Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernemmen lassen / vnsers theils / da ein gemeyne Christliche Kirchenordnung / vermög Göttlichs worts fürgenommen würt / der Kirchenkleyder halb nichts erwinden lassen. Dieweil aber die sonderliche Leuitische vnd Priesterliche kleyder / so im alten Gesatz Mosi verordnet vnd gebreuchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnd abgethan / vnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eusserliche Kleyder in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vnd auffgesetzt / Sonder hierinn der Kirchenjre freyheit / doch dz es alles erbarlich vnd erbawlich zügehe / gelassen. So mögen wir leiden / das die Kirchendiener in allen ämptern / so sie in der Kirchen verrichten sollen / den gewönlichen Chorrock / biß auff ferrner vnsern bescheydt gebrauchen / vnd sonst auch in allweg sich einer ehrlichen / gebürlichen kleydung fleissigen / damit nicht allein jr wort vnnd Predig / sondern auch jre kleydung / weiß vnd geberde / ein Lehr der tugent seyen. Ordnung der Feyertag. WIewol vor zeiten sich der Feyertag halben / allerley vnrichtigkeit inn der Kirchen zügetragen / jedoch so haben die H. Apostel vnd jre nachkommen / klärlich vnd gnügsam dargethan / das die Christlich Kirch / an keinen Leuitischen Feiertag gebunden sey / sonder hab hierinn freyheit / was nützlich vnd zü erbawung des glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd volcks / züordnen vnd zügebrauchen. wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernem̃en lassen / vnsers theils / da ein gemeyne Christliche Kirchenordnũg / vermög Göttlichs worts fürgenom̃en würt / der Kirchenkleyder halb nichts erwinden lassen. Dieweil aber die sonderliche Leuitische vñ Priesterliche kleyder / so im alten Gesatz Mosi verordnet vñ gebreuchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnd abgethan / vnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eusserliche Kleyder in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hieriñ der Kirchenjre freyheit / doch dz es alles erbarlich vñ erbawlich zügehe / gelassen. So mögen wir leiden / das die Kirchendiener in allen ämptern / so sie in der Kirchen verrichten sollen / den gewönlichen Chorrock / biß auff ferrner vnsern bescheydt gebrauchen / vnd sonst auch in allweg sich einer ehrlichen / gebürlichen kleydung fleissigen / damit nicht allein jr wort vnnd Predig / sondern auch jre kleydung / weiß vnd geberde / ein Lehr der tugent seyen. Ordnung der Feyertag. WIewol vor zeiten sich der Feyertag halben / allerley vnrichtigkeit inn der Kirchen zügetragen / jedoch so haben die H. Apostel vñ jre nachkom̃en / klärlich vñ gnügsam dargethan / das die Christlich Kirch / an keinen Leuitischẽ Feiertag gebundẽ sey / sonder hab hieriñ freyheit / was nützlich vnd zü erbawung des glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vñ volcks / züordnen vñ zügebrauchen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0083" n="40"/> wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernem̃en lassen / vnsers theils / da ein gemeyne Christliche Kirchenordnũg / vermög Göttlichs worts fürgenom̃en würt / der Kirchenkleyder halb nichts erwinden lassen.</p> <p>Dieweil aber die sonderliche Leuitische vñ Priesterliche kleyder / so im alten Gesatz Mosi verordnet vñ gebreuchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnd abgethan / vnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eusserliche Kleyder in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hieriñ der Kirchenjre freyheit / doch dz es alles erbarlich vñ erbawlich zügehe / gelassen. So mögen wir leiden / das die Kirchendiener in allen ämptern / so sie in der Kirchen verrichten sollen / den gewönlichen Chorrock / biß auff ferrner vnsern bescheydt gebrauchen / vnd sonst auch in allweg sich einer ehrlichen / gebürlichen kleydung fleissigen / damit nicht allein jr wort vnnd Predig / sondern auch jre kleydung / weiß vnd geberde / ein Lehr der tugent seyen.</p> </div> <div> <head>Ordnung der Feyertag.<lb/></head> <p>WIewol vor zeiten sich der Feyertag halben / allerley vnrichtigkeit inn der Kirchen zügetragen / jedoch so haben die H. Apostel vñ jre nachkom̃en / klärlich vñ gnügsam dargethan / das die Christlich Kirch / an keinen Leuitischẽ Feiertag gebundẽ sey / sonder hab hieriñ freyheit / was nützlich vnd zü erbawung des glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vñ volcks / züordnen vñ zügebrauchen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0083]
wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernem̃en lassen / vnsers theils / da ein gemeyne Christliche Kirchenordnũg / vermög Göttlichs worts fürgenom̃en würt / der Kirchenkleyder halb nichts erwinden lassen.
Dieweil aber die sonderliche Leuitische vñ Priesterliche kleyder / so im alten Gesatz Mosi verordnet vñ gebreuchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnd abgethan / vnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eusserliche Kleyder in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hieriñ der Kirchenjre freyheit / doch dz es alles erbarlich vñ erbawlich zügehe / gelassen. So mögen wir leiden / das die Kirchendiener in allen ämptern / so sie in der Kirchen verrichten sollen / den gewönlichen Chorrock / biß auff ferrner vnsern bescheydt gebrauchen / vnd sonst auch in allweg sich einer ehrlichen / gebürlichen kleydung fleissigen / damit nicht allein jr wort vnnd Predig / sondern auch jre kleydung / weiß vnd geberde / ein Lehr der tugent seyen.
Ordnung der Feyertag.
WIewol vor zeiten sich der Feyertag halben / allerley vnrichtigkeit inn der Kirchen zügetragen / jedoch so haben die H. Apostel vñ jre nachkom̃en / klärlich vñ gnügsam dargethan / das die Christlich Kirch / an keinen Leuitischẽ Feiertag gebundẽ sey / sonder hab hieriñ freyheit / was nützlich vnd zü erbawung des glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vñ volcks / züordnen vñ zügebrauchen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/83 |
Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/83>, abgerufen am 28.07.2024. |