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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernemmen lassen / vnsers theils / da ein gemeyne Christliche Kirchenordnung / vermög Göttlichs worts fürgenommen würt / der Kirchenkleyder halb nichts erwinden lassen.

Dieweil aber die sonderliche Leuitische vnd Priesterliche kleyder / so im alten Gesatz Mosi verordnet vnd gebreuchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnd abgethan / vnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eusserliche Kleyder in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vnd auffgesetzt / Sonder hierinn der Kirchenjre freyheit / doch dz es alles erbarlich vnd erbawlich zügehe / gelassen. So mögen wir leiden / das die Kirchendiener in allen ämptern / so sie in der Kirchen verrichten sollen / den gewönlichen Chorrock / biß auff ferrner vnsern bescheydt gebrauchen / vnd sonst auch in allweg sich einer ehrlichen / gebürlichen kleydung fleissigen / damit nicht allein jr wort vnnd Predig / sondern auch jre kleydung / weiß vnd geberde / ein Lehr der tugent seyen.

Ordnung der Feyertag.

WIewol vor zeiten sich der Feyertag halben / allerley vnrichtigkeit inn der Kirchen zügetragen / jedoch so haben die H. Apostel vnd jre nachkommen / klärlich vnd gnügsam dargethan / das die Christlich Kirch / an keinen Leuitischen Feiertag gebunden sey / sonder hab hierinn freyheit / was nützlich vnd zü erbawung des glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd volcks / züordnen vnd zügebrauchen.

wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernem̃en lassen / vnsers theils / da ein gemeyne Christliche Kirchenordnũg / vermög Göttlichs worts fürgenom̃en würt / der Kirchenkleyder halb nichts erwinden lassen.

Dieweil aber die sonderliche Leuitische vñ Priesterliche kleyder / so im alten Gesatz Mosi verordnet vñ gebreuchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnd abgethan / vnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eusserliche Kleyder in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hieriñ der Kirchenjre freyheit / doch dz es alles erbarlich vñ erbawlich zügehe / gelassen. So mögen wir leiden / das die Kirchendiener in allen ämptern / so sie in der Kirchen verrichten sollen / den gewönlichen Chorrock / biß auff ferrner vnsern bescheydt gebrauchen / vnd sonst auch in allweg sich einer ehrlichen / gebürlichen kleydung fleissigen / damit nicht allein jr wort vnnd Predig / sondern auch jre kleydung / weiß vnd geberde / ein Lehr der tugent seyen.

Ordnung der Feyertag.

WIewol vor zeiten sich der Feyertag halben / allerley vnrichtigkeit inn der Kirchen zügetragen / jedoch so haben die H. Apostel vñ jre nachkom̃en / klärlich vñ gnügsam dargethan / das die Christlich Kirch / an keinen Leuitischẽ Feiertag gebundẽ sey / sonder hab hieriñ freyheit / was nützlich vnd zü erbawung des glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vñ volcks / züordnen vñ zügebrauchen.

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[40/0083] wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernem̃en lassen / vnsers theils / da ein gemeyne Christliche Kirchenordnũg / vermög Göttlichs worts fürgenom̃en würt / der Kirchenkleyder halb nichts erwinden lassen. Dieweil aber die sonderliche Leuitische vñ Priesterliche kleyder / so im alten Gesatz Mosi verordnet vñ gebreuchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnd abgethan / vnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eusserliche Kleyder in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hieriñ der Kirchenjre freyheit / doch dz es alles erbarlich vñ erbawlich zügehe / gelassen. So mögen wir leiden / das die Kirchendiener in allen ämptern / so sie in der Kirchen verrichten sollen / den gewönlichen Chorrock / biß auff ferrner vnsern bescheydt gebrauchen / vnd sonst auch in allweg sich einer ehrlichen / gebürlichen kleydung fleissigen / damit nicht allein jr wort vnnd Predig / sondern auch jre kleydung / weiß vnd geberde / ein Lehr der tugent seyen. Ordnung der Feyertag. WIewol vor zeiten sich der Feyertag halben / allerley vnrichtigkeit inn der Kirchen zügetragen / jedoch so haben die H. Apostel vñ jre nachkom̃en / klärlich vñ gnügsam dargethan / das die Christlich Kirch / an keinen Leuitischẽ Feiertag gebundẽ sey / sonder hab hieriñ freyheit / was nützlich vnd zü erbawung des glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vñ volcks / züordnen vñ zügebrauchen.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/83>, abgerufen am 24.11.2024.