Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

wissen Gezircken vnsers Fürstenthumbs verordnen wöllen / also das dieselben / sich neben anderer jrer Practick der armen krancken / gebrechlichen Leuten / in den Siech vnd Blatterheusern annehmen / vnd vermittelst Götlicher gnaden / dieselben in jrer Cur vnd Artztneiung haben sollen. Derhalben sol hinfurt keiner vnserer Vnderthanen / so Sundersiech / in die Einöde verstossen / sonder in desselbigen Ampts / Statt / oder Flecken zugeordente behausung geschickt / da er auch eingenommen werden sol / vnd so derselb arm des vermögens nicht were / sich von seinem eigen Gut darinn zuerhalten / wöllen wir / das jme Leibs narung von dem Allmusen / in massen vnder den armen Blatterigen hernacher gesetzt / geschöpfft / vnnd dem Siechenhauß gebürliche ergetzung wiederfahre.

Gleicher gestalt / wa arme vnuermügliche / Blatterige / Frantzösische / oder sonst gebrechliche Leute / so nicht Güter hetten / weren / welchen daheim nicht füglicher zuhelffen / die mögen auch in die darzu verordente, Blatterheuser geschickt / daselbst im fall der noth / vnd gelegenheit der kranckheit nach / die oben bestimpte vnnsere darzu verordente Wundtartzte gebraucht / vnd von dem Allmusen / doch auff wieder gelten / so sie zuuermögen kemen / geheilet / auch die zeit jrer kranckheit daruon zimlich vnderhalten.

Wenn sie aber Güter hetten / jnen auff dieselbige Güter / auff wieder bezalung / fürgesetzt vnd geliehen werden / wie sich der Fleck (in massen er auch thun sol) mit den verordenten der Statt / da das Blatterhauß were / jederzeit vergleichen wird / alles nach gelegenheit der Casten / Spi-

wissen Gezircken vnsers Fürstenthumbs verordnen wöllen / also das dieselben / sich neben anderer jrer Practick der armen krancken / gebrechlichen Leuten / in den Siech vnd Blatterheusern annehmen / vnd vermittelst Götlicher gnaden / dieselben in jrer Cur vnd Artztneiung haben sollen. Derhalben sol hinfurt keiner vnserer Vnderthanen / so Sundersiech / in die Einöde verstossen / sonder in desselbigen Ampts / Statt / oder Flecken zugeordente behausung geschickt / da er auch eingenommen werden sol / vnd so derselb arm des vermögens nicht were / sich von seinem eigen Gut darinn zuerhalten / wöllen wir / das jme Leibs narung von dem Allmusen / in massen vnder den armen Blatterigen hernacher gesetzt / geschöpfft / vnnd dem Siechenhauß gebürliche ergetzung wiederfahre.

Gleicher gestalt / wa arme vnuermügliche / Blatterige / Frantzösische / oder sonst gebrechliche Leute / so nicht Güter hetten / weren / welchen daheim nicht füglicher zuhelffen / die mögen auch in die darzu verordente, Blatterheuser geschickt / daselbst im fall der noth / vnd gelegenheit der kranckheit nach / die oben bestimpte vnnsere darzu verordente Wundtartzte gebraucht / vnd von dem Allmusen / doch auff wieder gelten / so sie zuuermögen kemen / geheilet / auch die zeit jrer kranckheit daruon zimlich vnderhalten.

Wenn sie aber Güter hetten / jnen auff dieselbige Güter / auff wieder bezalung / fürgesetzt vnd geliehen werden / wie sich der Fleck (in massen er auch thun sol) mit den verordenten der Statt / da das Blatterhauß were / jederzeit vergleichen wird / alles nach gelegenheit der Casten / Spi-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0581" n="432"/>
wissen Gezircken vnsers Fürstenthumbs verordnen wöllen / also das dieselben / sich neben anderer jrer Practick der armen krancken / gebrechlichen Leuten / in den Siech vnd Blatterheusern annehmen / vnd vermittelst Götlicher gnaden / dieselben in jrer Cur vnd Artztneiung haben sollen. Derhalben sol hinfurt keiner vnserer Vnderthanen / so Sundersiech / in die Einöde verstossen / sonder in desselbigen Ampts / Statt / oder Flecken zugeordente behausung geschickt / da er auch eingenommen werden sol / vnd so derselb arm des vermögens nicht were / sich von seinem eigen Gut darinn zuerhalten / wöllen wir / das jme Leibs narung von dem Allmusen / in massen vnder den armen Blatterigen hernacher gesetzt / geschöpfft / vnnd dem Siechenhauß gebürliche ergetzung wiederfahre.</p>
        <p>Gleicher gestalt / wa arme vnuermügliche / Blatterige / Frantzösische / oder sonst gebrechliche Leute / so nicht Güter hetten / weren / welchen daheim nicht füglicher zuhelffen / die mögen auch in die darzu verordente, Blatterheuser geschickt / daselbst im fall der noth / vnd gelegenheit der kranckheit nach / die oben bestimpte vnnsere darzu verordente Wundtartzte gebraucht / vnd von dem Allmusen / doch auff wieder gelten / so sie zuuermögen kemen / geheilet / auch die zeit jrer kranckheit daruon zimlich vnderhalten.</p>
        <p>Wenn sie aber Güter hetten / jnen auff dieselbige Güter / auff wieder bezalung / fürgesetzt vnd geliehen werden / wie sich der Fleck (in massen er auch thun sol) mit den verordenten der Statt / da das Blatterhauß were / jederzeit vergleichen wird / alles nach gelegenheit der Casten / Spi-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[432/0581] wissen Gezircken vnsers Fürstenthumbs verordnen wöllen / also das dieselben / sich neben anderer jrer Practick der armen krancken / gebrechlichen Leuten / in den Siech vnd Blatterheusern annehmen / vnd vermittelst Götlicher gnaden / dieselben in jrer Cur vnd Artztneiung haben sollen. Derhalben sol hinfurt keiner vnserer Vnderthanen / so Sundersiech / in die Einöde verstossen / sonder in desselbigen Ampts / Statt / oder Flecken zugeordente behausung geschickt / da er auch eingenommen werden sol / vnd so derselb arm des vermögens nicht were / sich von seinem eigen Gut darinn zuerhalten / wöllen wir / das jme Leibs narung von dem Allmusen / in massen vnder den armen Blatterigen hernacher gesetzt / geschöpfft / vnnd dem Siechenhauß gebürliche ergetzung wiederfahre. Gleicher gestalt / wa arme vnuermügliche / Blatterige / Frantzösische / oder sonst gebrechliche Leute / so nicht Güter hetten / weren / welchen daheim nicht füglicher zuhelffen / die mögen auch in die darzu verordente, Blatterheuser geschickt / daselbst im fall der noth / vnd gelegenheit der kranckheit nach / die oben bestimpte vnnsere darzu verordente Wundtartzte gebraucht / vnd von dem Allmusen / doch auff wieder gelten / so sie zuuermögen kemen / geheilet / auch die zeit jrer kranckheit daruon zimlich vnderhalten. Wenn sie aber Güter hetten / jnen auff dieselbige Güter / auff wieder bezalung / fürgesetzt vnd geliehen werden / wie sich der Fleck (in massen er auch thun sol) mit den verordenten der Statt / da das Blatterhauß were / jederzeit vergleichen wird / alles nach gelegenheit der Casten / Spi-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/581
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/581>, abgerufen am 06.06.2024.