Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.jren Kirchenämptern / behalten / So wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernemen lassen / vnsers theils / da ein gmeine Christliche Kirchenordnung vermög Göttlichs worts / fürgenommen würdt / der Kirchenkleider halben nichts erwinden lassen. Dweil aber die sonderliche Leuitische vnd Priesterliche Kleider / so im Alten Gsatz Mosi verordnet vnd gebreüchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnnd abgethon / vnnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eüsserliche Kleider in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vnd auffgesetzt / Sonder hierinn der Kirchen jre freiheit / doch das es alles erberlich vnd erbawlich zügehe / gelassen. jren Kirchenämptern / behalten / So wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernemen lassen / vnsers theils / da ein gmeine Christliche Kirchenordnung vermög Göttlichs worts / fürgenommen würdt / der Kirchenkleider halben nichts erwinden lassen. Dweil aber die sonderliche Leuitische vnd Priesterliche Kleider / so im Alten Gsatz Mosi verordnet vnd gebreüchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnnd abgethon / vnnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eüsserliche Kleider in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hierinn der Kirchen jre freiheit / doch das es alles erberlich vnd erbawlich zügehe / gelassen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0155" n="LXXVI"/> jren Kirchenämptern / behalten / So wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernemen lassen / vnsers theils / da ein gmeine Christliche Kirchenordnung vermög Göttlichs worts / fürgenommen würdt / der Kirchenkleider halben nichts erwinden lassen.</p> <p>Dweil aber die sonderliche Leuitische vnd Priesterliche Kleider / so im Alten Gsatz Mosi verordnet vnd gebreüchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnnd abgethon / vnnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eüsserliche Kleider in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hierinn der Kirchen jre freiheit / doch das es alles erberlich vnd erbawlich zügehe / gelassen. </p> </div> </body> </text> </TEI> [LXXVI/0155]
jren Kirchenämptern / behalten / So wöllen wir auch gern / wie wir hieoben vns haben vernemen lassen / vnsers theils / da ein gmeine Christliche Kirchenordnung vermög Göttlichs worts / fürgenommen würdt / der Kirchenkleider halben nichts erwinden lassen.
Dweil aber die sonderliche Leuitische vnd Priesterliche Kleider / so im Alten Gsatz Mosi verordnet vnd gebreüchig gewesen / durch das recht war Liecht des heiligen Euangelions / wie auch das gantz Leuitisch Priesterthumb / auffgehaben vnnd abgethon / vnnd weder von vnserm Herrn Christo / noch von den Aposteln / andere eüsserliche Kleider in verrichtung der Kirchenämpter verordnet vñ auffgesetzt / Sonder hierinn der Kirchen jre freiheit / doch das es alles erberlich vnd erbawlich zügehe / gelassen.
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXVI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/155>, abgerufen am 22.07.2024. |