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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vnd was mangel befunden / dieselben gebessert werden.

Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge.

Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren.

Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen.

Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-

Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vñ was mangel befunden / dieselben gebessert werden.

Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge.

Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren.

Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen.

Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-

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[269/0417] Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vñ was mangel befunden / dieselben gebessert werden. Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge. Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren. Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen. Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/417>, abgerufen am 24.11.2024.