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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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das man sich möge erkundigen / ob solche Leüt nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / on alle hindernuß Eelich mögen bei einander wonen / vnd nit heüt auß vnwissenheit züsamen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheiden müsse / Darumb soll man fürohin ein jetlich Bar volck in Stetten vnd Flecken / drei mal vnd auff drei Sontag / auch in einer Kirchen / wenn die gemein bei einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.

Wie man Verlobt Eeleüt verkündigen soll.

N. vnd N. wöllen nach Göttlicher ordnung / züm heiligen Stand der Ee greiffen / begern zü solchem ein gemein Christlich gebett / dz sie disen Christenlichen ee-

das man sich möge erkundigen / ob solche Leüt nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / on alle hindernuß Eelich mögen bei einander wonen / vnd nit heüt auß vnwissenheit züsamen geben werden / die man darnach mit schand vñ ergernuß wider von einander scheiden müsse / Darumb soll man fürohin ein jetlich Bar volck in Stetten vnd Flecken / drei mal vnd auff drei Sontag / auch in einer Kirchen / wenn die gemein bei einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.

Wie man Verlobt Eeleüt verkündigen soll.

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[LXXXIIII/0171] das man sich möge erkundigen / ob solche Leüt nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / on alle hindernuß Eelich mögen bei einander wonen / vnd nit heüt auß vnwissenheit züsamen geben werden / die man darnach mit schand vñ ergernuß wider von einander scheiden müsse / Darumb soll man fürohin ein jetlich Bar volck in Stetten vnd Flecken / drei mal vnd auff drei Sontag / auch in einer Kirchen / wenn die gemein bei einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man Verlobt Eeleüt verkündigen soll. N. vnd N. wöllen nach Göttlicher ordnung / züm heiligen Stand der Ee greiffen / begern zü solchem ein gemein Christlich gebett / dz sie disen Christenlichẽ ee-

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXXIIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/171>, abgerufen am 28.11.2024.