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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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were / der das führen nicht erleiden möcht / vnd sich dasselbige scheinbarlich ereugte / sollen solche arme krancken / von den Armen Kasten ein zeitlang / biß es sich vmb sie besserte / erhalten / vnd alsdann erst fort / wie obsteht / geführt werden.

Wenn aber einer vnser Landsassen an dieser hülff des Armen Kasten sich nicht settigen lassen wolte / vnd damit er souiel mehr seinem muthwillen vnd faulentzen nachkommen möchte / frembde Lande / allein vmb bettelns willen / durchstreichen / dem sol hinfurt das Fürstenthumb verschlossen sein / vnd nimmermehr auffgethan werden.

Vnd nach dem wir befinden / das von etlichen vnsern Amptleuten vnd Gerichten / hierüber Sammel vnd Bettelbrieff gegeben worden / vnd damit frembde Landt / noch auch vnsere Flecken / durch vnsere Vnderthanen mit vnnötigem Betteln nicht beschweret / sonder solches abgestelt / vnd vnsere Armen weder ob vnsern Nachbawrn / Anstossern / noch andern vnsern Flecken nicht liegen. Wollen vnd beuehlen wir ernstlich / das solches hinfurt gentzlich vermitten / sonder bey jetzt gemeltem Artickel bleibe. Wo aber solchs von einem oder mehr vbertretten / so sollen die vbertretter zu Straff in den armen Kasten vnnachlessig geben 10. Gülden / vnd so offt sich hierüber begeben vnd erfunden würde / dz also einer mit einem Bettelbrieff / von vnsern Amptleuten / Vnderthanen / oder Schirms verwandten / verfertigt / vmbziehen / vnd samlen würde / so sollen vnsere Amptleut / Bürgermeister / Kasten oder Spittalpfleger / Stattknecht vnd Betteluögte / bey jren Pflichten vnd Eyden / solchen Brieff alsbaldt von jme nehmen / vnd denselbigen zu vnser

were / der das führen nicht erleiden möcht / vnd sich dasselbige scheinbarlich ereugte / sollen solche arme krancken / von den Armen Kasten ein zeitlang / biß es sich vmb sie besserte / erhalten / vnd alsdann erst fort / wie obsteht / geführt werden.

Wenn aber einer vnser Landsassen an dieser hülff des Armen Kasten sich nicht settigen lassen wolte / vnd damit er souiel mehr seinem muthwillen vnd faulentzen nachkommen möchte / frembde Lande / allein vmb bettelns willen / durchstreichen / dem sol hinfurt das Fürstenthumb verschlossen sein / vnd nimmermehr auffgethan werden.

Vnd nach dem wir befinden / das von etlichen vnsern Amptleuten vnd Gerichten / hierüber Sammel vnd Bettelbrieff gegeben worden / vnd damit frembde Landt / noch auch vnsere Flecken / durch vnsere Vnderthanen mit vnnötigem Betteln nicht beschweret / sonder solches abgestelt / vñ vnsere Armen weder ob vnsern Nachbawrn / Anstossern / noch andern vnsern Flecken nicht liegen. Wollen vnd beuehlen wir ernstlich / das solches hinfurt gentzlich vermitten / sonder bey jetzt gemeltem Artickel bleibe. Wo aber solchs von einem oder mehr vbertretten / so sollen die vbertretter zu Straff in den armen Kasten vnnachlessig geben 10. Gülden / vñ so offt sich hierüber begeben vnd erfunden würde / dz also einer mit einem Bettelbrieff / von vnsern Amptleuten / Vnderthanen / oder Schirms verwandten / verfertigt / vmbziehen / vnd samlen würde / so sollen vnsere Amptleut / Bürgermeister / Kasten oder Spittalpfleger / Stattknecht vnd Betteluögte / bey jren Pflichten vnd Eyden / solchen Brieff alsbaldt von jme nehmen / vnd denselbigen zu vnser

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[425/0574] were / der das führen nicht erleiden möcht / vnd sich dasselbige scheinbarlich ereugte / sollen solche arme krancken / von den Armen Kasten ein zeitlang / biß es sich vmb sie besserte / erhalten / vnd alsdann erst fort / wie obsteht / geführt werden. Wenn aber einer vnser Landsassen an dieser hülff des Armen Kasten sich nicht settigen lassen wolte / vnd damit er souiel mehr seinem muthwillen vnd faulentzen nachkommen möchte / frembde Lande / allein vmb bettelns willen / durchstreichen / dem sol hinfurt das Fürstenthumb verschlossen sein / vnd nimmermehr auffgethan werden. Vnd nach dem wir befinden / das von etlichen vnsern Amptleuten vnd Gerichten / hierüber Sammel vnd Bettelbrieff gegeben worden / vnd damit frembde Landt / noch auch vnsere Flecken / durch vnsere Vnderthanen mit vnnötigem Betteln nicht beschweret / sonder solches abgestelt / vñ vnsere Armen weder ob vnsern Nachbawrn / Anstossern / noch andern vnsern Flecken nicht liegen. Wollen vnd beuehlen wir ernstlich / das solches hinfurt gentzlich vermitten / sonder bey jetzt gemeltem Artickel bleibe. Wo aber solchs von einem oder mehr vbertretten / so sollen die vbertretter zu Straff in den armen Kasten vnnachlessig geben 10. Gülden / vñ so offt sich hierüber begeben vnd erfunden würde / dz also einer mit einem Bettelbrieff / von vnsern Amptleuten / Vnderthanen / oder Schirms verwandten / verfertigt / vmbziehen / vnd samlen würde / so sollen vnsere Amptleut / Bürgermeister / Kasten oder Spittalpfleger / Stattknecht vnd Betteluögte / bey jren Pflichten vnd Eyden / solchen Brieff alsbaldt von jme nehmen / vnd denselbigen zu vnser

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/574>, abgerufen am 26.08.2024.