Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden.

Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen.

Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt.

Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern

lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden.

Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen.

Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt.

Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0418" n="270"/>
lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden.</p>
        <p>Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen.</p>
        <p>Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt.</p>
        <p>Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[270/0418] lich auff Georgij anzufahen / hören / vnd damit keins wegs verziehen. Vnd darinn gutt auffsehens haben / das dieselben vrkündtlich vnd ördentlich gestelt werden. Was für feel / mangel / vnordnung / abgang / in der Einnam / oder vberfluß in außgaben / darinn befunden / dieselben auffzeichnen / mit nichten passieren lassen / sonder den Recessen / damit dieselbigen gerechtfertiget vnd emendiert / anhencken / darauff in volgender Rechnung / oder zu der in Recessen bestimpter zeit / vermercken / ob die also mit besserer verrichtung abgestelt oder nicht / vnd hierinnen / nach gelegenheit der sachen / die gebür furnemen. Vnd ob zu zeiten / anderer vnserer fürfallender Geschefften halber sich zutrüge / das der verordenten einer / nicht bey den Ordinari teglichen geschefften / oder Rechnungen entgegen sein köndte / so sollen die andern so entgegen / nicht desto weniger mit dem Secretario in den gemeinen Expeditionibus fürschreiten. Fiele jnen aber jchtigs zweifenliches vnd beschwerliches darunder für / dasselbig ördentlich auffzeichnen / alsdann zu ankunfft des abwesenden / mit jme auch bedencken / erwegen vnd handlen / wie sich gebürt. Es sol auch vnser Consistorium die fürsehung anstellen / das durch einen oder etliche / der zugegebenen Politischen Rethen / bey vnsern Mans Clöstern / auch der Verwaltern der vacirenden Caplaneyen etc. so zu vnderhaltung der Stipendiaten Jerlichen Visitationibus / vnd andern

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/418
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/418>, abgerufen am 06.06.2024.