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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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angenommen / vnd hierinn mit den Testimonijs / Examine / Promission / Inspection / Superintendentz / vnd anderm gegen jnen gehalten werden / wie es bey den Particular Schulen hieuor gnugsamlich / vnnd in specie geordnet.

Ordnung der Kirchen übung vnd Schulen / bey den Prelaturen Mans Klöstern.

VNnd damit die MINISTERIA ECCLESIAE für vnd für desto staclicher besetzt vnd versehen werden mögen / auch wir an vns dieselben zuerhalten nichts erwinden liessen / So haben wir in krafft vnsers tragenden von Gott beuohlenen Ampts / vnsers Fürstenthumbs zugethane Prelaturen Klöstern / der Augspürgischen Confession gemeß / reformieren / vnd zu Schulen / auch erziehung der Studiosen / welche allein jr / der Klöster / vrspringlichen herkommen nach / inn Lehr vnd Predig Emptern / zu jeder zeit zugebrauchen sein möchten / anrichten lassen.

angenommen / vnd hierinn mit den Testimonijs / Examine / Promission / Inspection / Superintendentz / vnd anderm gegen jnen gehalten werden / wie es bey den Particular Schulen hieuor gnugsamlich / vnnd in specie geordnet.

Ordnung der Kirchen übung vnd Schulen / bey den Prelaturen Mans Klöstern.

VNnd damit die MINISTERIA ECCLESIAE für vnd für desto staclicher besetzt vnd versehen werden mögen / auch wir an vns dieselben zuerhalten nichts erwinden liessen / So haben wir in krafft vnsers tragenden von Gott beuohlenen Ampts / vnsers Fürstenthumbs zugethane Prelaturen Klöstern / der Augspürgischen Confession gemeß / reformieren / vnd zu Schulen / auch erziehung der Studiosen / welche allein jr / der Klöster / vrspringlichen herkommen nach / inn Lehr vnd Predig Emptern / zu jeder zeit zugebrauchen sein möchten / anrichten lassen.

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[359/0507] angenommen / vnd hierinn mit den Testimonijs / Examine / Promission / Inspection / Superintendentz / vnd anderm gegen jnen gehalten werden / wie es bey den Particular Schulen hieuor gnugsamlich / vnnd in specie geordnet. Ordnung der Kirchen übung vnd Schulen / bey den Prelaturen Mans Klöstern. VNnd damit die MINISTERIA ECCLESIAE für vnd für desto staclicher besetzt vnd versehen werden mögen / auch wir an vns dieselben zuerhalten nichts erwinden liessen / So haben wir in krafft vnsers tragenden von Gott beuohlenen Ampts / vnsers Fürstenthumbs zugethane Prelaturen Klöstern / der Augspürgischen Confession gemeß / reformieren / vnd zu Schulen / auch erziehung der Studiosen / welche allein jr / der Klöster / vrspringlichen herkommen nach / inn Lehr vnd Predig Emptern / zu jeder zeit zugebrauchen sein möchten / anrichten lassen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/507>, abgerufen am 18.12.2024.