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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Cantzley schicken / damit die auffgesetzte Straff von den vbertrettern eingezogen / vnd solcher Streiffer abgeschaffet werde / Es sol auch der also streiffendt / alsbaldt heim in sein Ampt gewiesen / vnd vor dem Bettlen vnnd vmbstreichen gewarnet / oder der gebür nach gestrafft werden.

Es sol auch leichtfertigen Leuten / die arbeiten können / vnd doch nicht wöllen / Desgleichen welche zartlich zehren / sich köstlich kleiden / das jre schendlichen verthun zur leichtfertigkeit / mit dem Almusen in keinen weg geholffen vnd fürschub gethan / sonder der mißbrauch des Allmusens / ob sie es schon durch list vnd vnwissenheit der Pfleger / zuwegen gebracht hetten / bey jnen nach erkantnuß der Amptleut vnd Gerichten / vnd gelegenheit der sachen vnd Personen / scharpff vnd ernstlich gestrafft / Auch die jenigen / so der Ordnung zuwieder / sich des Bettlens nicht enthalten / oder in einigerley weg vngeschickt erzeigen wolten / die sollen gleicher gestalt / nach maß der vbertrettung / in ernstliche straff genommen werden.

Vnsere ernstliche meinung ist auch / wo jemanden die jenigen / welchen auß den armen Kasten geholffen / zu Zechen vnd Spielen einziehen / denselben Bier vnd anders zur Zeche reichen / oder mit jnen spielte / das solchem nicht allein nichts für die Zech vnd Spiel / wa die auffgeschlagen geuolget / Sonder wo sie gleich jchtigs derwegen empfangen oder eingenommen hetten / von vnsern Amptleuten die Wirte vnd mitspieler dasselb dem armen wider herauß zugeben angehalten / darzu nach gelegenheit vnd gestalt der sachen vmb ein Geltbuß in armen Kasten zuerlegen / gestrafft werden.

Cantzley schicken / damit die auffgesetzte Straff von den vbertrettern eingezogen / vnd solcher Streiffer abgeschaffet werde / Es sol auch der also streiffendt / alsbaldt heim in sein Ampt gewiesen / vnd vor dem Bettlen vnnd vmbstreichen gewarnet / oder der gebür nach gestrafft werden.

Es sol auch leichtfertigen Leuten / die arbeiten können / vnd doch nicht wöllen / Desgleichen welche zartlich zehren / sich köstlich kleiden / das jre schendlichen verthun zur leichtfertigkeit / mit dem Almusen in keinen weg geholffen vnd fürschub gethan / sonder der mißbrauch des Allmusens / ob sie es schon durch list vnd vnwissenheit der Pfleger / zuwegen gebracht hetten / bey jnen nach erkantnuß der Amptleut vnd Gerichten / vnd gelegenheit der sachen vnd Personen / scharpff vnd ernstlich gestrafft / Auch die jenigen / so der Ordnung zuwieder / sich des Bettlens nicht enthalten / oder in einigerley weg vngeschickt erzeigen wolten / die sollen gleicher gestalt / nach maß der vbertrettung / in ernstliche straff genommen werden.

Vnsere ernstliche meinung ist auch / wo jemanden die jenigen / welchen auß den armen Kasten geholffen / zu Zechen vnd Spielen einziehen / denselben Bier vnd anders zur Zeche reichen / oder mit jnen spielte / das solchem nicht allein nichts für die Zech vnd Spiel / wa die auffgeschlagen geuolget / Sonder wo sie gleich jchtigs derwegen empfangen oder eingenommen hetten / von vnsern Amptleuten die Wirte vnd mitspieler dasselb dem armen wider herauß zugeben angehalten / darzu nach gelegenheit vnd gestalt der sachen vmb ein Geltbuß in armen Kasten zuerlegen / gestrafft werden.

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[426/0575] Cantzley schicken / damit die auffgesetzte Straff von den vbertrettern eingezogen / vnd solcher Streiffer abgeschaffet werde / Es sol auch der also streiffendt / alsbaldt heim in sein Ampt gewiesen / vnd vor dem Bettlen vnnd vmbstreichen gewarnet / oder der gebür nach gestrafft werden. Es sol auch leichtfertigen Leuten / die arbeiten können / vnd doch nicht wöllen / Desgleichen welche zartlich zehren / sich köstlich kleiden / das jre schendlichen verthun zur leichtfertigkeit / mit dem Almusen in keinen weg geholffen vnd fürschub gethan / sonder der mißbrauch des Allmusens / ob sie es schon durch list vnd vnwissenheit der Pfleger / zuwegen gebracht hetten / bey jnen nach erkantnuß der Amptleut vnd Gerichten / vnd gelegenheit der sachen vnd Personen / scharpff vnd ernstlich gestrafft / Auch die jenigen / so der Ordnung zuwieder / sich des Bettlens nicht enthalten / oder in einigerley weg vngeschickt erzeigen wolten / die sollen gleicher gestalt / nach maß der vbertrettung / in ernstliche straff genommen werden. Vnsere ernstliche meinung ist auch / wo jemanden die jenigen / welchen auß den armen Kasten geholffen / zu Zechen vnd Spielen einziehen / denselben Bier vnd anders zur Zeche reichen / oder mit jnen spielte / das solchem nicht allein nichts für die Zech vnd Spiel / wa die auffgeschlagen geuolget / Sonder wo sie gleich jchtigs derwegen empfangen oder eingenommen hetten / von vnsern Amptleuten die Wirte vnd mitspieler dasselb dem armen wider herauß zugeben angehalten / darzu nach gelegenheit vnd gestalt der sachen vmb ein Geltbuß in armen Kasten zuerlegen / gestrafft werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/575>, abgerufen am 24.11.2024.