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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Die obgeschriebene Letaney / sol folgender Ordnung in der Kirchen gehalten werden.

In der Wochen so die Kirch auff ein sonderlichen bestimpten tag bey eiannder versamlet ist / Sol man das Liedt / Mitten wir im Leben seind / etc. Oder sonst ein Teutschen Psalmen / oder ander Geistlich Liedt / dz mit der ermanung zür Büß dienstlich / singen / Darnach sol der Kirchendiener ein Predig thün / auß dem Alten oder Newen Testament / wie es sein vnd der Kirchen gelegenheit erfordert.

Vnd in der Predigt oder nach vollendung der Predigt / dieweil er noch auff der Cantzel ist / sol er kürtzlich anzeigen die gegenwertige noth. Nemlich so ein sünd oder Laster bey der gemeyn vber handt genommen / als zü dieser zeit das vnordenlich / frech / müthwillig leben mit dem zütrincken vnd trunckenheit. Item / das grausam schweren vnd flüchen / beyde / bey Jungen vnd Alten / bey Weiber vnnd Mannen. Item die groß Vntrew / List vnd Betrug in den Handtierungen / etc.

Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch GOtt vmb verzeihung der Sünden

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Die obgeschriebene Letaney / sol folgender Ordnung in der Kirchen gehalten werden.

In der Wochen so die Kirch auff ein sonderlichen bestimptẽ tag bey eiannder versamlet ist / Sol man das Liedt / Mitten wir im Leben seind / etc. Oder sonst ein Teutschen Psalmen / oder ander Geistlich Liedt / dz mit der ermanung zür Büß dienstlich / singen / Darnach sol der Kirchendiener ein Predig thün / auß dem Altẽ oder Newen Testament / wie es sein vnd der Kirchen gelegenheit erfordert.

Vnd in der Predigt oder nach vollendung der Predigt / dieweil er noch auff der Cantzel ist / sol er kürtzlich anzeigen die gegenwertige noth. Nemlich so ein sünd oder Laster bey der gemeyn vber handt genommen / als zü dieser zeit das vnordenlich / frech / müthwillig leben mit dem zütrincken vnd trunckenheit. Item / das grausam schweren vnd flüchen / beyde / bey Jungen vnd Alten / bey Weiber vnnd Mannen. Item die groß Vntrew / List vnd Betrug in den Handtierungen / etc.

Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch GOtt vmb verzeihung der Sünden

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[0078] Die obgeschriebene Letaney / sol folgender Ordnung in der Kirchen gehalten werden. In der Wochen so die Kirch auff ein sonderlichen bestimptẽ tag bey eiannder versamlet ist / Sol man das Liedt / Mitten wir im Leben seind / etc. Oder sonst ein Teutschen Psalmen / oder ander Geistlich Liedt / dz mit der ermanung zür Büß dienstlich / singen / Darnach sol der Kirchendiener ein Predig thün / auß dem Altẽ oder Newen Testament / wie es sein vnd der Kirchen gelegenheit erfordert. Vnd in der Predigt oder nach vollendung der Predigt / dieweil er noch auff der Cantzel ist / sol er kürtzlich anzeigen die gegenwertige noth. Nemlich so ein sünd oder Laster bey der gemeyn vber handt genommen / als zü dieser zeit das vnordenlich / frech / müthwillig leben mit dem zütrincken vnd trunckenheit. Item / das grausam schweren vnd flüchen / beyde / bey Jungen vnd Alten / bey Weiber vnnd Mannen. Item die groß Vntrew / List vnd Betrug in den Handtierungen / etc. Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch GOtt vmb verzeihung der Sünden

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/78>, abgerufen am 24.11.2024.