Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.Es soll aber der Pfarher die Leüt vermanen / das sie in jr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letst not verziehen / sonder sich bei zeit lassen anzeigen / damit sie züuor verhöret / vnderricht vnd getröst werden mögen. So nun der Kirchendiener auff die vnderrichtung / bekanntnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (wölches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etlich Stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit dem Krancken verricht werden soll) das Nachtmal bei dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebett vnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschriben ist / außrichten / Jedoch so die nott des Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzug Es soll aber der Pfarher die Leüt vermanen / das sie in jr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letst not verziehen / sonder sich bei zeit lassen anzeigen / damit sie züuor verhöret / vnderricht vnd getröst werden mögen. So nun der Kirchendiener auff die vnderrichtung / bekanntnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (wölches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etlich Stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit dem Krancken verricht werden soll) das Nachtmal bei dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebett vnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschriben ist / außrichten / Jedoch so die nott des Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzug <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0187" n="XCII"/> <p>Es soll aber der Pfarher die Leüt vermanen / das sie in jr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letst not verziehen / sonder sich bei zeit lassen anzeigen / damit sie züuor verhöret / vnderricht vnd getröst werden mögen.</p> <p>So nun der Kirchendiener auff die vnderrichtung / bekanntnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (wölches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etlich Stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit dem Krancken verricht werden soll) das Nachtmal bei dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebett vnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschriben ist / außrichten / Jedoch so die nott des Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzug </p> </div> </body> </text> </TEI> [XCII/0187]
Es soll aber der Pfarher die Leüt vermanen / das sie in jr Kranckheit mit dem begern des Sacraments / nicht biß auff die letst not verziehen / sonder sich bei zeit lassen anzeigen / damit sie züuor verhöret / vnderricht vnd getröst werden mögen.
So nun der Kirchendiener auff die vnderrichtung / bekanntnuß der Sünden vnd Absolution / wie oben vermeldet (wölches ein tag / so es gesein mag / oder auff das wenigst etlich Stund / vor der empfahung des Nachtmals / mit dem Krancken verricht werden soll) das Nachtmal bei dem Krancken zühalten fürnimpt / soll er es aller ding mit der vermanung / Gebett vnd verlesen der Stifftung Christi / wie hieoben im Capitel vom Nachtmal Christi beschriben ist / außrichten / Jedoch so die nott des Krancken dermassen so groß würde / das es langen verzug
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XCII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/187>, abgerufen am 16.02.2025. |