Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

schwerungen vnd vnrichtigkeit / leichtlich volgen / Würde aber solches dem entgegen von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / an einem oder mehr örtern / durch jre versaumnuß vnd vnfleiß / gestattet / so wöllen wir dasselbige von Amptleuten vnd Gerichten / so solches hiewieder versaumbt vnnd nachgeben / also bar dem armen Kasten / von jren Haab vnd Gütern erstattet / darzu vns gegen jnen gebürend straff fürzunehmen / vorbehalten haben.

Wir ordnen / wöllen vnd setzen auch / das kein Pfleger einerley varnuß / sonderlich Barschafft / Gelt / Korn / eintragende / liegende Güter / oder anders in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sondern seinem vertrawten vnnd beuohlenem Ampt / zum besten / nützlichsten vnd getrewlichsten dermassen verwaren / anlegen vnd verwenden sol / das es seiner pfleg mit mehrung vnd besserung gebürlichen nutz vnd eintrag bringen moge.

Item / wo die Pfleger Frucht / vnd anders in jrer verwaltung zuuerkauffen hetten / so sollen sie das mit rath vnd vorwissen der Amptleuten vnd Gerichten / zu rechter vnd bester zeit / mit gutem Vrkundt dieselbige / vnd anderst nicht hingeben / vnd hiemit die vnderschiedliche vnd Vrkundtliche Ordnung / mit auffschreiben vnd anderm / gebraucht vnnd gehalten werden / damit man in Rechnungen alle richtigkeit haben vnd befinden möge / vnnd was alsdann der Kast vnd Spittal in vorrath / an barem Gelt behalten wirdt / sol alsbaldt in aller gegenwertigkeit in den Kasten gelegt / vnd verschlossen / vnd von niemands herausser genommen werden / es geschehe dann mit vorwissen vnd willen aller der

schwerungen vnd vnrichtigkeit / leichtlich volgen / Würde aber solches dem entgegen von vnsern Amptleuten vñ Gerichten / an einem oder mehr örtern / durch jre versaumnuß vnd vnfleiß / gestattet / so wöllen wir dasselbige von Amptleuten vnd Gerichten / so solches hiewieder versaumbt vnnd nachgeben / also bar dem armen Kasten / von jren Haab vnd Gütern erstattet / darzu vns gegen jnen gebürend straff fürzunehmen / vorbehalten haben.

Wir ordnen / wöllen vnd setzen auch / das kein Pfleger einerley varnuß / sonderlich Barschafft / Gelt / Korn / eintragende / liegende Güter / oder anders in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sondern seinem vertrawten vnnd beuohlenem Ampt / zum besten / nützlichsten vnd getrewlichsten dermassen verwaren / anlegen vnd verwenden sol / das es seiner pfleg mit mehrung vnd besserung gebürlichen nutz vnd eintrag bringen moge.

Item / wo die Pfleger Frucht / vnd anders in jrer verwaltung zuuerkauffen hetten / so sollen sie das mit rath vnd vorwissen der Amptleuten vnd Gerichten / zu rechter vnd bester zeit / mit gutem Vrkundt dieselbige / vnd anderst nicht hingeben / vnd hiemit die vnderschiedliche vnd Vrkundtliche Ordnung / mit auffschreiben vnd anderm / gebraucht vnnd gehalten werden / damit man in Rechnungen alle richtigkeit haben vnd befinden möge / vnnd was alsdann der Kast vnd Spittal in vorrath / an barem Gelt behalten wirdt / sol alsbaldt in aller gegenwertigkeit in den Kasten gelegt / vnd verschlossen / vnd von niemands herausser genommen werden / es geschehe dann mit vorwissen vnd willen aller der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0593" n="444"/>
schwerungen vnd vnrichtigkeit / leichtlich volgen / Würde aber solches dem entgegen von vnsern Amptleuten vn&#x0303; Gerichten / an einem oder mehr örtern / durch jre versaumnuß vnd vnfleiß / gestattet / so wöllen wir dasselbige von Amptleuten vnd Gerichten / so solches hiewieder versaumbt vnnd nachgeben / also bar dem armen Kasten / von jren Haab vnd Gütern erstattet / darzu vns gegen jnen gebürend straff fürzunehmen / vorbehalten haben.</p>
        <p>Wir ordnen / wöllen vnd setzen auch / das kein Pfleger einerley varnuß / sonderlich Barschafft / Gelt / Korn / eintragende / liegende Güter / oder anders in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sondern seinem vertrawten vnnd beuohlenem Ampt / zum besten / nützlichsten vnd getrewlichsten dermassen verwaren / anlegen vnd verwenden sol / das es seiner pfleg mit mehrung vnd besserung gebürlichen nutz vnd eintrag bringen moge.</p>
        <p>Item / wo die Pfleger Frucht / vnd anders in jrer verwaltung zuuerkauffen hetten / so sollen sie das mit rath vnd vorwissen der Amptleuten vnd Gerichten / zu rechter vnd bester zeit / mit gutem Vrkundt dieselbige / vnd anderst nicht hingeben / vnd hiemit die vnderschiedliche vnd Vrkundtliche Ordnung / mit auffschreiben vnd anderm / gebraucht vnnd gehalten werden / damit man in Rechnungen alle richtigkeit haben vnd befinden möge / vnnd was alsdann der Kast vnd Spittal in vorrath / an barem Gelt behalten wirdt / sol alsbaldt in aller gegenwertigkeit in den Kasten gelegt / vnd verschlossen / vnd von niemands herausser genommen werden / es geschehe dann mit vorwissen vnd willen aller der
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[444/0593] schwerungen vnd vnrichtigkeit / leichtlich volgen / Würde aber solches dem entgegen von vnsern Amptleuten vñ Gerichten / an einem oder mehr örtern / durch jre versaumnuß vnd vnfleiß / gestattet / so wöllen wir dasselbige von Amptleuten vnd Gerichten / so solches hiewieder versaumbt vnnd nachgeben / also bar dem armen Kasten / von jren Haab vnd Gütern erstattet / darzu vns gegen jnen gebürend straff fürzunehmen / vorbehalten haben. Wir ordnen / wöllen vnd setzen auch / das kein Pfleger einerley varnuß / sonderlich Barschafft / Gelt / Korn / eintragende / liegende Güter / oder anders in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sondern seinem vertrawten vnnd beuohlenem Ampt / zum besten / nützlichsten vnd getrewlichsten dermassen verwaren / anlegen vnd verwenden sol / das es seiner pfleg mit mehrung vnd besserung gebürlichen nutz vnd eintrag bringen moge. Item / wo die Pfleger Frucht / vnd anders in jrer verwaltung zuuerkauffen hetten / so sollen sie das mit rath vnd vorwissen der Amptleuten vnd Gerichten / zu rechter vnd bester zeit / mit gutem Vrkundt dieselbige / vnd anderst nicht hingeben / vnd hiemit die vnderschiedliche vnd Vrkundtliche Ordnung / mit auffschreiben vnd anderm / gebraucht vnnd gehalten werden / damit man in Rechnungen alle richtigkeit haben vnd befinden möge / vnnd was alsdann der Kast vnd Spittal in vorrath / an barem Gelt behalten wirdt / sol alsbaldt in aller gegenwertigkeit in den Kasten gelegt / vnd verschlossen / vnd von niemands herausser genommen werden / es geschehe dann mit vorwissen vnd willen aller der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/593
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/593>, abgerufen am 06.06.2024.