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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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lichen Stand / in Gottes namen anfahen / vnd seligklich zü Gottes lob volenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bei zeit / oder schweig darnach vnd enthalt sich etwas züuerhinderung darwider fürzünemen / vnnd Gott geb jnen seinen segen.

Wann sie nun in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still beleiben stehen / biß sie von dem Pfarher berüffen werden.

Der Pfarher aber soll vor dem gelegnesten Altar den newen Eeleüten / von dem Eelichen Stand nachuolgender weiß verlesen.

Es seien newe Eeleüt herein kommen / mit namen N. vnnd N. vnd wöllen in Gottes Namen jr Eeliche pflicht vor der Christenlichen Kirchen bestätigen lassen /

lichen Stand / in Gottes namen anfahen / vnd seligklich zü Gottes lob volenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bei zeit / oder schweig darnach vnd enthalt sich etwas züuerhinderung darwider fürzünemen / vnnd Gott geb jnen seinen segen.

Wañ sie nun in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still beleiben stehen / biß sie von dem Pfarher berüffen werden.

Der Pfarher aber soll vor dem gelegnesten Altar den newen Eeleüten / von dem Eelichen Stand nachuolgender weiß verlesen.

Es seien newe Eeleüt herein kom̃en / mit namen N. vnnd N. vnd wöllen in Gottes Namen jr Eeliche pflicht vor der Christenlichen Kirchen bestätigen lassen /

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[0172] lichen Stand / in Gottes namen anfahen / vnd seligklich zü Gottes lob volenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bei zeit / oder schweig darnach vnd enthalt sich etwas züuerhinderung darwider fürzünemen / vnnd Gott geb jnen seinen segen. Wañ sie nun in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still beleiben stehen / biß sie von dem Pfarher berüffen werden. Der Pfarher aber soll vor dem gelegnesten Altar den newen Eeleüten / von dem Eelichen Stand nachuolgender weiß verlesen. Es seien newe Eeleüt herein kom̃en / mit namen N. vnnd N. vnd wöllen in Gottes Namen jr Eeliche pflicht vor der Christenlichen Kirchen bestätigen lassen /

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/172>, abgerufen am 28.11.2024.