Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß. Wiewol nün solche gemeine Predig / darinn der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Himmel von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehalten: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkommenden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vnd auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdammen / sondern hat jnen das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß. Wiewol nün solche gemeine Predig / dariñ der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Him̃el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehaltẽ: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vñ auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdam̃en / sondern hat jnen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0047" n="22"/> das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß.</p> <p>Wiewol nün solche gemeine Predig / dariñ der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Him̃el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehaltẽ: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst <hi rendition="#i">priuatam absolutionem</hi> nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. 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das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß.
Wiewol nün solche gemeine Predig / dariñ der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Him̃el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehaltẽ: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vñ auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdam̃en / sondern hat jnen
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/47>, abgerufen am 28.07.2024. |