Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.auch leiblich / der Leib vergehe gleich in der Erden / im Wasser / im Lufft / oder Feür / wie er wöll / von den Todten aufferstehn. Nichts desterweniger sollen wir vnsere Verschidenen vnnd Abgestorbnen / ehrlich vnd gebürlich zür Erden mit solchen diensten / so vns / die noch im leben sein / zü nutz erschiessen mögen / bestätigen / damit wir die lieb / so wir gegen jnen in jrem leben gehabt / vor meniglich beweisen / auch vnsern Glauben / den wir in Christum haben / zür Vrstend von den Todten hiemit bekennen / vnd die Hoffnung die wir zü des Verschidnen ewigen heil vnd seeligkeit tragen / bezeügen. Hierauff solle sich mäniglich vor allen denen Abergläubischen vnnd Heidnischen diensten / so nicht vns selbs / sonder allein den auch leiblich / der Leib vergehe gleich in der Erden / im Wasser / im Lufft / oder Feür / wie er wöll / von den Todten aufferstehn. Nichts desterweniger sollen wir vnsere Verschidenen vnnd Abgestorbnen / ehrlich vnd gebürlich zür Erden mit solchen diensten / so vns / die noch im leben sein / zü nutz erschiessen mögen / bestätigen / damit wir die lieb / so wir gegen jnen in jrem leben gehabt / vor meniglich beweisen / auch vnsern Glauben / den wir in Christum haben / zür Vrstend von den Todten hiemit bekeñen / vnd die Hoffnung die wir zü des Verschidnen ewigen heil vnd seeligkeit tragen / bezeügen. Hierauff solle sich mäniglich vor allen denen Abergläubischen vnnd Heidnischen diensten / so nicht vns selbs / sonder allein den <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0190"/> auch leiblich / der Leib vergehe gleich in der Erden / im Wasser / im Lufft / oder Feür / wie er wöll / von den Todten aufferstehn.</p> <p>Nichts desterweniger sollen wir vnsere Verschidenen vnnd Abgestorbnen / ehrlich vnd gebürlich zür Erden mit solchen diensten / so vns / die noch im leben sein / zü nutz erschiessen mögen / bestätigen / damit wir die lieb / so wir gegen jnen in jrem leben gehabt / vor meniglich beweisen / auch vnsern Glauben / den wir in Christum haben / zür Vrstend von den Todten hiemit bekeñen / vnd die Hoffnung die wir zü des Verschidnen ewigen heil vnd seeligkeit tragen / bezeügen.</p> <p>Hierauff solle sich mäniglich vor allen denen Abergläubischen vnnd Heidnischen diensten / so nicht vns selbs / sonder allein den </p> </div> </body> </text> </TEI> [0190]
auch leiblich / der Leib vergehe gleich in der Erden / im Wasser / im Lufft / oder Feür / wie er wöll / von den Todten aufferstehn.
Nichts desterweniger sollen wir vnsere Verschidenen vnnd Abgestorbnen / ehrlich vnd gebürlich zür Erden mit solchen diensten / so vns / die noch im leben sein / zü nutz erschiessen mögen / bestätigen / damit wir die lieb / so wir gegen jnen in jrem leben gehabt / vor meniglich beweisen / auch vnsern Glauben / den wir in Christum haben / zür Vrstend von den Todten hiemit bekeñen / vnd die Hoffnung die wir zü des Verschidnen ewigen heil vnd seeligkeit tragen / bezeügen.
Hierauff solle sich mäniglich vor allen denen Abergläubischen vnnd Heidnischen diensten / so nicht vns selbs / sonder allein den
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/190>, abgerufen am 22.07.2024. |