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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Würden aber die leuth / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnnd sagen / sie wisten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / viel weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethan hetten / so mache man nür nit vil disputierns / sonder tauffe es / ohn meldung einicherley Condition obgeschriebner Ordnung gemeß / wie alle andere vngetäuffte Kinder getäufft werden.

Von dem Catechismo.

CAtechismus inn dem Christlichen Glauben / ist ein mündlicher bericht / darinnen die fürnembste vnd nötige stück / der rechten warhafftigen Christlichen Religion erkläret werden.

Vnnd ist vor zeiten / da die Christliche Kirch / auß den Alten / beyde bey Jüden vnd Heyden / so zü jhren jaren vnnd verstandt kamen / versammlet warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden.

Nach dem aber zü dieser zeit gemeynlich die Kinder in jhrer kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nit fehig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus / als der / so zü vnterrichtung der Hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen / die zü jren jaren vnd verstandt kommen / nottürfftig / mit den Kindern als baldt sie desselben jres Alters vnd verstands halben fehig sein mögen / gehalten werden.

Das sol aber mit folgender Ordnung geschehen.

Erstlich sol ein jeglicher Pfarrherr oder Prediger /

Würden aber die leuth / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnnd sagen / sie wisten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / viel weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethan hetten / so mache man nür nit vil disputierns / sonder tauffe es / ohn meldung einicherley Condition obgeschriebner Ordnung gemeß / wie alle andere vngetäuffte Kinder getäufft werden.

Von dem Catechismo.

CAtechismus inn dem Christlichen Glauben / ist ein mündlicher bericht / darinnen die fürnembste vnd nötige stück / der rechten warhafftigen Christlichen Religion erkläret werden.

Vnnd ist vor zeiten / da die Christliche Kirch / auß den Alten / beyde bey Jüden vnd Heyden / so zü jhren jaren vnnd verstandt kamen / versam̃let warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden.

Nach dem aber zü dieser zeit gemeynlich die Kinder in jhrer kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nit fehig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus / als der / so zü vnterrichtung der Hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen / die zü jren jaren vnd verstandt kommen / nottürfftig / mit den Kindern als baldt sie desselben jres Alters vñ verstands halben fehig sein mögẽ / gehalten werden.

Das sol aber mit folgender Ordnung geschehen.

Erstlich sol ein jeglicher Pfarrherr oder Prediger /

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[0026] Würden aber die leuth / so das Kindlin züm Tauff bringen / auff des Kirchendieners frage / vngewisse antwort geben / vnnd sagen / sie wisten nicht was sie in solcher not vnd schrecken gedacht / viel weniger (wie dann offtmals zügeschehen pfleget) was sie geredt oder gethan hetten / so mache man nür nit vil disputierns / sonder tauffe es / ohn meldung einicherley Condition obgeschriebner Ordnung gemeß / wie alle andere vngetäuffte Kinder getäufft werden. Von dem Catechismo. CAtechismus inn dem Christlichen Glauben / ist ein mündlicher bericht / darinnen die fürnembste vnd nötige stück / der rechten warhafftigen Christlichen Religion erkläret werden. Vnnd ist vor zeiten / da die Christliche Kirch / auß den Alten / beyde bey Jüden vnd Heyden / so zü jhren jaren vnnd verstandt kamen / versam̃let warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden. Nach dem aber zü dieser zeit gemeynlich die Kinder in jhrer kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nit fehig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus / als der / so zü vnterrichtung der Hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen / die zü jren jaren vnd verstandt kommen / nottürfftig / mit den Kindern als baldt sie desselben jres Alters vñ verstands halben fehig sein mögẽ / gehalten werden. Das sol aber mit folgender Ordnung geschehen. Erstlich sol ein jeglicher Pfarrherr oder Prediger /

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/26>, abgerufen am 24.11.2024.