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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Dann wiewol biß anher allerley mißbreuch / vnd schedliche ergernuß / wie sonst / beide in der Kirchen vnd Policey / also auch in den Klöstern erfunden / vnd der Gottesdienst darinn nicht auff dz Studium der heiligen Göttlichen schrifft / vnnd zur versehung des rechten Kirchen ampts / sondern fürnemlich zur bezalung vnserer Sünde für GOTT / durch den verdienst desselben Wercks / gerichtet gewesen ist / Jedoch / da man den gründlichen Vrsprung des Closter lebens nachsuchen wil / so befindt sich / das nicht alleine zur zeit des Alten Testaments / durch die heiligen Propheten / Samuelem / Eliam / Elisaeum / vnd andere / sonder auch des Newen Testaments / durch gelerte Menner / Origenem / Pantaenum / Ambrosium / Augustinum / vnd andere dergleichen Theologische Schulen / so von etlichen Monasteria genant / bey der Kirchen angericht vnd gehalten haben / nicht dieser meinung / das sie mit dem Werck des Singens vnd Lesens / GOTT bezaleten / vnnd der Kirchen allein mit jren priuat Wercken vnd vbungen / one das öffentliche Predig ampt / dienten / Sondern das sie bey einander in dem studio der heiligen Göttlichen schrifft erzogen / vnnd darauff zu dem öffentlichen Kirchen vnnd Predig ampt gebraucht würden. Hierauff so wöllen wir demnach / das hinfurt inn vorgemelten vnsern Prelaturen Clöstern / nachuolgende Ordnung in der Kirchen vnd Schulen gehalten werden sol.

Dann wiewol biß anher allerley mißbreuch / vnd schedliche ergernuß / wie sonst / beide in der Kirchen vnd Policey / also auch in den Klöstern erfunden / vnd der Gottesdienst darinn nicht auff dz Studium der heiligen Göttlichen schrifft / vnnd zur versehung des rechten Kirchen ampts / sondern fürnemlich zur bezalung vnserer Sünde für GOTT / durch den verdienst desselben Wercks / gerichtet gewesen ist / Jedoch / da man den gründlichen Vrsprung des Closter lebens nachsuchen wil / so befindt sich / das nicht alleine zur zeit des Alten Testaments / durch die heiligen Propheten / Samuelem / Eliam / Elisaeum / vnd andere / sonder auch des Newen Testaments / durch gelerte Menner / Origenem / Pantaenum / Ambrosium / Augustinum / vnd andere dergleichen Theologische Schulen / so von etlichen Monasteria genant / bey der Kirchen angericht vnd gehalten haben / nicht dieser meinung / das sie mit dem Werck des Singens vnd Lesens / GOTT bezaleten / vnnd der Kirchen allein mit jren priuat Wercken vnd vbungen / one das öffentliche Predig ampt / dienten / Sondern das sie bey einander in dem studio der heiligen Göttlichen schrifft erzogen / vnnd darauff zu dem öffentlichen Kirchen vnnd Predig ampt gebraucht würden. Hierauff so wöllen wir demnach / das hinfurt inn vorgemelten vnsern Prelaturen Clöstern / nachuolgende Ordnung in der Kirchen vnd Schulen gehalten werden sol.

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[360/0508] Dann wiewol biß anher allerley mißbreuch / vnd schedliche ergernuß / wie sonst / beide in der Kirchen vnd Policey / also auch in den Klöstern erfunden / vnd der Gottesdienst darinn nicht auff dz Studium der heiligen Göttlichen schrifft / vnnd zur versehung des rechten Kirchen ampts / sondern fürnemlich zur bezalung vnserer Sünde für GOTT / durch den verdienst desselben Wercks / gerichtet gewesen ist / Jedoch / da man den gründlichen Vrsprung des Closter lebens nachsuchen wil / so befindt sich / das nicht alleine zur zeit des Alten Testaments / durch die heiligen Propheten / Samuelem / Eliam / Elisaeum / vnd andere / sonder auch des Newen Testaments / durch gelerte Menner / Origenem / Pantaenum / Ambrosium / Augustinum / vnd andere dergleichen Theologische Schulen / so von etlichen Monasteria genant / bey der Kirchen angericht vnd gehalten haben / nicht dieser meinung / das sie mit dem Werck des Singens vnd Lesens / GOTT bezaleten / vnnd der Kirchen allein mit jren priuat Wercken vnd vbungen / one das öffentliche Predig ampt / dienten / Sondern das sie bey einander in dem studio der heiligen Göttlichen schrifft erzogen / vnnd darauff zu dem öffentlichen Kirchen vnnd Predig ampt gebraucht würden. Hierauff so wöllen wir demnach / das hinfurt inn vorgemelten vnsern Prelaturen Clöstern / nachuolgende Ordnung in der Kirchen vnd Schulen gehalten werden sol.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/508>, abgerufen am 23.11.2024.