eingesetzet. Der General-Fiscal mußte beständig bey dem Czar seyn; auch bey der Armee wurde ein Ober-Fiscal bestellt, desgleichen geschah auch bey der Flotte und in jedem Gouvernement. Bey jedem Re- gimente, Schiffe oder Garnison, und in jedem Ge- richte der Nation, wurde ein ordentlicher Fiscal ge- setzt, deren Geschäft war, alles, was sie unrechtes in dem Dienste oder der Verwaltung wahrnahmen, an die Ober-Fiscäle zu berichten, die es wieder dem Ge- neral-Fiscal melden mußten, der alsdann ihre Berich- te dem Czar vorlegte.
Vor dieser Art Leute fürchtete man sich mehr, als vor dem Czar selbst. Einige von ihnen waren sehr zänkisch, und brachten oft Leute ohne Ursache in Un- gelegenheit, wovon es mehr als zu viele Beyspiele gab. Als der Czar dieses wahrnahm, so ließ er ih- nen, um dieses zu verhindern, eben diese Strafe an- thun, wenn sie ihren Bericht nicht beweisen konnten, als sie andern zuzuziehen gedachten, und dieses nö- thigte sie, künftig vorsichtiger zu seyn. Dessen un- geachtet mußten diejenigen, von denen etwas einge- geben war, vieles leiden, indem sie von dem Augen- blicke an, da sie in Arrest genommen wurden, ih- res Gehaltes beraubet wurden, und keinen Anspruch eher darauf machen konnten, bis sie ihre Unschuld be- wiesen hatten und wieder in ihr Amt gesetzet worden waren; und wenn sie dieses noch so gut thaten, so be- kamen sie doch den rückständigen Sold sehr selten. Beym Urlaube bekam keiner eher Sold, als bis er wieder Dienste that. Wenn ein Officier, der ein ge- bohrner Russe war, von einem Kriegsgerichte für schul- dig erkannt wurde, daß er seine Pflicht versäumet
habe,
eingeſetzet. Der General-Fiscal mußte beſtaͤndig bey dem Czar ſeyn; auch bey der Armee wurde ein Ober-Fiscal beſtellt, desgleichen geſchah auch bey der Flotte und in jedem Gouvernement. Bey jedem Re- gimente, Schiffe oder Garniſon, und in jedem Ge- richte der Nation, wurde ein ordentlicher Fiscal ge- ſetzt, deren Geſchaͤft war, alles, was ſie unrechtes in dem Dienſte oder der Verwaltung wahrnahmen, an die Ober-Fiscaͤle zu berichten, die es wieder dem Ge- neral-Fiscal melden mußten, der alsdann ihre Berich- te dem Czar vorlegte.
Vor dieſer Art Leute fuͤrchtete man ſich mehr, als vor dem Czar ſelbſt. Einige von ihnen waren ſehr zaͤnkiſch, und brachten oft Leute ohne Urſache in Un- gelegenheit, wovon es mehr als zu viele Beyſpiele gab. Als der Czar dieſes wahrnahm, ſo ließ er ih- nen, um dieſes zu verhindern, eben dieſe Strafe an- thun, wenn ſie ihren Bericht nicht beweiſen konnten, als ſie andern zuzuziehen gedachten, und dieſes noͤ- thigte ſie, kuͤnftig vorſichtiger zu ſeyn. Deſſen un- geachtet mußten diejenigen, von denen etwas einge- geben war, vieles leiden, indem ſie von dem Augen- blicke an, da ſie in Arreſt genommen wurden, ih- res Gehaltes beraubet wurden, und keinen Anſpruch eher darauf machen konnten, bis ſie ihre Unſchuld be- wieſen hatten und wieder in ihr Amt geſetzet worden waren; und wenn ſie dieſes noch ſo gut thaten, ſo be- kamen ſie doch den ruͤckſtaͤndigen Sold ſehr ſelten. Beym Urlaube bekam keiner eher Sold, als bis er wieder Dienſte that. Wenn ein Officier, der ein ge- bohrner Ruſſe war, von einem Kriegsgerichte fuͤr ſchul- dig erkannt wurde, daß er ſeine Pflicht verſaͤumet
habe,
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eingeſetzet. Der General-Fiscal mußte beſtaͤndig
bey dem Czar ſeyn; auch bey der Armee wurde ein
Ober-Fiscal beſtellt, desgleichen geſchah auch bey der
Flotte und in jedem Gouvernement. Bey jedem Re-
gimente, Schiffe oder Garniſon, und in jedem Ge-
richte der Nation, wurde ein ordentlicher Fiscal ge-
ſetzt, deren Geſchaͤft war, alles, was ſie unrechtes in
dem Dienſte oder der Verwaltung wahrnahmen, an
die Ober-Fiscaͤle zu berichten, die es wieder dem Ge-
neral-Fiscal melden mußten, der alsdann ihre Berich-
te dem Czar vorlegte.
Vor dieſer Art Leute fuͤrchtete man ſich mehr, als
vor dem Czar ſelbſt. Einige von ihnen waren ſehr
zaͤnkiſch, und brachten oft Leute ohne Urſache in Un-
gelegenheit, wovon es mehr als zu viele Beyſpiele
gab. Als der Czar dieſes wahrnahm, ſo ließ er ih-
nen, um dieſes zu verhindern, eben dieſe Strafe an-
thun, wenn ſie ihren Bericht nicht beweiſen konnten,
als ſie andern zuzuziehen gedachten, und dieſes noͤ-
thigte ſie, kuͤnftig vorſichtiger zu ſeyn. Deſſen un-
geachtet mußten diejenigen, von denen etwas einge-
geben war, vieles leiden, indem ſie von dem Augen-
blicke an, da ſie in Arreſt genommen wurden, ih-
res Gehaltes beraubet wurden, und keinen Anſpruch
eher darauf machen konnten, bis ſie ihre Unſchuld be-
wieſen hatten und wieder in ihr Amt geſetzet worden
waren; und wenn ſie dieſes noch ſo gut thaten, ſo be-
kamen ſie doch den ruͤckſtaͤndigen Sold ſehr ſelten.
Beym Urlaube bekam keiner eher Sold, als bis er
wieder Dienſte that. Wenn ein Officier, der ein ge-
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dig erkannt wurde, daß er ſeine Pflicht verſaͤumet
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Bruce, Peter Henry: Des Herrn Peter Heinrich Bruce [...] Nachrichten von seinen Reisen in Deutschland, Rußland, die Tartarey, Türkey, Westindien u. s. f. Leipzig, 1784, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bruce_reisen_1784/172>, abgerufen am 21.11.2024.
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