Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von Breutigam vnd der Braut / das ist / die sich mit einander öffentlich verlobt / vnd doch das eine verstirbt / ehe die Hochzeit oder beylager gehalten. Der Son sol nicht nemmen seiner Braut Mutter. Item / er sol nicht nemmen seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine Stieffmutter solte geworden sein. Also ist auch von der Tochter zusagen / Nemlich / Die Tochter sol nicht nehmen / jrer Mutter Breutigam oder vertrawten / welcher jr Stieffuatter solt geworden sein. Item / sie sol nicht nehmen / jres Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sone sie sich zuuor verlobt / vnd doch mit jme nicht Hochzeit gehalten. Der Vatter sol nicht nemmen / seines Sons verlobte Braut. Die Mutter sol nicht nehmen / jrer Tochter verlobten Breutigam. Von Breutigam vnd der Braut / das ist / die sich mit einander öffentlich verlobt / vnd doch das eine verstirbt / ehe die Hochzeit oder beylager gehalten. Der Son sol nicht nemmen seiner Braut Mutter. Item / er sol nicht nemmen seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine Stieffmutter solte geworden sein. Also ist auch von der Tochter zusagen / Nemlich / Die Tochter sol nicht nehmen / jrer Mutter Breutigam oder vertrawten / welcher jr Stieffuatter solt geworden sein. Item / sie sol nicht nehmen / jres Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sone sie sich zuuor verlobt / vnd doch mit jme nicht Hochzeit gehalten. Der Vatter sol nicht nemmen / seines Sons verlobte Braut. Die Mutter sol nicht nehmen / jrer Tochter verlobten Breutigam. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0453" n="305"/> </div> <div> <head>Von Breutigam vnd der Braut / das ist / die sich mit einander öffentlich verlobt / vnd doch das eine verstirbt / ehe die Hochzeit oder beylager gehalten.<lb/></head> <p>Der Son sol nicht nemmen seiner Braut Mutter.</p> <p>Item / er sol nicht nemmen seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine Stieffmutter solte geworden sein.</p> </div> <div> <head>Also ist auch von der Tochter zusagen / Nemlich /<lb/></head> <p>Die Tochter sol nicht nehmen / jrer Mutter Breutigam oder vertrawten / welcher jr Stieffuatter solt geworden sein.</p> <p>Item / sie sol nicht nehmen / jres Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sone sie sich zuuor verlobt / vnd doch mit jme nicht Hochzeit gehalten.</p> <p>Der Vatter sol nicht nemmen / seines Sons verlobte Braut.</p> <p>Die Mutter sol nicht nehmen / jrer Tochter verlobten Breutigam.</p> </div> </body> </text> </TEI> [305/0453]
Von Breutigam vnd der Braut / das ist / die sich mit einander öffentlich verlobt / vnd doch das eine verstirbt / ehe die Hochzeit oder beylager gehalten.
Der Son sol nicht nemmen seiner Braut Mutter.
Item / er sol nicht nemmen seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine Stieffmutter solte geworden sein.
Also ist auch von der Tochter zusagen / Nemlich /
Die Tochter sol nicht nehmen / jrer Mutter Breutigam oder vertrawten / welcher jr Stieffuatter solt geworden sein.
Item / sie sol nicht nehmen / jres Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sone sie sich zuuor verlobt / vnd doch mit jme nicht Hochzeit gehalten.
Der Vatter sol nicht nemmen / seines Sons verlobte Braut.
Die Mutter sol nicht nehmen / jrer Tochter verlobten Breutigam.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/453>, abgerufen am 23.07.2024. |