Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

Bild:
<< vorherige Seite

das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß.

Wiewol nün solche gemeine Predig / darinn der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Himmel von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehalten: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkommenden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vnd auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdammen / sondern hat jnen

das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß.

Wiewol nün solche gemeine Predig / dariñ der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Him̃el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehaltẽ: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vñ auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdam̃en / sondern hat jnen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0047" n="22"/>
das sein Sünd jhm von                      wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde /                      als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs                      Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren                      Christlichen Büß.</p>
        <p>Wiewol nün solche gemeine Predig / darin&#x0303; der Herr Christus für ein                      versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den                      sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch                      vor Gott im Him&#x0303;el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden /                      welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehalte&#x0303;: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der                      gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert /                      verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen /                      vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche                      Predigt / die man sonst <hi rendition="#i">priuatam absolutionem</hi> nennet /                      nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der                      Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den                      seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten /                      gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom&#x0303;enden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben /                      jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vn&#x0303; auß gerechtigkeit                      Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon                      vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der                      Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdam&#x0303;en / sondern hat                      jnen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[22/0047] das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß. Wiewol nün solche gemeine Predig / dariñ der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Him̃el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehaltẽ: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vñ auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdam̃en / sondern hat jnen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/47
Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/47>, abgerufen am 23.11.2024.