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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Erstlich soll ein jetlicher Pfarher oder Prediger / allwegen auff ein jeden Sontag / insonderheit nach der Predig / auff der Cantzel die Zehen gebott / Das Symbolon Apostolicum / vnd das Vatter vnser fürsprechen / vnnd darmit es fruchrbarlich vnd nutzlich geschehen mög / soll er nicht heüt dise form / morgen ein andere gebrauchen / sonder die bemelte stuck auffschreiben / vnd sie dem volck / auß dem geschriben büchlin oder täfelin ordenlich / verstendtlich vnd deütlich fürlesen / das beide alt vnnd jung / bei jhnen selbs die wort nachsprechen / vnnd einerlei wort gewonen mögen / dann es tregt sich bei dem gemeinen volck diser stuck halben allerlei vnrichtigkeit zü / von wölchs wegen die notturfft erheischet / das diser Catechismus offt vnd gleichförmig gehalten werde. Wiewol nun dise verordnung bei manchem ein gerings ansehen haben möcht / als die vil schlechter vnnd kindi-

Erstlich soll ein jetlicher Pfarher oder Prediger / allwegen auff ein jeden Sontag / insonderheit nach der Predig / auff der Cantzel die Zehen gebott / Das Symbolon Apostolicum / vnd das Vatter vnser fürsprechen / vnnd darmit es fruchrbarlich vnd nutzlich geschehen mög / soll er nicht heüt dise form / morgen ein andere gebrauchen / sonder die bemelte stuck auffschreiben / vñ sie dem volck / auß dem geschribẽ büchlin oder täfelin ordenlich / verstendtlich vnd deütlich fürlesen / das beide alt vnnd jung / bei jhnen selbs die wort nachsprechen / vnnd einerlei wort gewonen mögen / dann es tregt sich bei dem gemeinen volck diser stuck halben allerlei vnrichtigkeit zü / von wölchs wegen die notturfft erheischet / das diser Catechismus offt vnd gleichförmig gehalten werde. Wiewol nun dise verordnung bei manchem ein gerings ansehen haben möcht / als die vil schlechter vnnd kindi-

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[XXIII/0049] Erstlich soll ein jetlicher Pfarher oder Prediger / allwegen auff ein jeden Sontag / insonderheit nach der Predig / auff der Cantzel die Zehen gebott / Das Symbolon Apostolicum / vnd das Vatter vnser fürsprechen / vnnd darmit es fruchrbarlich vnd nutzlich geschehen mög / soll er nicht heüt dise form / morgen ein andere gebrauchen / sonder die bemelte stuck auffschreiben / vñ sie dem volck / auß dem geschribẽ büchlin oder täfelin ordenlich / verstendtlich vnd deütlich fürlesen / das beide alt vnnd jung / bei jhnen selbs die wort nachsprechen / vnnd einerlei wort gewonen mögen / dann es tregt sich bei dem gemeinen volck diser stuck halben allerlei vnrichtigkeit zü / von wölchs wegen die notturfft erheischet / das diser Catechismus offt vnd gleichförmig gehalten werde. Wiewol nun dise verordnung bei manchem ein gerings ansehen haben möcht / als die vil schlechter vnnd kindi-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XXIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/49>, abgerufen am 24.11.2024.