Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

jenigen / so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch / so bald die Rechnung an einem ort geschehen / das alsdann von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / von jeder Rechnung von wort zu wort ein gleichlautend Register / daneben auch der Recessen / vnd hinderstelligen Schülden / was vnd wieuiel auch an vorrath beuor vnd entgegen sein / was auch für vnordnung / vnmaß / feel vnd mangel in den Rechnungen befunden / Auch der Pfleger fleiß vnd vnfleiß / alles vnd jedes vnderschiedlich siegniert / in schrifften ohne einige verhinderung vnd auffzug / allwegen vor Georgij / inn vnser Cantzley geschickt werde / darinnen sich vnsere geordente Kirchen Rethe / jrem von vns habenden beuelch ersehen / vnd vnordnung abschaffen mögen.

Wo dann mangel oder vnnützer kosten befunden / dasselbig sol fürderlich an jedes ort geschrieben / was dann hierinnen befohlen / solches sollen vnsere Amptleut vnd geordente Kasten vnd Spittalmeister / fürderlich verschaffen / vnd abstellen.

Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit vnderlassen / dieselbigen sollen vnser vngnad vnd straff gewarten.

Es sol auch in solcher Jar Rechnung / der kost nicht vbermacht werden / dann was also vnnützlich auffgewendt wird / das sol von den jenigen / so daran schüldig / wieder erstattet / vnd vnnachlessig eingebracht werden.

Es sollen die Kasten vnd Spittalmeister nicht abtretten von jrem Ampt / sie haben dann zuuor alle Schülden eingemanet / bar bezalt / vnd gnugsame Rechnung gethan.

Wo auch der Kasten oder Spittalmeister einer oder

jenigen / so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch / so bald die Rechnung an einem ort geschehen / das alsdann von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / von jeder Rechnung von wort zu wort ein gleichlautend Register / daneben auch der Recessen / vnd hinderstelligen Schülden / was vnd wieuiel auch an vorrath beuor vnd entgegen sein / was auch für vnordnung / vnmaß / feel vñ mangel in den Rechnungen befunden / Auch der Pfleger fleiß vnd vnfleiß / alles vnd jedes vnderschiedlich siegniert / in schrifften ohne einige verhinderung vnd auffzug / allwegen vor Georgij / inn vnser Cantzley geschickt werde / darinnen sich vnsere geordente Kirchen Rethe / jrem von vns habenden beuelch ersehen / vnd vnordnung abschaffen mögen.

Wo dann mangel oder vnnützer kosten befunden / dasselbig sol fürderlich an jedes ort geschrieben / was dann hierinnen befohlen / solches sollen vnsere Amptleut vnd geordente Kasten vnd Spittalmeister / fürderlich verschaffen / vnd abstellen.

Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit vnderlassen / dieselbigen sollen vnser vngnad vnd straff gewarten.

Es sol auch in solcher Jar Rechnung / der kost nicht vbermacht werden / dann was also vnnützlich auffgewendt wird / das sol von den jenigen / so daran schüldig / wieder erstattet / vnd vnnachlessig eingebracht werden.

Es sollen die Kasten vnd Spittalmeister nicht abtretten von jrem Ampt / sie haben dann zuuor alle Schülden eingemanet / bar bezalt / vnd gnugsame Rechnung gethan.

Wo auch der Kasten oder Spittalmeister einer oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0594" n="445"/>
jenigen / so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch / so bald die Rechnung an einem ort geschehen / das alsdann von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / von jeder Rechnung von wort zu wort ein gleichlautend Register / daneben auch der Recessen / vnd hinderstelligen Schülden / was vnd wieuiel auch an vorrath beuor vnd entgegen sein / was auch für vnordnung / vnmaß / feel vn&#x0303; mangel in den Rechnungen befunden / Auch der Pfleger fleiß vnd vnfleiß / alles vnd jedes vnderschiedlich siegniert / in schrifften ohne einige verhinderung vnd auffzug / allwegen vor Georgij / inn vnser Cantzley geschickt werde / darinnen sich vnsere geordente Kirchen Rethe / jrem von vns habenden beuelch ersehen / vnd vnordnung abschaffen mögen.</p>
        <p>Wo dann mangel oder vnnützer kosten befunden / dasselbig sol fürderlich an jedes ort geschrieben / was dann hierinnen befohlen / solches sollen vnsere Amptleut vnd geordente Kasten vnd Spittalmeister / fürderlich verschaffen / vnd abstellen.</p>
        <p>Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit vnderlassen / dieselbigen sollen vnser vngnad vnd straff gewarten.</p>
        <p>Es sol auch in solcher Jar Rechnung / der kost nicht vbermacht werden / dann was also vnnützlich auffgewendt wird / das sol von den jenigen / so daran schüldig / wieder erstattet / vnd vnnachlessig eingebracht werden.</p>
        <p>Es sollen die Kasten vnd Spittalmeister nicht abtretten von jrem Ampt / sie haben dann zuuor alle Schülden eingemanet / bar bezalt / vnd gnugsame Rechnung gethan.</p>
        <p>Wo auch der Kasten oder Spittalmeister einer oder
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[445/0594] jenigen / so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch / so bald die Rechnung an einem ort geschehen / das alsdann von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / von jeder Rechnung von wort zu wort ein gleichlautend Register / daneben auch der Recessen / vnd hinderstelligen Schülden / was vnd wieuiel auch an vorrath beuor vnd entgegen sein / was auch für vnordnung / vnmaß / feel vñ mangel in den Rechnungen befunden / Auch der Pfleger fleiß vnd vnfleiß / alles vnd jedes vnderschiedlich siegniert / in schrifften ohne einige verhinderung vnd auffzug / allwegen vor Georgij / inn vnser Cantzley geschickt werde / darinnen sich vnsere geordente Kirchen Rethe / jrem von vns habenden beuelch ersehen / vnd vnordnung abschaffen mögen. Wo dann mangel oder vnnützer kosten befunden / dasselbig sol fürderlich an jedes ort geschrieben / was dann hierinnen befohlen / solches sollen vnsere Amptleut vnd geordente Kasten vnd Spittalmeister / fürderlich verschaffen / vnd abstellen. Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit vnderlassen / dieselbigen sollen vnser vngnad vnd straff gewarten. Es sol auch in solcher Jar Rechnung / der kost nicht vbermacht werden / dann was also vnnützlich auffgewendt wird / das sol von den jenigen / so daran schüldig / wieder erstattet / vnd vnnachlessig eingebracht werden. Es sollen die Kasten vnd Spittalmeister nicht abtretten von jrem Ampt / sie haben dann zuuor alle Schülden eingemanet / bar bezalt / vnd gnugsame Rechnung gethan. Wo auch der Kasten oder Spittalmeister einer oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/594
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/594>, abgerufen am 25.11.2024.