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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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talen / vnd personen / also / das solche Armen in jres Leibs nottürfften der Göttlichen Mittel auch geniessen mögen / vnd dieselben jnen / jrer Armuth halben / nicht entzogen / Sondern die Brüderliche Liebe vnd Trew in allweg gegen jnen auch bewiesen vnd erzeigt werde.

Derwegen die Sundersiechen / Blatterigen / vnd gebrechlichen nicht mehr im Landt vmbreiten noch ziehen / oder sich bettlens befleissigen / sonder in allweg in jren verordenten Heusern bleiben sollen.

Do aber einer oder mehr Blatteriger / Frantzösischer / Presthaffter / füglicher / vnd mit ringerm kosten in dem Flecken daheim / oder in der nahe curiert / vnd geheilet werden möchte / dem oder denselben sol im fall sie des bedürfftig / solcher gestalt handtreichung vnd hülff mitgetheilet werden / wie negst gesetzt.

Wo auch in vnsern Stetten vnd Emptern Leut befunden / die mit Aussatz / Blatteriger / Frantzösischer / oder dergleichen kranckheiten beladen / die eines vermögens / dieselben sollen nicht desto weniger / auff jr beger eingenommen / die pfleg vnd cura mitgetheilet / doch das sie dargegen schüldig sein / jr essen / trincken / pfleg / warte vnd curam / nach billichen dingen selbst zubezalen / damit der Armen Güter nicht beschweret / vnd zu jrem schaden vnd nachteil in abfall kommen.

Als sich nun offtmals befindt / das den Heusern der Armen Sundersiechen vnd Blatterigen / viel nachtheils

talen / vnd personen / also / das solche Armen in jres Leibs nottürfften der Göttlichen Mittel auch geniessen mögen / vnd dieselben jnen / jrer Armuth halben / nicht entzogen / Sondern die Brüderliche Liebe vnd Trew in allweg gegen jnen auch bewiesen vnd erzeigt werde.

Derwegen die Sundersiechen / Blatterigen / vnd gebrechlichen nicht mehr im Landt vmbreiten noch ziehen / oder sich bettlens befleissigen / sonder in allweg in jren verordenten Heusern bleiben sollen.

Do aber einer oder mehr Blatteriger / Frantzösischer / Presthaffter / füglicher / vnd mit ringerm kosten in dem Flecken daheim / oder in der nahe curiert / vnd geheilet werden möchte / dem oder denselben sol im fall sie des bedürfftig / solcher gestalt handtreichung vnd hülff mitgetheilet werden / wie negst gesetzt.

Wo auch in vnsern Stetten vnd Emptern Leut befunden / die mit Aussatz / Blatteriger / Frantzösischer / oder dergleichen kranckheiten beladen / die eines vermögens / dieselben sollen nicht desto weniger / auff jr beger eingenommen / die pfleg vnd cura mitgetheilet / doch das sie dargegen schüldig sein / jr essen / trincken / pfleg / warte vnd curam / nach billichen dingen selbst zubezalen / damit der Armen Güter nicht beschweret / vnd zu jrem schaden vnd nachteil in abfall kommen.

Als sich nun offtmals befindt / das den Heusern der Armen Sundersiechen vnd Blatterigen / viel nachtheils

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[433/0582] talen / vnd personen / also / das solche Armen in jres Leibs nottürfften der Göttlichen Mittel auch geniessen mögen / vnd dieselben jnen / jrer Armuth halben / nicht entzogen / Sondern die Brüderliche Liebe vnd Trew in allweg gegen jnen auch bewiesen vnd erzeigt werde. Derwegen die Sundersiechen / Blatterigen / vnd gebrechlichen nicht mehr im Landt vmbreiten noch ziehen / oder sich bettlens befleissigen / sonder in allweg in jren verordenten Heusern bleiben sollen. Do aber einer oder mehr Blatteriger / Frantzösischer / Presthaffter / füglicher / vnd mit ringerm kosten in dem Flecken daheim / oder in der nahe curiert / vnd geheilet werden möchte / dem oder denselben sol im fall sie des bedürfftig / solcher gestalt handtreichung vnd hülff mitgetheilet werden / wie negst gesetzt. Wo auch in vnsern Stetten vnd Emptern Leut befunden / die mit Aussatz / Blatteriger / Frantzösischer / oder dergleichen kranckheiten beladen / die eines vermögens / dieselben sollen nicht desto weniger / auff jr beger eingenommen / die pfleg vnd cura mitgetheilet / doch das sie dargegen schüldig sein / jr essen / trincken / pfleg / warte vnd curam / nach billichen dingen selbst zubezalen / damit der Armen Güter nicht beschweret / vnd zu jrem schaden vnd nachteil in abfall kommen. Als sich nun offtmals befindt / das den Heusern der Armen Sundersiechen vnd Blatterigen / viel nachtheils

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/582>, abgerufen am 24.11.2024.