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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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vnd abwendung der straff / auff das demütigest zübitten / nach außweisung der Letaney oder gemeynen Gebets / so jhnen jetzt gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen.

Oder so ein gemeyne Thewrung / Pestilentz / Krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das volck ermanen / das sie solches vnglück für Gottes straff halten / vnd dardurch jre Sünde vnnd Laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als baldt die obgeschriebne Letaney / nach jrer gebürenden weiß / oder wo nicht Schüler seind / so lese sie der Kirchendiener.

Vnd so dasselb verrichtet / sol er das volgende Gebet sprechen.

Formule des Gebets auff die Letaney / etc.
Last vns betten.

ALlmechtiger ewiger Gott vnnd Vatter / wir bekennen vnnd verjehen / das wir leyder in Sünden empfangen vnnd geboren seind / vnnd daher voll Vnwissens vnnd Vnglaubens deines Göttlichen wortes / vnnd jmmer geneygt zü allem argen / vnnd träg zü allem güten / vbertretten deine heilige Gebott ohn vnterlaß / dardurch wir in ewigen Todt fallen / vnnd vns selber jmmer mehr vnnd mehr verderben / das ist vns aber leydt / vnd begeren deiner gnaden vnnd hülffe / Erbarme dich vber vnns aller gütigster / Barm-

vnd abwendung der straff / auff das demütigest zübitten / nach außweisung der Letaney oder gemeynen Gebets / so jhnen jetzt gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen.

Oder so ein gemeyne Thewrung / Pestilentz / Krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das volck ermanen / das sie solches vnglück für Gottes straff halten / vnd dardurch jre Sünde vnnd Laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als baldt die obgeschriebne Letaney / nach jrer gebürenden weiß / oder wo nicht Schüler seind / so lese sie der Kirchendiener.

Vnd so dasselb verrichtet / sol er das volgende Gebet sprechen.

Formule des Gebets auff die Letaney / etc.
Last vns betten.

ALlmechtiger ewiger Gott vnnd Vatter / wir bekennen vnnd verjehen / das wir leyder in Sünden empfangen vnnd geboren seind / vnnd daher voll Vnwissens vnnd Vnglaubens deines Göttlichen wortes / vnnd jmmer geneygt zü allem argen / vnnd träg zü allem güten / vbertretten deine heilige Gebott ohn vnterlaß / dardurch wir in ewigen Todt fallen / vnnd vns selber jmmer mehr vnnd mehr verderben / das ist vns aber leydt / vnd begeren deiner gnaden vnnd hülffe / Erbarme dich vber vnns aller gütigster / Barm-

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[38/0079] vnd abwendung der straff / auff das demütigest zübitten / nach außweisung der Letaney oder gemeynen Gebets / so jhnen jetzt gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen. Oder so ein gemeyne Thewrung / Pestilentz / Krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das volck ermanen / das sie solches vnglück für Gottes straff halten / vnd dardurch jre Sünde vnnd Laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als baldt die obgeschriebne Letaney / nach jrer gebürenden weiß / oder wo nicht Schüler seind / so lese sie der Kirchendiener. Vnd so dasselb verrichtet / sol er das volgende Gebet sprechen. Formule des Gebets auff die Letaney / etc. Last vns betten. ALlmechtiger ewiger Gott vnnd Vatter / wir bekennen vnnd verjehen / das wir leyder in Sünden empfangen vnnd geboren seind / vnnd daher voll Vnwissens vnnd Vnglaubens deines Göttlichen wortes / vnnd jmmer geneygt zü allem argen / vnnd träg zü allem güten / vbertretten deine heilige Gebott ohn vnterlaß / dardurch wir in ewigen Todt fallen / vnnd vns selber jmmer mehr vnnd mehr verderben / das ist vns aber leydt / vnd begeren deiner gnaden vnnd hülffe / Erbarme dich vber vnns aller gütigster / Barm-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/79>, abgerufen am 24.11.2024.