Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch Gott vmb verzeihung der Sünden / vnd abwendung der straff / auff das demütigst zübitten / nach außweisung der Letaney oder gmeins Gebets / so jnen jetz gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen. Oder so ein gmeine theürung / pestilentz / krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das Volck ermanen / das sie sollich vnglück für Gottes straaff halten / vnd dardurch jre Sünde vnd laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als bald die obgeschribne Letaney / nach jhrer gebürenden weiß / Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch Gott vmb verzeihung der Sünden / vnd abwendung der straff / auff das demütigst zübitten / nach außweisung der Letaney oder gmeins Gebets / so jnen jetz gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen. Oder so ein gmeine theürung / pestilentz / krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das Volck ermanen / das sie sollich vnglück für Gottes straaff halten / vnd dardurch jre Sünde vnd laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als bald die obgeschribne Letaney / nach jhrer gebürenden weiß / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0147" n="LXXII"/> Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch Gott vmb verzeihung der Sünden / vnd abwendung der straff / auff das demütigst zübitten / nach außweisung der Letaney oder gmeins Gebets / so jnen jetz gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen.</p> <p>Oder so ein gmeine theürung / pestilentz / krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das Volck ermanen / das sie sollich vnglück für Gottes straaff halten / vnd dardurch jre Sünde vnd laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als bald die obgeschribne Letaney / nach jhrer gebürenden weiß / </p> </div> </body> </text> </TEI> [LXXII/0147]
Solche Laster solle der Kirchendiener vermelden / vnd Gottes zorn / auch künfftige straff der Sünden halben verkündigen / vnnd sie ermanen von dem Laster abzüstehn / auch Gott vmb verzeihung der Sünden / vnd abwendung der straff / auff das demütigst zübitten / nach außweisung der Letaney oder gmeins Gebets / so jnen jetz gleich fürgehalten werd / darauff sie auch mit allem fleiß mercken sollen.
Oder so ein gmeine theürung / pestilentz / krieg oder ander vnglück vorhanden / soll der Kirchendiener dasselb vermelden / vnd das Volck ermanen / das sie sollich vnglück für Gottes straaff halten / vnd dardurch jre Sünde vnd laster erkennen lernen / auch daruon abstehn / etc. wie vorhin vermeldet / Darauff singe man als bald die obgeschribne Letaney / nach jhrer gebürenden weiß /
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/147>, abgerufen am 22.07.2024. |