82 ff.
51 Urk. Karls v. J. 779, Mühlbacher Nr. 214. Urk. Karls v. J. 782,
Mühlbacher Nr. 241.
52 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113.
53 Die ‘compositio immunitatis’ von 600 Solidi, mitunter selbst immunitas
genannt, war ursprünglich wohl nichts anderes als das durch Immunitätsbruch ver-
wirkte Wergeld des Grafen. In den älteren Fundstellen wird sie denn auch nur
den Beamten angedroht; so heiſst es z. B. in Mühlbacher Nr. 214: si quis
fuerit dux aut comes, domesticus vicarius seu qualiscumque iudiciaria potestate
succinctus, ähnlich in Mühlbacher Nr. 241 und 349, dagegen in Mühlbacher
Nr. 609 v. J. 817 und in Form. imp. 29 schlechtweg nur: si quis etc. Bannbuſse
war jener Betrag von Hause aus nicht, da der Fiskus davon wie von jeder eigent-
lichen compositio nur ein Drittel (den fredus) bezieht, während zwei Drittel an
die Kirche fallen. Neben der Buſse von 600 Solidi ist nach Cap. legg. add. 818/9
c. 1, I 281 in dem verwandten Falle des Asylbruchs noch der Bannus zu zahlen. —
In der Praxis lieſs sich die enorme Strafe von 600 Solidi nicht unbeschränkt
durchführen. Bei Meichelbeck Nr. 115. 116 wird der ganze Betrag, bei Thévenin
S. 135, Nr. 96 werden drei Viertel der verwirkten Buſse erlassen. Nach einer
Entscheidung Ludwigs I. (aufgenommen als praeceptum quid sit immunitas unter
die formulae imperiales Nr. 15) soll die Buſse von 600 Solidi sich nur auf die
eingefriedeten Besitztümer der Kirche beziehen, dagegen alles, was anderwärts
durch Verletzung des Immunitätsgebietes verbrochen wird, nach der lex loci ge-
büſst werden.
54 Siehe oben S. 54 f. Der territoriale Sonderfriede, den die Immunität der
Kirche gewährte, wirkt auch darin auf das Formular der Immunitätsbriefe ein,
daſs die possessiones und praedia der Kirche schlechtweg als Objekt der defensio
immunitatis hervorgehoben werden müssen. Wenn dagegen in den älteren Im-
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[297/0315] § 94. Die Immunität. von ihren Gütern entziehe 49. Da lag denn die Auffassung nahe, daſs die Immunität als solche einen höheren, weil unmittelbar vom König gewirkten Frieden gewähre 50. Er erhielt höhere rechtliche Sanktion, als Karl der Groſse zuerst in vereinzelten Immunitätsbriefen 51, dann i. J. 803 durch allgemeinen Rechtssatz 52 jedermann, der die Im- munität verletzen würde, die Buſse von sechshundert Solidi androhte 53. Nur eine Konsequenz dieser Neuerung war es, daſs seit Ludwig I. die Immunitätsurkunden ausdrücklich die königliche defensio des kirchlichen Besitzstandes zusicherten 54. Aus dem Umstande, daſs nur 49 Pertz, Dipl. M. 15: ut nulli penitus iudicum vel cuilibet hominum licentia sit de rebus … monasterii aliquid defraudare aut … quidquam exinde suis usi- bus usurpare, ne .. a fisco grave damnum sustineat. Fast wörtlich so in M. 97. Auch die Wendung, daſs die Kirche ihre Güter sub omni immunitate habere, tenere, possidere soll, mag als indirekte Gewährleistung ihres Besitzstandes auf- gefaſst werden. 50 Daraus erklärt es sich, daſs der Ausdruck immunitas in Schutzbriefe ein- dringt. Mühlbacher Nr. 89 v. J. 760: sub sermone tuitionis nostrae vel im- munitatis (Havet, Questions Mérov. IV 74). Ähnlich in den Schutzbriefen der ersten Karolinger für Epternach. Th. Sickel, Beiträge V 82 ff. 51 Urk. Karls v. J. 779, Mühlbacher Nr. 214. Urk. Karls v. J. 782, Mühlbacher Nr. 241. 52 Cap. legg. add. v. J. 803, c. 2, I 113. 53 Die ‘compositio immunitatis’ von 600 Solidi, mitunter selbst immunitas genannt, war ursprünglich wohl nichts anderes als das durch Immunitätsbruch ver- wirkte Wergeld des Grafen. In den älteren Fundstellen wird sie denn auch nur den Beamten angedroht; so heiſst es z. B. in Mühlbacher Nr. 214: si quis fuerit dux aut comes, domesticus vicarius seu qualiscumque iudiciaria potestate succinctus, ähnlich in Mühlbacher Nr. 241 und 349, dagegen in Mühlbacher Nr. 609 v. J. 817 und in Form. imp. 29 schlechtweg nur: si quis etc. Bannbuſse war jener Betrag von Hause aus nicht, da der Fiskus davon wie von jeder eigent- lichen compositio nur ein Drittel (den fredus) bezieht, während zwei Drittel an die Kirche fallen. Neben der Buſse von 600 Solidi ist nach Cap. legg. add. 818/9 c. 1, I 281 in dem verwandten Falle des Asylbruchs noch der Bannus zu zahlen. — In der Praxis lieſs sich die enorme Strafe von 600 Solidi nicht unbeschränkt durchführen. Bei Meichelbeck Nr. 115. 116 wird der ganze Betrag, bei Thévenin S. 135, Nr. 96 werden drei Viertel der verwirkten Buſse erlassen. Nach einer Entscheidung Ludwigs I. (aufgenommen als praeceptum quid sit immunitas unter die formulae imperiales Nr. 15) soll die Buſse von 600 Solidi sich nur auf die eingefriedeten Besitztümer der Kirche beziehen, dagegen alles, was anderwärts durch Verletzung des Immunitätsgebietes verbrochen wird, nach der lex loci ge- büſst werden. 54 Siehe oben S. 54 f. Der territoriale Sonderfriede, den die Immunität der Kirche gewährte, wirkt auch darin auf das Formular der Immunitätsbriefe ein, daſs die possessiones und praedia der Kirche schlechtweg als Objekt der defensio immunitatis hervorgehoben werden müssen. Wenn dagegen in den älteren Im-

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/315>, abgerufen am 19.05.2024.