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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Erinnerung vnd vnderricht.

Dieweil Mann vnd Weib ein Leib vnd ein Fleisch / durch die Ehe worden / sol ein jegliches theil sich von des andern Blutfreunden enthalten. Es werden aber nicht allein Blutfreunde genant / welche von gantzer Geburt / als von einem Vater / vnd von einer Mutter / Sondern auch welche von halber Geburt / als von dieser einem / ja auch / welche etwan ausserhalb der Ehe gezeuget / vnd des geblüts halben / durch das Natürliche Recht / mit einander verwandt sind / vnter welchen Personen keine Ehe verbindung / noch vermischung geschehen sol / wie dann im Dritten Buch Mose / am Achtzehenden Capittel / verbotten wird / vnd wer dieser Personen eine / so jme mit Blut verwandt vnd verbotten / berhüret / der hat eine Blutschande begangen.

Wo jemandts mehrers oder weiters berichts benötiget oder bedürffte / der sol sich dessen zuuor / in den Consistorien / vnd bey den Superintendenten vnd Pfarrher&rr;n erholen / vnd ehe solchs geschehen / zu keiner Ehelichen verpflichtung schreiten.

Erinnerung vnd vnderricht.

Dieweil Mañ vnd Weib ein Leib vnd ein Fleisch / durch die Ehe worden / sol ein jegliches theil sich von des andern Blutfreunden enthalten. Es werden aber nicht allein Blutfreunde genant / welche von gantzer Geburt / als von einem Vater / vnd von einer Mutter / Sondern auch welche von halber Geburt / als von dieser einem / ja auch / welche etwan ausserhalb der Ehe gezeuget / vnd des geblüts halben / durch das Natürliche Recht / mit einander verwandt sind / vnter welchen Personen keine Ehe verbindung / noch vermischung geschehen sol / wie dann im Dritten Buch Mose / am Achtzehenden Capittel / verbotten wird / vnd wer dieser Personen eine / so jme mit Blut verwandt vnd verbotten / berhüret / der hat eine Blutschande begangen.

Wo jemandts mehrers oder weiters berichts benötiget oder bedürffte / der sol sich dessen zuuor / in den Consistorien / vnd bey den Superintendenten vnd Pfarrher&rr;n erholen / vnd ehe solchs geschehen / zu keiner Ehelichen verpflichtung schreiten.

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[306/0454] Erinnerung vnd vnderricht. Dieweil Mañ vnd Weib ein Leib vnd ein Fleisch / durch die Ehe worden / sol ein jegliches theil sich von des andern Blutfreunden enthalten. Es werden aber nicht allein Blutfreunde genant / welche von gantzer Geburt / als von einem Vater / vnd von einer Mutter / Sondern auch welche von halber Geburt / als von dieser einem / ja auch / welche etwan ausserhalb der Ehe gezeuget / vnd des geblüts halben / durch das Natürliche Recht / mit einander verwandt sind / vnter welchen Personen keine Ehe verbindung / noch vermischung geschehen sol / wie dann im Dritten Buch Mose / am Achtzehenden Capittel / verbotten wird / vnd wer dieser Personen eine / so jme mit Blut verwandt vnd verbotten / berhüret / der hat eine Blutschande begangen. Wo jemandts mehrers oder weiters berichts benötiget oder bedürffte / der sol sich dessen zuuor / in den Consistorien / vnd bey den Superintendenten vnd Pfarrher&rr;n erholen / vnd ehe solchs geschehen / zu keiner Ehelichen verpflichtung schreiten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/454>, abgerufen am 23.11.2024.